Die Mängelrüge (Z. 5) greift Teile der Angaben der Behjat H*** M*** A***, auf deren den Angeklagten belastenden Bekundungen der Schuldspruch im wesentlichen beruht, aus den Urteilsgründen heraus und erachtet diese als ungenügende Feststellungsgrundlage, übergeht aber dabei andere entscheidende Passagen, die den Schuldspruch stützen, wie etwa die Abwaage des Suchtgifts mittels einer elektronischen Waage, deren Verpackung in der Wohnung des Angeklagten gefunden wurde (S. 177 unten, 178; S. 180). Auch der Schluß, daß das Suchtgift, weil nicht mehr vorgefunden, in Verkehr gesetzt wurde, ist eine logisch akzeptable Sachverhaltsvariante. Die Mängelrüge läuft damit in ihrer Zielsetzung insgesamt auf eine im Nichtigkeitsverfahren verpönte Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus und entbehrt damit einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) greift Teile der Angaben der Behjat H*** M*** A***, auf deren den Angeklagten belastenden Bekundungen der Schuldspruch im wesentlichen beruht, aus den Urteilsgründen heraus und erachtet diese als ungenügende Feststellungsgrundlage, übergeht aber dabei andere entscheidende Passagen, die den Schuldspruch stützen, wie etwa die Abwaage des Suchtgifts mittels einer elektronischen Waage, deren Verpackung in der Wohnung des Angeklagten gefunden wurde (S. 177 unten, 178; S. 180). Auch der Schluß, daß das Suchtgift, weil nicht mehr vorgefunden, in Verkehr gesetzt wurde, ist eine logisch akzeptable Sachverhaltsvariante. Die Mängelrüge läuft damit in ihrer Zielsetzung insgesamt auf eine im Nichtigkeitsverfahren verpönte Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus und entbehrt damit einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Rechtsrüge (Z. 10) wirft die Frage der Konzentration des in Verkehr gesetzten Heroins auf und vermißt unter diesem Gesichtspunkt Feststellungen über die Eignung der weitergegebenen Substanz, zur Unterstellung der Tat unter § 12 Abs. 3 Z. 3 SuchtgiftG. zu führen. Geht man davon aus, daß ab 1,5 Gramm Heroin eine große Menge (§ 12 Abs. 1 SuchtgiftG.) bejaht werden kann (EvBl. 1988/3), eine das Fünfundzwanzigfache dieser Menge daher ab 37,5 Gramm Heroin anzunehmen ist, so zeigt sich, daß hier mit den 980 Gramm Heroin eine "exorbitant hohe Suchtgiftmenge" (so wörtlich das Ersturteil: S. 180) weitergegeben wurde. Dieses Mißverhältnis übergehend läßt sowohl das Urteil als auch dessen Anfechtung jedweden Anhaltspunkt dafür vermissen, daß die Konzentration der Reinsubstanz Heroin in dem verbreiteten Stoff so gering gewesen wäre, daß eine Unterstellung unter § 12 Abs. 3 Z. 3 SuchtgiftG. deshalb ausgeschlossen gewesen wäre.Die Rechtsrüge (Ziffer 10,) wirft die Frage der Konzentration des in Verkehr gesetzten Heroins auf und vermißt unter diesem Gesichtspunkt Feststellungen über die Eignung der weitergegebenen Substanz, zur Unterstellung der Tat unter Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SuchtgiftG. zu führen. Geht man davon aus, daß ab 1,5 Gramm Heroin eine große Menge (Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG.) bejaht werden kann (EvBl. 1988/3), eine das Fünfundzwanzigfache dieser Menge daher ab 37,5 Gramm Heroin anzunehmen ist, so zeigt sich, daß hier mit den 980 Gramm Heroin eine "exorbitant hohe Suchtgiftmenge" (so wörtlich das Ersturteil: S. 180) weitergegeben wurde. Dieses Mißverhältnis übergehend läßt sowohl das Urteil als auch dessen Anfechtung jedweden Anhaltspunkt dafür vermissen, daß die Konzentration der Reinsubstanz Heroin in dem verbreiteten Stoff so gering gewesen wäre, daß eine Unterstellung unter Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SuchtgiftG. deshalb ausgeschlossen gewesen wäre.
Demgemäß war die Nichtigkeitsbeschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 StPO.) und die Zuleitung der Akten an das zur Entscheidung über die Berufung zuständige Oberlandesgericht zu verfügen.Demgemäß war die Nichtigkeitsbeschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO.) und die Zuleitung der Akten an das zur Entscheidung über die Berufung zuständige Oberlandesgericht zu verfügen.
Der Vollständigkeit halber muß auf eine von der Staatsanwaltschaft nicht gerügte Nichtigkeit gemäß Z. 11 hingewiesen werden: Die bedingte Nachsicht der prozessual als Nebenstrafe in Erscheinung tretenden Geldstrafe nach § 13 Abs. 2 SuchtgiftG. ist zufolge § 44 Abs. 2 StGB. nur dann zulässig, wenn die Hauptstrafe, hier die Freiheitsstrafe, gleichfalls bedingt aufgeschoben wird. An dieser Rechtslage hat sich durch das StRÄG. 1987 nichts geändert (§ 43 a StGB. behandelt andere Fallgestaltungen). Die Hauptstrafe wäre übrigens auf keinen Fall nachsichtsfähig gewesen, weil sie vier Jahre beträgt (zum ganzen siehe 13 Os 181/87).Der Vollständigkeit halber muß auf eine von der Staatsanwaltschaft nicht gerügte Nichtigkeit gemäß Ziffer 11, hingewiesen werden: Die bedingte Nachsicht der prozessual als Nebenstrafe in Erscheinung tretenden Geldstrafe nach Paragraph 13, Absatz 2, SuchtgiftG. ist zufolge Paragraph 44, Absatz 2, StGB. nur dann zulässig, wenn die Hauptstrafe, hier die Freiheitsstrafe, gleichfalls bedingt aufgeschoben wird. An dieser Rechtslage hat sich durch das StRÄG. 1987 nichts geändert (Paragraph 43, a StGB. behandelt andere Fallgestaltungen). Die Hauptstrafe wäre übrigens auf keinen Fall nachsichtsfähig gewesen, weil sie vier Jahre beträgt (zum ganzen siehe 13 Os 181/87).