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Entscheidung 13 Os 42/91×

Entscheidung 13 Os 42/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os42/91

Entscheidungsdatum

19.06.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Juni 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johanna H***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 4.April 1991, GZ 7 römisch fünf r 743/90-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die am 15.April 1937 geborene Johanna H***** wurde mit dem angefochtenen (auch Teilfreisprüche und einen Verfolgungsvorbehalt nach dem Paragraph 263, Absatz 2, StPO enthaltenden) Urteil wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB schuldig erkannt.

Es wird ihr angelastet, am 12.Feber 1989 in Höhnhart einen Bargeldbetrag von 1.000 S mit Diebstahlsvorsatz durch Eindringen in ein versperrtes Wohnhaus mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug weggenommen und in Aspach zwei weitere Diebstahlsversuche ähnlicher Art in unversperrten Wohnhäusern unternommen zu haben.

Die Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 11 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde; dies indes zu Unrecht.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages (AS 337 f) auf Vernehmung von erhebenden Gendarmeriebeamten als Zeugen, der im Kern darauf abzielt, eine Beeinflussung der Zeugen, welche die Angeklagte als Täterin bezeichneten, nachzuweisen.

Diese Rüge betrifft jedoch einen unzulässigen Erkundungsbeweis, zumal sich auch aus der im Beweisantrag selbst zitierten Aussage der Zeugin Katharina R*****, der Gendarmeriebeamte habe gesagt, man könne so etwas (gemeint: den Diebstahlsversuch in ihrem Haus) nicht einfach gehen lassen und die Leute frei laufen lassen, keinerlei Hinweis dafür ergibt, jene Zeugen, welche die Angeklagte als Täterin bezeichnet haben, wären durch Gendarmeriebeamte in ihrer diesbezüglichen Aussage (zur Identität der Angeklagten) beeinflußt worden. Im Zuge der Hauptverhandlung wurde die Angeklagte von den Zeugen Ferdinand G*****, Josef W*****, Katharina R***** und Alois E***** (AS 325 f, 328 ff, 334 f, 337) als Täterin wiedererkannt. Durch die Abweisung des Beweisantrages wurden somit Verteidigungsrechte der Angeklagten nicht verletzt.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) releviert, das Urteil habe es unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, daß die Belastungszeugen im Hinblick auf die Person der Angeklagten zunächst unsicher gewesen wären.

Damit wird jedoch ein die Nichtigkeit des Urteils herbeiführender Begründungsmangel nicht geltend gemacht, weil einerseits der Zeuge Ferdinand G***** sein anfängliches Zögern beim Wiedersehen der Angeklagten in der Hauptverhandlung aufgeklärt hat (AS 325, 326), andererseits aber die Tatrichter die Täterschaft der Angeklagten auf die Gesamtheit der Angaben der angeführten Zeugen, das Wiedererkennen durch mehrere Zeugen und auf den schon früher von der Angeklagten bei einschlägigen Straftaten eingehaltenen modus operandi gestützt haben (US 9 ff). Auch die Mängelrüge erweist sich daher als unbegründet.

Mit der Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,), die ausführt, die über die Angeklagte verhängte Zusatzstrafe (Paragraph 31, StGB; neun Monate Freiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf ein Urteil, mit dem ebenfalls neun Monate Freiheitsstrafe verhängt worden waren) sei ungewöhnlich streng und hoch, bei gemeinsamer Aburteilung wäre keine höhere Strafe als in jenem Urteil, auf das Bedacht zu nehmen ist, verhängt worden, wird kein Fall materieller Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO zur Darstellung gebracht, sondern lediglich die Strafbemessung im Ermessensbereich bekämpft, die der Überprüfung im Berufungsverfahren vorbehalten bleiben muß.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO im Zusammenhalt mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf der angeführten gesetzlichen Bestimmung.

Anmerkung

E26127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0130OS00042.91.0619.000

Dokumentnummer

JJT_19910619_OGH0002_0130OS00042_9100000_000