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Entscheidung 13 Os 42/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os42/04

Entscheidungsdatum

03.05.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pröstler-Zehetmaier als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard W***** wegen des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 13, 33, Absatz eins, FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Dezember 2003, AZ 123 Hv 157/03i, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Gerhard W***** wurde des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 13, 33, Absatz eins, FinStrG (A) sowie der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (B) und der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (C) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien als Geschäftsführer der A***** GmbH vorsätzlich

A. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung "zu bewirken versucht, indem er für das Kalenderjahr 2001 keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte und somit Umsatzsteuer von 11,027.423,57 S (= 801.394,12 Euro) nicht festgesetzt wurde";

B. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von "Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis August 2002 in Höhe von 6,917.019,07 S (= 502.679,38 Euro) durch Nichtentrichtung bewirkt, wobei (er) dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt";

C. "eine in unterbliebener Entrichtung der selbst zu berechnenden Kapitalertragssteuer für verdeckte Gewinnausschüttungen gelegene Verkürzung bewirkt, indem er die Berechnung, Einbehaltung und Abfuhr unterließ, und zwar

1. für Jänner bis Dezember 2001 im Betrag von 200.000 S (= 14.534,57 Euro),

2. für Jänner bis November 2002 im Betrag von 13.323 Euro (= 183.328,48 S)".

Rechtliche Beurteilung

Der aus Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt - so auch die Stellungnahme der Generalprokuratur - aus dem zuerst genannten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zu.

Der Antrag auf Vernehmung von Christian S*****, Wolfgang G***** und Johann R***** "zum Beweis dafür, dass der Angeklagte ausdrücklich nicht für die Buchhaltung und finanzielle Belange sowie die steuerliche Gebarung der Fa. A***** zuständig sein sollte, sondern ihm insbesondere von Christian S***** zugesichert wurde, dass die gesamte diesbezügliche Verwaltung und Gebarung von der Partnerfirma P***** durchgeführt wird und er nach Feststellung, dass dies tatsächlich nicht veranlasst wurde, den Betrieb der GmbH sofort stillgelegt hat und keinerlei Geschäfte mehr getätigt hat" (S 161), zielte darauf ab, Zweifel am Vorliegen der subjektiven Tatseite zu wecken, war daher für die Schuldfrage von Bedeutung und durfte, was auch die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme betont, nicht ohne Verletzung von Verteidigungsrechten in vorgreifender Beweiswürdigung abgewiesen werden.

Auch steht das Antragsvorbringen nicht im Widerspruch zur Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass er einräumte, sich "zu wenig" um die sachgerechte Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten durch die Partnerfirma gekümmert zu haben vergleiche S 153, 161, 163; vergleiche auch die Angaben der Andrea W*****, wonach die der Betriebsprüfung zugrunde gelegten Unterlagen bei den Firmen S***** und P***** gefunden worden seien, S 159).

Die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung ist daher nicht zu vermeiden (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO).

Anmerkung

E73204 13Os42.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00042.04.0503.000

Dokumentnummer

JJT_20040503_OGH0002_0130OS00042_0400000_000