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Entscheidung 13 Os 42/17a×

Entscheidung 13 Os 42/17a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os42/17a

Entscheidungsdatum

17.05.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtswärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marius-Claudiu C***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Jänner 2017, GZ 114 Hv 121/16y-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marius-Claudiu C***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 21. Dezember 2016 in W***** mit Gewalt gegen eine Person einem anderen fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht, indem er sich bemühte, Gabriel B***** eine Umhängetasche sowie weitere im Urteil detailliert bezeichnete Gegenstände im Gesamtwert von 500 Euro zu entreißen, wobei er, nachdem er vom Genannten weggestoßen worden war, erneut nach der Umhängetasche griff und darauf zielte, diesen durch einen Schlag in das Gesicht und einen Sprung anzugreifen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus „Z 5“ des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der zur Anwendung von Gewalt erhobene Vorwurf des Fehlens von Feststellungen (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a, oder Ziffer 10,) argumentiert nicht auf Basis des Urteilssachverhalts (US 6) und

verfehlt damit die prozessordnungsgemäße Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

Soweit die Rüge eine dem Schuldspruch entsprechende Verurteilung, und zwar nach „§§ 15, 142 StGB“, anstrebt, entzieht sie sich ebenso einer meritorischen Erwiderung. Mit diesem Ziel wird die Beschwerde nämlich nicht zugunsten des Angeklagten (Paragraph 282, Absatz eins, StPO) ergriffen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E118289

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00042.17A.0517.000

Im RIS seit

12.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2017

Dokumentnummer

JJT_20170517_OGH0002_0130OS00042_17A0000_000