Die Verfahrensrüge schlägt nicht durch.
Insoweit der Nichtigkeitswerber mit dem Beweisantrag die Unglaubwürdigkeit des Zeugen H*** unter Beweis stellen wollte, ist ihm zu entgegnen, daß das Schöffengericht diesen von ihm persönlich vernommenen Zeugen ohnehin als wenig glaubwürdig bezeichnete (S. 170/171; 172) und die wesentlichen Urteilsfeststellungen zur versuchten Erpressung auf Grund der - in freier Beweiswürdigung für glaubwürdig erachteten - Angaben des Zeugen Horst B*** traf (S. 171/172). Mithin erweist sich der Beweisantrag als unerheblich. Dazu kommt, daß ein genauer, wohl aber im Frühjahr 1985 gelegener Tatzeitpunkt gar nicht ermittelt werden konnte, sodaß auch nicht feststeht, ob sich das Tatgeschehen (I) vor, am oder nach dem 1. April 1985 ereignet hat. Darauf wies das Erstgericht bei Behandlung des Beweisantrags (wie schon angeführt, erst in den Urteilsgründen - s. abermals S. 174/175) zutreffend hin. Der hier unterlaufene Verstoß gegen die Vorschrift des § 238 Abs. 2 StPO. begründet für sich allein - der in der Beschwerde vertretenen Meinung zuwider - keine Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. Wenn nämlich - wie im vorliegenden Fall - trotz Unterlassens der Protokollierung eines Zwischenerkenntnisses eindeutig beurteilt werden kann, daß durch das Unterbleiben einer beantragten Beweisaufnahme Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt wurden, scheidet eine Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. aus, ob nun die Vorschrift des § 238 Abs. 2 StPO. verletzt wurde oder nicht. Dazu kommt, daß hier die Beschlußfassung über den Beweisantrag widerspruchslos vorbehalten (s.S. 161) und die Begründung für die Unterlassung der beantragten Beweisaufnahme in den Urteilsgründen ohnehin nachgetragen wurde (vgl. u.a. Mayerhofer-Rieder 2 Nr. 1 bis 3 zu § 238 StPO. und Nr. 70 zu § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO.).Insoweit der Nichtigkeitswerber mit dem Beweisantrag die Unglaubwürdigkeit des Zeugen H*** unter Beweis stellen wollte, ist ihm zu entgegnen, daß das Schöffengericht diesen von ihm persönlich vernommenen Zeugen ohnehin als wenig glaubwürdig bezeichnete (S. 170/171; 172) und die wesentlichen Urteilsfeststellungen zur versuchten Erpressung auf Grund der - in freier Beweiswürdigung für glaubwürdig erachteten - Angaben des Zeugen Horst B*** traf (S. 171/172). Mithin erweist sich der Beweisantrag als unerheblich. Dazu kommt, daß ein genauer, wohl aber im Frühjahr 1985 gelegener Tatzeitpunkt gar nicht ermittelt werden konnte, sodaß auch nicht feststeht, ob sich das Tatgeschehen (römisch eins) vor, am oder nach dem 1. April 1985 ereignet hat. Darauf wies das Erstgericht bei Behandlung des Beweisantrags (wie schon angeführt, erst in den Urteilsgründen - s. abermals S. 174/175) zutreffend hin. Der hier unterlaufene Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 238, Absatz 2, StPO. begründet für sich allein - der in der Beschwerde vertretenen Meinung zuwider - keine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. Wenn nämlich - wie im vorliegenden Fall - trotz Unterlassens der Protokollierung eines Zwischenerkenntnisses eindeutig beurteilt werden kann, daß durch das Unterbleiben einer beantragten Beweisaufnahme Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt wurden, scheidet eine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. aus, ob nun die Vorschrift des Paragraph 238, Absatz 2, StPO. verletzt wurde oder nicht. Dazu kommt, daß hier die Beschlußfassung über den Beweisantrag widerspruchslos vorbehalten (s.S. 161) und die Begründung für die Unterlassung der beantragten Beweisaufnahme in den Urteilsgründen ohnehin nachgetragen wurde vergleiche u.a. Mayerhofer-Rieder 2 Nr. 1 bis 3 zu Paragraph 238, StPO. und Nr. 70 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.).
In seiner Mängelrüge verweist der Beschwerdeführer auf einen Widerspruch in den Angaben des - wie schon erwähnt, vom Schöffengericht als glaubwürdig beurteilten - Zeugen Horst B***, auf den das Erstgericht bei Begründung der Glaubwürdigkeit des genannten Zeugen nicht (ausdrücklich) einging. Vor dem Untersuchungsrichter sprach der Zeuge B*** am 14.Juni 1985 von mehreren Geldforderungen des Angeklagten gegenüber H*** (S. 60), in der Hauptverhandlung am 3.Oktober 1985 nur von einem solchen (drohenden) Verlangen (S. 145).
Dem ist zu erwidern, daß B*** sowohl beim Untersuchungsrichter als auch in der Hauptverhandlung Angaben über den von der Anklageschrift erfaßten Vorfall machte. Weitere (erpresserische) Geldforderungen waren nicht Gegenstand der Anklage und damit auch nicht der Hauptverhandlung und des Urteils. Hatte der - anwaltlich vertretene - Angeklagte dem nunmehr behaupteten Widerspruch in den Angaben des Zeugen B*** vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung Bedeutung beigemessen, so wäre es seine Aufgabe gewesen, durch geeignete Fragen - und allenfalls eine weitere Antragstellung - zur Aufklärung oder näheren Untersuchung des Widerspruchs beizutragen. Wenn ferner B*** vor dem Untersuchungsrichter von wiederholten Drohungen sprach (S. 60) und in der Hauptverhandlung dazu angibt, "es selber nur einmal gehört zu haben" (S. 145), schließt das nicht aus, daß er von weiteren Drohungen durch H*** informiert worden war, was sich auch eindeutig aus den Urteilsgründen ergibt, wo die Glaubwürdigkeit dieser Informationen für B*** erörtert wird (S. 171/172). Der behauptete Widerspruch liegt daher in Wahrheit nicht vor.
Wegen des im Nichtigkeitsverfahren bestehenden Neuerungsverbots kann auf einen vom Beschwerdeführer erst im Rechtsmittel erwähnten, gar nicht aktenkundigen, erst nach Urteilsfällung in erster Instanz entstandenen und daher nicht den Gegenstand der Hauptverhandlung bildenden, in der Dezemberausgabe einer Zeitschrift veröffentlichten Artikel über das Bettlermilieu, in dem angeblich auch auf die Zeugen B*** und H*** Bezug genommen wird, nicht Bedacht genommen werden. Aus den aufgezeigten Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet (wie auch die Schuldberufung: siehe oben) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO.).Wegen des im Nichtigkeitsverfahren bestehenden Neuerungsverbots kann auf einen vom Beschwerdeführer erst im Rechtsmittel erwähnten, gar nicht aktenkundigen, erst nach Urteilsfällung in erster Instanz entstandenen und daher nicht den Gegenstand der Hauptverhandlung bildenden, in der Dezemberausgabe einer Zeitschrift veröffentlichten Artikel über das Bettlermilieu, in dem angeblich auch auf die Zeugen B*** und H*** Bezug genommen wird, nicht Bedacht genommen werden. Aus den aufgezeigten Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet (wie auch die Schuldberufung: siehe oben) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO.).
Für die Erledigung der Berufung wird mit abgesonderter Verfügung ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung angeordnet werden (§ 296 Abs. 3 StPO.).Für die Erledigung der Berufung wird mit abgesonderter Verfügung ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung angeordnet werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO.).