Die Rechtsrüge geht allerdings von der im Urteil mit zureichender Begründung abgelehnten Verantwortung des Angeklagten und damit von der Hypothese aus, er habe den gegenständlichen Geldbetrag nicht entzogen, hält also nicht an den tatsächlichen Urteilsannahmen zum Tathergang fest, wonach beide Angeklagten gemeinsam mit Diebstahlsvorsatz den in der Wohnung des Anton C zufällig aufgefundenen Geldbetrag an sich nahmen. Da der Oberste Gerichtshof die Richtigkeit der materiellen Gesetzesanwendung ausschließlich auf der Grundlage des - die Beschwerde bindenden - Urteilssachverhaltes zu prüfen hat, ist die Rechtsrüge demnach nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt und daher als solche unbeachtlich.
Mit dem Vorbringen der (weitgehend bloß den Urteilssachverhalt wiedergebenden) Beschwerde aber, auf der Grundlage der leugnenden Verantwortung des Angeklagten A könne der Schuldspruch gegen diesen füglich nicht bestehen, bekämpft der Beschwerdeführer ausschließlich die Beweiswürdigung des Schöffensenates, was im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof unzulässig ist und führt damit auch in dieser Richtung eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig aus (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.; Nr. 1 bis 4).Mit dem Vorbringen der (weitgehend bloß den Urteilssachverhalt wiedergebenden) Beschwerde aber, auf der Grundlage der leugnenden Verantwortung des Angeklagten A könne der Schuldspruch gegen diesen füglich nicht bestehen, bekämpft der Beschwerdeführer ausschließlich die Beweiswürdigung des Schöffensenates, was im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof unzulässig ist und führt damit auch in dieser Richtung eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig aus (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.; Nr. 1 bis 4).
Gleiches gilt von der Beschwerdebehauptung, es werde im angefochtenen Urteil ohne Grundlage festgestellt, daß beide Angeklagte 'zur Tatzeit nicht völlig nüchtern gewesen seien' und es werde darin übergangen, welche Schulden des Angeklagten aus der Diebsbeute bezahlt worden seien, weil damit der Beschwerdeführer - abermals mit dem Ziel einer ihm im Nichtigkeitsverfahren verwehrten Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung - ohne seine Volltrunkenheit zur Tatzeit jemals - auch in der Beschwerde selbst - behauptet zu haben, an den solcherart nicht bekämpfbaren wesentlichen Feststellungen des Ersturteiles zum Tathergang vorübergeht.
Mangels gesetzmäßiger Darstellung des angerufenen oder eines anderen Nichtigkeitsgrundes hätte folglich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß den § 285 a Z. 2, 285 b Abs. 1 StPO. zurückgewiesen und der Akt mit der vorliegenden Strafberufung - nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses - dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden müssen. Da dies nicht geschah, hatte der Oberste Gerichtshof nunmehr die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit dem § 285 a Z. 2 StPO.Mangels gesetzmäßiger Darstellung des angerufenen oder eines anderen Nichtigkeitsgrundes hätte folglich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß den Paragraph 285, a Ziffer 2, 285, b Absatz eins, StPO. zurückgewiesen und der Akt mit der vorliegenden Strafberufung - nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses - dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden müssen. Da dies nicht geschah, hatte der Oberste Gerichtshof nunmehr die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO.
schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen; im Sinne des § 285 b Abs. 6 StPO. war die Entscheidung über die gesetzmäßig erhobene Berufung des Angeklagten A dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht zu überlassen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen; im Sinne des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO. war die Entscheidung über die gesetzmäßig erhobene Berufung des Angeklagten A dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht zu überlassen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.