Zur Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss:
Nachdem der Angeklagte am 14. Februar 2005 (Postaufgabe) durch seinen Verteidiger (rechtzeitig) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (wegen des Ausspruchs über Schuld und Strafe) gegen das Urteil des Schöffengerichtes (ON 130) angemeldet hatte (ON 135) und dem Verteidiger am 25. Februar 2005 eine Urteilsausfertigung zugestellt worden war (S 397/II), gab dieser am 25. März 2005 eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung zur Post (ON 142). In der Folge wies die Vorsitzende des Schöffengerichtes mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. April 2005, (ON 138) die Nichtigkeitsbeschwerde mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer hätte binnen vier Wochen ab Zustellung des Urteils diese nicht ausgeführt, welcher Irrtum - die Nichtigkeitsbeschwerde war versehentlich vorerst der Staatsanwaltschaft Wien zugemittelt worden - von der Vorsitzenden auch in Amtsvermerken (ON 143, 144, 146) festgehalten wurde.
Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde ist berechtigt, weil die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde innerhalb der in § 285 Abs 1 StPO normierten Frist erfolgte. Demzufolge war der bekämpfte Beschluss ersatzlos aufzuheben.Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde ist berechtigt, weil die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde innerhalb der in Paragraph 285, Absatz eins, StPO normierten Frist erfolgte. Demzufolge war der bekämpfte Beschluss ersatzlos aufzuheben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist jedoch nicht berechtigt. Die Mängelrüge aus Z 5 vierter Fall behauptet eine unzureichende Begründung der Urheberschaft des Angeklagten an den zum Tod der Gerda S***** führenden Verletzungen, indem sie die von den Tatrichtern angeführten Gründe, nämlich das nicht immer harmonische Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer, eine Äußerung des Tatopfers gegenüber einer Zeugin über die Gewaltbereitschaft des Angeklagten und das aufbrausende und aggressive Wesen des Angeklagten als zu „vage und zu allgemein seiend bezeichnet, sodass sie auf einen Großteil der Menschen an sich zutreffen." Sie lässt jedoch dabei die ausführlichen weiteren Erwägungen der Tatrichter (US 6 f) unberücksichtigt.Die Nichtigkeitsbeschwerde ist jedoch nicht berechtigt. Die Mängelrüge aus Ziffer 5, vierter Fall behauptet eine unzureichende Begründung der Urheberschaft des Angeklagten an den zum Tod der Gerda S***** führenden Verletzungen, indem sie die von den Tatrichtern angeführten Gründe, nämlich das nicht immer harmonische Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer, eine Äußerung des Tatopfers gegenüber einer Zeugin über die Gewaltbereitschaft des Angeklagten und das aufbrausende und aggressive Wesen des Angeklagten als zu „vage und zu allgemein seiend bezeichnet, sodass sie auf einen Großteil der Menschen an sich zutreffen." Sie lässt jedoch dabei die ausführlichen weiteren Erwägungen der Tatrichter (US 6 f) unberücksichtigt.
Auch der behauptete Widerspruch zwischen dem Schuldspruch (Tatzeit 13. Jänner 2004) und dem (rechtskräftigen) Freispruch vom Vorwurf dreier gesonderter selbständiger Angriffe vom Mai 2003 bis 14. Jänner 2004 liegt nicht vor. Aus den Gründen ist klar zu ersehen, dass die weiteren angelasteten Vorfälle bzw Verletzungen mit dem Schuldspruchfaktum und somit mit den vom Angeklagten am 13. Jänner 2004 der Gerda S***** zugefügten zu deren Tod führenden Verletzungen in keinerlei Zusammenhang stehen.
Dass zur subjektiven Tatseite jegliche Begründung fehlen würde, ist aktenfremd, es genügt auf die umfassenden Konstatierungen (auch zur Todesfolge) im Urteil (US 10 Mitte) zu verweisen.
Nicht die Entscheidungsgründe, sondern die Beschwerdeausführungen sind aktenfremd, wenn behauptet wird, das in der Hauptverhandlung vorgekommene Gutachten (ON 6) besage nicht, dass der Angeklagten in Folge seiner persönlichen geistigen Verhältnisse die Todesfolge voraussehen konnte, diese sei ihm sowohl objektiv als auch subjektiv zurechenbar. Die Beschwerde übersieht nämlich das Resümee des Gutachtens (S 531/I), wonach sich keine Anzeichen für eine relevante Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit finden, zwar die Fähigkeit zur Verhaltenssteuerung bereits deutlich geschädigt ist, von einer vollständigen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit durch die alkoholische Hirnschädigung jedoch nicht ausgegangen werden kann. Soweit diese Ausführungen der Mängelrüge „in eventu" als Tatsachenrüge nach Z 5a bezeichnet werden, werden hiedurch keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen dargetan.Nicht die Entscheidungsgründe, sondern die Beschwerdeausführungen sind aktenfremd, wenn behauptet wird, das in der Hauptverhandlung vorgekommene Gutachten (ON 6) besage nicht, dass der Angeklagten in Folge seiner persönlichen geistigen Verhältnisse die Todesfolge voraussehen konnte, diese sei ihm sowohl objektiv als auch subjektiv zurechenbar. Die Beschwerde übersieht nämlich das Resümee des Gutachtens (S 531/I), wonach sich keine Anzeichen für eine relevante Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit finden, zwar die Fähigkeit zur Verhaltenssteuerung bereits deutlich geschädigt ist, von einer vollständigen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit durch die alkoholische Hirnschädigung jedoch nicht ausgegangen werden kann. Soweit diese Ausführungen der Mängelrüge „in eventu" als Tatsachenrüge nach Ziffer 5 a, bezeichnet werden, werden hiedurch keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen dargetan.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptet, lässt sie die ohnedies hiezu getroffenen Feststellungen außer Acht und orientiert sich somit nicht am gesamten Tatsachensubstrat des Urteils.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptet, lässt sie die ohnedies hiezu getroffenen Feststellungen außer Acht und orientiert sich somit nicht am gesamten Tatsachensubstrat des Urteils.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten gegen den Strafausspruch das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO). Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehen ist (§§ 280, 283 Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten gegen den Strafausspruch das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO). Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehen ist (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.