Wenn die Mängelrüge (Z. 5) trotz ausdrücklichen Zugeständnisses, daß das Gericht nicht nur auf Grund zwingender, sondern ebenso auf Grund von Wahrscheinlichkeitsschlüssen zur Überzeugung von der Schuld des Täters gelangen kann (SSt 45/23, 13 Os 33/86 u.v.a.), diese Urteilsbegründung als "willkürlich" und auf "Vermutung" beruhend hinstellen will und vorbringt, daß dem Zeugen K*** nicht in allen Belangen geglaubt wurde, daß original verpackte Waren aus Schlamperei auch in unverschlossenen Räumen gelagert sein können und auch gar nicht feststehe, wann die Gegenstände in den Personenkraftwagen des Angeklagten hineingelangten, bekämpft sie - trotz gegenteiliger Beteuerung - ausschließlich die Beweiswürdigung. Die aus den skizzierten Beweisergebnissen gezogenen Schlüsse sind nämlich logisch einwandfrei; mit der Behauptung, daß eine Schlußfolgerung nicht zwingend oder nicht völlig überzeugend sei, wird der angezogene Nichtigkeitsgrund jedenfalls nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.Wenn die Mängelrüge (Ziffer 5,) trotz ausdrücklichen Zugeständnisses, daß das Gericht nicht nur auf Grund zwingender, sondern ebenso auf Grund von Wahrscheinlichkeitsschlüssen zur Überzeugung von der Schuld des Täters gelangen kann (SSt 45/23, 13 Os 33/86 u.v.a.), diese Urteilsbegründung als "willkürlich" und auf "Vermutung" beruhend hinstellen will und vorbringt, daß dem Zeugen K*** nicht in allen Belangen geglaubt wurde, daß original verpackte Waren aus Schlamperei auch in unverschlossenen Räumen gelagert sein können und auch gar nicht feststehe, wann die Gegenstände in den Personenkraftwagen des Angeklagten hineingelangten, bekämpft sie - trotz gegenteiliger Beteuerung - ausschließlich die Beweiswürdigung. Die aus den skizzierten Beweisergebnissen gezogenen Schlüsse sind nämlich logisch einwandfrei; mit der Behauptung, daß eine Schlußfolgerung nicht zwingend oder nicht völlig überzeugend sei, wird der angezogene Nichtigkeitsgrund jedenfalls nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Dasselbe gilt aber auch für die Mängelrüge zum Faktum II. Johann K*** brachte nämlich auch den Fernsehapparat in die Wohnung des Angeklagten G***, wo ihn die Männer auf seine Funktionsfähigkeit überprüften und die Gerätenummer entfernten. Dann verschafften sie das Gerät in ein Gasthaus, wo es an einen schon bekannten Interessenten verkauft wurde.Dasselbe gilt aber auch für die Mängelrüge zum Faktum römisch zwei. Johann K*** brachte nämlich auch den Fernsehapparat in die Wohnung des Angeklagten G***, wo ihn die Männer auf seine Funktionsfähigkeit überprüften und die Gerätenummer entfernten. Dann verschafften sie das Gerät in ein Gasthaus, wo es an einen schon bekannten Interessenten verkauft wurde.
Auch in diesem Fall sah das Gericht die Verantwortung des Angeklagten, K*** habe ihm glaubhaft versichert, den Fernseher bei einer Versteigerung gekauft zu haben, unter Würdigung aller Beweisergebnisse, so auch der Aussage der Zeugin Lucia G***, als widerlegt an. Während der Nacht fände keine Versteigerung statt, K*** habe ständig an Geldmangel gelitten und der Angeklagte habe an der Entfernung der Gerätenummer mitgewirkt (S. 254, 255 in Verbindung mit der Beweiswürdigung S 259 bis 261).
Die Behauptung, daß das Gericht die entlastenden Aussagen der Lucia G*** nicht berücksichtigt habe, ist somit unrichtig. Der Einwand, die Entfernung der Gerätenummer könne auch bei einem reellen Erwerb für notwendig erachtet werden, stellt sich neuerlich nur als unzulässiger Eingriff in die schöffengerichtliche Beweiswürdigung dar.
Aber auch die schon im Rahmen der Mängelrüge aufgestellte und in der Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) wiederholte Behauptung, das Urteil leide an entscheidenden Feststellungsmängeln über den Zeitpunkt der Verbringung der Beute ins Auto (I 1) und den Zweck der Entfernung der Gerätenummer (II), weist nicht auf fehlende (durch das Beweisverfahren aber indizierte) Sachverhaltskomponenten hin. Vielmehr wird hiedurch neuerlich begehrt, anstatt der - wie dargelegt mängelfrei - getroffenen Feststellungen andere Varianten zu konstatieren, um der eigenen Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Damit wird aber der materielle Nichtigkeitsgrund nicht der Prozeßordnung entsprechend ausgeführt. Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Aber auch die schon im Rahmen der Mängelrüge aufgestellte und in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederholte Behauptung, das Urteil leide an entscheidenden Feststellungsmängeln über den Zeitpunkt der Verbringung der Beute ins Auto (römisch eins 1) und den Zweck der Entfernung der Gerätenummer (römisch zwei), weist nicht auf fehlende (durch das Beweisverfahren aber indizierte) Sachverhaltskomponenten hin. Vielmehr wird hiedurch neuerlich begehrt, anstatt der - wie dargelegt mängelfrei - getroffenen Feststellungen andere Varianten zu konstatieren, um der eigenen Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Damit wird aber der materielle Nichtigkeitsgrund nicht der Prozeßordnung entsprechend ausgeführt. Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch erhobene Berufung an den Gerichtshof zweiter Instanz beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ 1970, S. 17, 18; 1973, S. 70, JBl 1985 S. 565 u.v.a.).Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch erhobene Berufung an den Gerichtshof zweiter Instanz beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (Paragraph 296, StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ 1970, S. 17, 18; 1973, S. 70, JBl 1985 S. 565 u.v.a.).