Die dagegen aus „Z 5“ des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus „Z 5“ des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der zur Anwendung von Gewalt erhobene Vorwurf des Fehlens von Feststellungen (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a oder Z 10) argumentiert nicht auf Basis des Urteilssachverhalts (US 6) und Der zur Anwendung von Gewalt erhobene Vorwurf des Fehlens von Feststellungen (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a, oder Ziffer 10,) argumentiert nicht auf Basis des Urteilssachverhalts (US 6) und
verfehlt damit die prozessordnungsgemäße Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Soweit die Rüge eine dem Schuldspruch entsprechende Verurteilung, und zwar nach „§§ 15, 142 StGB“, anstrebt, entzieht sie sich ebenso einer meritorischen Erwiderung. Mit diesem Ziel wird die Beschwerde nämlich nicht zugunsten des Angeklagten (§ 282 Abs 1 StPO) ergriffen.Soweit die Rüge eine dem Schuldspruch entsprechende Verurteilung, und zwar nach „§§ 15, 142 StGB“, anstrebt, entzieht sie sich ebenso einer meritorischen Erwiderung. Mit diesem Ziel wird die Beschwerde nämlich nicht zugunsten des Angeklagten (Paragraph 282, Absatz eins, StPO) ergriffen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.