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Entscheidung 13 Os 41/78×

Entscheidung 13 Os 41/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os41/78

Entscheidungsdatum

16.03.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Sulyok als Schriftführer in der Strafsache gegen Harald A (und eine andere) wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach den Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4

StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Harald A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25.Jänner 1978, GZ. 7 b römisch fünf r 7024/77-37, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Harald A wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung dieses Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht abgetreten. Gemäß dem Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten Harald A die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der zuletzt als Kellner arbeitende Goldschmied Harald A und die im Haushalt tätige Brigitte B (neben einem unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch) des Vergehens des schweren Diebstahls nach den Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB.

schuldig erkannt, weil sie in der Nacht zum 24.August 1977 in Wien in Gesellschaft als Beteiligte dem Anton C einen Geldbetrag von 13.000 S mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch diese Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Lediglich der Angeklagte A bekämpft den ihn betreffenden Schuldspruch mit einer ziffernmäßig bloß den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.

anrufenden Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsrüge geht allerdings von der im Urteil mit zureichender Begründung abgelehnten Verantwortung des Angeklagten und damit von der Hypothese aus, er habe den gegenständlichen Geldbetrag nicht entzogen, hält also nicht an den tatsächlichen Urteilsannahmen zum Tathergang fest, wonach beide Angeklagten gemeinsam mit Diebstahlsvorsatz den in der Wohnung des Anton C zufällig aufgefundenen Geldbetrag an sich nahmen. Da der Oberste Gerichtshof die Richtigkeit der materiellen Gesetzesanwendung ausschließlich auf der Grundlage des - die Beschwerde bindenden - Urteilssachverhaltes zu prüfen hat, ist die Rechtsrüge demnach nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt und daher als solche unbeachtlich.

Mit dem Vorbringen der (weitgehend bloß den Urteilssachverhalt wiedergebenden) Beschwerde aber, auf der Grundlage der leugnenden Verantwortung des Angeklagten A könne der Schuldspruch gegen diesen füglich nicht bestehen, bekämpft der Beschwerdeführer ausschließlich die Beweiswürdigung des Schöffensenates, was im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof unzulässig ist und führt damit auch in dieser Richtung eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig aus (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.; Nr. 1 bis 4).

Gleiches gilt von der Beschwerdebehauptung, es werde im angefochtenen Urteil ohne Grundlage festgestellt, daß beide Angeklagte 'zur Tatzeit nicht völlig nüchtern gewesen seien' und es werde darin übergangen, welche Schulden des Angeklagten aus der Diebsbeute bezahlt worden seien, weil damit der Beschwerdeführer - abermals mit dem Ziel einer ihm im Nichtigkeitsverfahren verwehrten Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung - ohne seine Volltrunkenheit zur Tatzeit jemals - auch in der Beschwerde selbst - behauptet zu haben, an den solcherart nicht bekämpfbaren wesentlichen Feststellungen des Ersturteiles zum Tathergang vorübergeht.

Mangels gesetzmäßiger Darstellung des angerufenen oder eines anderen Nichtigkeitsgrundes hätte folglich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß den Paragraph 285, a Ziffer 2, 285, b Absatz eins, StPO. zurückgewiesen und der Akt mit der vorliegenden Strafberufung - nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses - dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden müssen. Da dies nicht geschah, hatte der Oberste Gerichtshof nunmehr die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO.

schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen; im Sinne des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO. war die Entscheidung über die gesetzmäßig erhobene Berufung des Angeklagten A dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht zu überlassen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0130OS00041.78.0316.000

Dokumentnummer

JJT_19780316_OGH0002_0130OS00041_7800000_000