Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und die auf die Z 5 sowie 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und die auf die Ziffer 5, sowie 9 Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erschöpft sich in bloßer Anmeldung des Rechtsmittels, was deren Zurückweisung nach sich zieht (§§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erschöpft sich in bloßer Anmeldung des Rechtsmittels, was deren Zurückweisung nach sich zieht (Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Auch der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt keine Berechtigung zu. „Massive Verpflichtungen finanzieller Natur“ stehen der Nichtannahme von Gewerbsmäßigkeit beim Betrug keineswegs nach Art von grundlegenden Erfahrungswerten oder eines Widerspruchs nach Maßgabe der Denkgesetze entgegen, sodass die Mängelrüge (Z 5 dritter und vierter Fall) versagt.Auch der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt keine Berechtigung zu. „Massive Verpflichtungen finanzieller Natur“ stehen der Nichtannahme von Gewerbsmäßigkeit beim Betrug keineswegs nach Art von grundlegenden Erfahrungswerten oder eines Widerspruchs nach Maßgabe der Denkgesetze entgegen, sodass die Mängelrüge (Ziffer 5, dritter und vierter Fall) versagt.
Im Übrigen ist klarzustellen, dass die Staatsanwaltschaft bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (und der Berufung) von den zwei auf dem (hausinternen) Anmeldeformular vorgesehenen Alternativen „zu Lasten“ und „zu Gunsten“ allein die erste angekreuzt hatte. Zwar wäre es ihr freigestanden, nach Ablauf der Anmeldungsfrist (§ 284 Abs 1 StPO), die Rechtsmittel nicht (nur) in diese Richtung auszuführen, weil § 284 Abs 1 StPO nur die Anmeldung des Rechtsmittels, nicht aber die Angabe der Anfechtungsrichtung verlangt (vgl Ratz, WK-StPO § 294 Rz 2). Einen solchen Anfechtungswillen aber hat sie bei der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht erklärt. Deren zutreffender Hinweis, den Entscheidungsgründen seien keine Feststellungen zu einem auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz des Angeklagten zu entnehmen (vgl US 4 f), war daher schon deshalb (der Angeklagte hat in seiner Gegenausführung zudem erklärt, dieser Teil der Anfechtung erfolge gegen seinen Willen; vgl S. Mayer, Commentar § 282 Rz 20 ff; dessen grundsätzliche Überlegungen auch angesichts der jüngsten - ohne diesbezügliche Erläuterung vorgenommenen [vgl JAB 273 BlgNR 24. GP 3 f] - Novellierung des § 282 Abs 1 StPO [BGBl I 2009/98] nicht an Bedeutung verloren haben) nicht in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde, statt dessen in amtswegiger Wahrnehmung (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) vorliegender Nichtigkeit des Schuldspruchs aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO aufzugreifen.Im Übrigen ist klarzustellen, dass die Staatsanwaltschaft bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (und der Berufung) von den zwei auf dem (hausinternen) Anmeldeformular vorgesehenen Alternativen „zu Lasten“ und „zu Gunsten“ allein die erste angekreuzt hatte. Zwar wäre es ihr freigestanden, nach Ablauf der Anmeldungsfrist (Paragraph 284, Absatz eins, StPO), die Rechtsmittel nicht (nur) in diese Richtung auszuführen, weil Paragraph 284, Absatz eins, StPO nur die Anmeldung des Rechtsmittels, nicht aber die Angabe der Anfechtungsrichtung verlangt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 294, Rz 2). Einen solchen Anfechtungswillen aber hat sie bei der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht erklärt. Deren zutreffender Hinweis, den Entscheidungsgründen seien keine Feststellungen zu einem auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz des Angeklagten zu entnehmen vergleiche US 4 f), war daher schon deshalb (der Angeklagte hat in seiner Gegenausführung zudem erklärt, dieser Teil der Anfechtung erfolge gegen seinen Willen; vergleiche S. Mayer, Commentar Paragraph 282, Rz 20 ff; dessen grundsätzliche Überlegungen auch angesichts der jüngsten - ohne diesbezügliche Erläuterung vorgenommenen [vgl JAB 273 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3, f] - Novellierung des Paragraph 282, Absatz eins, StPO [BGBl I 2009/98] nicht an Bedeutung verloren haben) nicht in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde, statt dessen in amtswegiger Wahrnehmung (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) vorliegender Nichtigkeit des Schuldspruchs aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufzugreifen.
Aufhebung von Schuldspruch, Strafausspruch, Kostenausspruch und Privatbeteiligtenzuspruch sind die Folge (§ 285e erster Satz StPO).Aufhebung von Schuldspruch, Strafausspruch, Kostenausspruch und Privatbeteiligtenzuspruch sind die Folge (Paragraph 285 e, erster Satz StPO).
Soweit die Staatsanwaltschaft aus Z 9 lit b (der Sache nach Z 9 lit a; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 634) hinsichtlich der dem Freispruch zugrunde liegenden Tat die vom Erstgericht aus dem 50.000 Euro nicht übersteigenden Schaden abgeleitete Verjährung (bloß) mit dem Hinweis auf den Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB bestreitet, wird nicht klar, weshalb § 29 StGB gesonderter Verjährung nach dieser Vorschrift zusammenzufassender Taten entgegen stehen sollte (vgl Ratz in WK2 § 29 Rz 7, 10).Soweit die Staatsanwaltschaft aus Ziffer 9, Litera b, (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 634) hinsichtlich der dem Freispruch zugrunde liegenden Tat die vom Erstgericht aus dem 50.000 Euro nicht übersteigenden Schaden abgeleitete Verjährung (bloß) mit dem Hinweis auf den Zusammenrechnungsgrundsatz des Paragraph 29, StGB bestreitet, wird nicht klar, weshalb Paragraph 29, StGB gesonderter Verjährung nach dieser Vorschrift zusammenzufassender Taten entgegen stehen sollte vergleiche Ratz in WK2 Paragraph 29, Rz 7, 10).