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Entscheidung 13 Os 42/88×

Entscheidung 13 Os 42/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os42/88

Entscheidungsdatum

07.04.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.April 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Takacs als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mostafa S*** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 3 SuchtgiftG. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 12.November 1987, GZ. 6 e römisch fünf r 6486/87-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß Paragraph 285, i StPO. dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Der am 3.Jänner 1959 geborene Mostafa S*** - ein iranischer Staatsangehöriger - ist des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer 3, SuchtgiftG. (Absatz 2, als wenn auch hier verfehlter Ausspruch gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. keine Nichtigkeit bewirkend: Paragraph 260, Absatz eins, nach Ziffer 3, StPO.) schuldig erkannt worden. Darnach hat er Ende April, Anfang Mai 1987 in Wien dadurch, daß er rund 980 Gramm Heroin von Behjat H*** M*** A*** übernahm und an Unbekannte zum Weiterverkauf übergab, den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, wobei er die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen hat, dessen Quantität das Fünfundzwanzigfache der im Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. angeführten Menge ausmachte.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO. mit Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) greift Teile der Angaben der Behjat H*** M*** A***, auf deren den Angeklagten belastenden Bekundungen der Schuldspruch im wesentlichen beruht, aus den Urteilsgründen heraus und erachtet diese als ungenügende Feststellungsgrundlage, übergeht aber dabei andere entscheidende Passagen, die den Schuldspruch stützen, wie etwa die Abwaage des Suchtgifts mittels einer elektronischen Waage, deren Verpackung in der Wohnung des Angeklagten gefunden wurde (S. 177 unten, 178; S. 180). Auch der Schluß, daß das Suchtgift, weil nicht mehr vorgefunden, in Verkehr gesetzt wurde, ist eine logisch akzeptable Sachverhaltsvariante. Die Mängelrüge läuft damit in ihrer Zielsetzung insgesamt auf eine im Nichtigkeitsverfahren verpönte Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus und entbehrt damit einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die Rechtsrüge (Ziffer 10,) wirft die Frage der Konzentration des in Verkehr gesetzten Heroins auf und vermißt unter diesem Gesichtspunkt Feststellungen über die Eignung der weitergegebenen Substanz, zur Unterstellung der Tat unter Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SuchtgiftG. zu führen. Geht man davon aus, daß ab 1,5 Gramm Heroin eine große Menge (Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG.) bejaht werden kann (EvBl. 1988/3), eine das Fünfundzwanzigfache dieser Menge daher ab 37,5 Gramm Heroin anzunehmen ist, so zeigt sich, daß hier mit den 980 Gramm Heroin eine "exorbitant hohe Suchtgiftmenge" (so wörtlich das Ersturteil: S. 180) weitergegeben wurde. Dieses Mißverhältnis übergehend läßt sowohl das Urteil als auch dessen Anfechtung jedweden Anhaltspunkt dafür vermissen, daß die Konzentration der Reinsubstanz Heroin in dem verbreiteten Stoff so gering gewesen wäre, daß eine Unterstellung unter Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SuchtgiftG. deshalb ausgeschlossen gewesen wäre.

Demgemäß war die Nichtigkeitsbeschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO.) und die Zuleitung der Akten an das zur Entscheidung über die Berufung zuständige Oberlandesgericht zu verfügen.

Der Vollständigkeit halber muß auf eine von der Staatsanwaltschaft nicht gerügte Nichtigkeit gemäß Ziffer 11, hingewiesen werden: Die bedingte Nachsicht der prozessual als Nebenstrafe in Erscheinung tretenden Geldstrafe nach Paragraph 13, Absatz 2, SuchtgiftG. ist zufolge Paragraph 44, Absatz 2, StGB. nur dann zulässig, wenn die Hauptstrafe, hier die Freiheitsstrafe, gleichfalls bedingt aufgeschoben wird. An dieser Rechtslage hat sich durch das StRÄG. 1987 nichts geändert (Paragraph 43, a StGB. behandelt andere Fallgestaltungen). Die Hauptstrafe wäre übrigens auf keinen Fall nachsichtsfähig gewesen, weil sie vier Jahre beträgt (zum ganzen siehe 13 Os 181/87).

Anmerkung

E13915

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0130OS00042.88.0407.000

Dokumentnummer

JJT_19880407_OGH0002_0130OS00042_8800000_000