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Entscheidung 13 Os 42/03×

Entscheidung 13 Os 42/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os42/03

Entscheidungsdatum

14.05.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut W***** und Alois D***** wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und weiterer Straftaten über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alois D***** und die Berufungen beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 31. Juni 2002, GZ 36 Hv 34/02y-36, nach Anhörung der Generalprokuratur, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem Alois D***** schuldig sprechenden Teil sowie im Kostenausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird Alois D***** auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Helmut W***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Helmut W***** (römisch eins.) 1.), 2.) und 4.)) des Vergehens (richtig: der Vergehen) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, zum Teil als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, (römisch drei.)) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB, (römisch vier.)) des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB, Alois D***** (römisch eins.) 3.)) der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und (römisch zwei.)) des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung, Alois D***** in Anif-Niederalm

zu römisch eins.) 3. eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht werde, und zwar am 19. April 1999 das vinkulierte Sparbuch des Johannes W***** bei der Raiffeisenkasse Anif-Niederalm mit der Kontonummer 700543;

zu römisch zwei.) vom 19. April 1999 bis 6. März 2001 in mehreren Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Raiffeisenkasse Anif-Niederalm durch die Vorgabe seiner materiellen Berechtigung, mithin durch Täuschung über Tatsachen zur Transferierung von insgesamt 9.009,69 EUR (= 123.976,03

S) vom Pensionskonto des Johannes W***** auf das im Punkt römisch eins.) 3.)

bezeichnete Sparbuch verleitet, wodurch dem Johannes W***** ein 2.000 EUR übersteigender Schaden in der Höhe des genannten Betrags entstand.

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 3, 5, 5 a, 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Alois D*****. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine Unvollständigkeit der Gründe wegen unterbliebener Berücksichtigung der Aussage der Zeugin Edith P*****, welche zur Zeit das Ablebens des Johannes W***** Leiterin des Seniorenwohnheim Anif war, in welchem W***** gewohnt hatte. Nach deren Aussage in der Hauptverhandlung (S 51/II) hat der Beschwerdeführer nämlich unmittelbar nach dem am 11. Juni 2001 erfolgten Tod des Johannes W***** von sich aus ihr gegenüber erklärt, noch "ein Sparbuch zu haben" worauf er am 13. Juni 2001 das zu römisch eins.)

3.) des Urteilsspruches genannte Sparbuch dem Bürgermeister Dr. Hans K***** ausgehändigt hat (S 51 f, 71 ff/II).

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, dass die Berücksichtigung dieser (mit den Angaben des Bürgermeisters Dr. K***** übereinstimmenden) Aussage der Zeugin P***** geeignet wäre, sowohl zum Betrugsvorwurf als auch zu jenem der Urkundenunterdrückung zu einer anderen Lösung der Tatfrage (insbesondere zur subjektiven Seite) zu gelangen (sämtliche Überweisungen wurden vom Angeklagten vom Gehaltskonto auf dieses Sparbuch des Johannes W***** vorgenommen; die kritisierte Bezeichnung "auf das von Helmut W***** eingerichtete" Sparbuch beruht auf einem offenkundigen Diktatfehler), indiziert das von den Zeugen Edith P***** und Dr. Hans K***** geschilderte Verhalten des Angeklagten vor allem den (auch mit Rüge nach Ziffer 9, Litera b, relevierten) Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer eins, StGB zum Betrug, Paragraph 229, Absatz 2, StGB zur Urkundenunterdrückung) im Falle jeweiliger Deliktsvollendung, wozu jedoch Konstatierungen unterblieben.

Da der Mangel durch den Obersten Gerichtshof nicht behoben werden kann und notwendige Konstatierungen zur allenfalls vorliegenden tätigen Reue (Ziffer 9, Litera b, - Feststellungsmangel) im Nichtigkeitsverfahren nicht nachgeholt werden können, ist hinsichtlich der gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Anklagevorwürfe die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung (und eine neue Entscheidung) unerlässlich.

Das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, war demnach, ohne auf die weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgründe eingehen zu müssen, und in Übereinstimmung mit der Meinung der Generalprokuratur - im gesamten Alois D***** schuldig sprechenden Teil bereits bei der nichtöffentlicher Beratung aufzuheben (allerdings ohne die nach Paragraph 288 a, StPO begehrte Vernichtung der Hauptverhandlung, da es hiefür an jeder Aktengrundlage fehlt) sowie die neue Verhandlung und Entscheidung der Sache in erster Instanz anzuordnen (Paragraph 285 e, StPO), weiters dieser Angeklagte mit seiner Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen. Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Helmut W***** ist, da eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nicht stattfindet, das Oberlandesgericht Linz zuständig (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E69781 13Os42.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00042.03.0514.000

Dokumentnummer

JJT_20030514_OGH0002_0130OS00042_0300000_000