Die der Sache nach gegen die Schuldsprüche I und II erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO geht fehl.Die der Sache nach gegen die Schuldsprüche römisch eins und römisch zwei erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO geht fehl.
Erfolglos moniert die Mängelrüge zunächst zum Vorwurf versuchter Vergewaltigung (Schuldspruch I) als Unvollständigkeit der Urteilsgründe die unterbliebene Auseinandersetzung damit, daß die Zeuginnen Marianne D***** und Renate K***** anläßlich ihrer Einvernahme vor der Polizei am 2.August 1994 (23 ff bzw 25 ff) nicht erwähnten, D***** habe vom Angeklagten einen Betrag von zumindest 700 S - nach der Verantwortung des Angeklagten als Vorausleistung für den Geschlechtsverkehr - erhalten, und daß erst in der Hauptverhandlung vom 11.Oktober 1994 D***** diesen Betrag über Befragen erwähnt und K***** erstmalig deponiert habe, der Angeklagte habe "sein Geld" zurückhaben wollen. Denn abgesehen davon, daß das Schöffengericht sich ohnehin mit diesbezüglichen Unebenheiten in den Aussagen dieser Zeuginnen ausdrücklich befaßt hat (US 9), stehen die erwähnten Aussagen vor der Polizei durch die Nichterwähnung der genannten Umstände nicht im Widerspruch zu den sonstigen Angaben dieser Zeuginnen. Der Schöffensenat war - dem gesetzlichen Auftrag zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) verpflichtet - nicht dazu verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Zeugenaussagen wiederzugeben. Im übrigen geht aus der Sachverhaltsdarstellung der Polizeianzeige hervor, daß D***** schon anläßlich der Anzeigeerstattung am 2.August 1994 darauf hingewiesen hatte (14), sie habe sich vom Angeklagten Geld "geborgt" und dieser habe sein Ansinnen auf den Geschlechtsverkehr mit der Geldschuld begründet.Erfolglos moniert die Mängelrüge zunächst zum Vorwurf versuchter Vergewaltigung (Schuldspruch römisch eins) als Unvollständigkeit der Urteilsgründe die unterbliebene Auseinandersetzung damit, daß die Zeuginnen Marianne D***** und Renate K***** anläßlich ihrer Einvernahme vor der Polizei am 2.August 1994 (23 ff bzw 25 ff) nicht erwähnten, D***** habe vom Angeklagten einen Betrag von zumindest 700 S - nach der Verantwortung des Angeklagten als Vorausleistung für den Geschlechtsverkehr - erhalten, und daß erst in der Hauptverhandlung vom 11.Oktober 1994 D***** diesen Betrag über Befragen erwähnt und K***** erstmalig deponiert habe, der Angeklagte habe "sein Geld" zurückhaben wollen. Denn abgesehen davon, daß das Schöffengericht sich ohnehin mit diesbezüglichen Unebenheiten in den Aussagen dieser Zeuginnen ausdrücklich befaßt hat (US 9), stehen die erwähnten Aussagen vor der Polizei durch die Nichterwähnung der genannten Umstände nicht im Widerspruch zu den sonstigen Angaben dieser Zeuginnen. Der Schöffensenat war - dem gesetzlichen Auftrag zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) verpflichtet - nicht dazu verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Zeugenaussagen wiederzugeben. Im übrigen geht aus der Sachverhaltsdarstellung der Polizeianzeige hervor, daß D***** schon anläßlich der Anzeigeerstattung am 2.August 1994 darauf hingewiesen hatte (14), sie habe sich vom Angeklagten Geld "geborgt" und dieser habe sein Ansinnen auf den Geschlechtsverkehr mit der Geldschuld begründet.
Als offenbar unzureichend begründet erachtet die Beschwerde ferner die Feststellung zum Schuldspruch I, der Angeklagte hätte mit seinen Handlungen und Äußerungen D***** in Furcht und Unruhe versetzen wollen, um sie zum Geschlechtsverkehr mit ihm zu nötigen. Sie ist auch damit nicht im Recht, weil diese Urteilsannahme zur subjektiven Tatseite sich schon aus dem festgestellten objektiven Tatgeschehen klar ergibt und der Schöffensenat seine diesbezügliche Schlußfolgerung im übrigen auch ausdrücklich darauf zurückführte (US 10 unten).Als offenbar unzureichend begründet erachtet die Beschwerde ferner die Feststellung zum Schuldspruch römisch eins, der Angeklagte hätte mit seinen Handlungen und Äußerungen D***** in Furcht und Unruhe versetzen wollen, um sie zum Geschlechtsverkehr mit ihm zu nötigen. Sie ist auch damit nicht im Recht, weil diese Urteilsannahme zur subjektiven Tatseite sich schon aus dem festgestellten objektiven Tatgeschehen klar ergibt und der Schöffensenat seine diesbezügliche Schlußfolgerung im übrigen auch ausdrücklich darauf zurückführte (US 10 unten).
Schließlich releviert die Mängelrüge zum Schuldspruch II (Urkundenunterdrückung) unzutreffend eine unvollständige Urteilsbegründung, weil darauf nicht eingegangen worden sei, daß D*****, K***** und F***** aus dem "Karlsplatz-Milieu" kämen, zumindest D***** drogenabhängig sei und F***** und D***** der Gelegenheitsprostitution nachgingen. Handelt es sich doch auch dabei um keine Umstände, die den Urteilsannahmen entgegenstehen oder die genannten Zeuginnen generell unglaubwürdig machen oder zumindest in ihrer die konkreten Vorwürfe betreffenden Glaubwürdigkeit wesentlich beeinträchtigen können. Hinsichtlich D***** berücksichtigten die Tatrichter - der Beschwerde zuwider - bei ihrer Beweiswürdigung ohnehin ausdrücklich den Umstand, daß diese Zeugin fallweise der Prostitution nachgegangen war (US 10).Schließlich releviert die Mängelrüge zum Schuldspruch römisch zwei (Urkundenunterdrückung) unzutreffend eine unvollständige Urteilsbegründung, weil darauf nicht eingegangen worden sei, daß D*****, K***** und F***** aus dem "Karlsplatz-Milieu" kämen, zumindest D***** drogenabhängig sei und F***** und D***** der Gelegenheitsprostitution nachgingen. Handelt es sich doch auch dabei um keine Umstände, die den Urteilsannahmen entgegenstehen oder die genannten Zeuginnen generell unglaubwürdig machen oder zumindest in ihrer die konkreten Vorwürfe betreffenden Glaubwürdigkeit wesentlich beeinträchtigen können. Hinsichtlich D***** berücksichtigten die Tatrichter - der Beschwerde zuwider - bei ihrer Beweiswürdigung ohnehin ausdrücklich den Umstand, daß diese Zeugin fallweise der Prostitution nachgegangen war (US 10).
In seinen sonstigen Ausführungen zur Mängelrüge bekämpft der Beschwerdeführer bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung, ohne formelle Begründungsmängel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen. Die Urteilsgründe genügen den formalen Anforderungen, wonach die im Rahmen der Beweiswürdigung gezogenen Schlüsse nur denkrichtig zu sein haben.
Die teils unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die teils unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Über die vom Angeklagten erhobene Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten erhobene Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.