Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich im Kern gegen die auf die früheren, für glaubwürdig erachteten (s. auch ÖJZ 1988, S 607 Nr 228/V, ÖJZ 1991, S 529 f Nr 197) Aussagen des Zeugen Karim D***** vor der Polizei (S 125 in ON 8 = S 151/I) und dem Untersuchungsrichter (ON 19) gestützten Schuldfeststellungen (US 4 ff). Sie moniert vor allem die erstrichterliche Überlegung, die entlastenden Angaben dieses Zeugen in der Hauptverhandlung, der Angeklagte sei gar nicht der von ihm bezeichnete Verkäufer, sondern sehe diesem nur sehr ähnlich (S 383/I), wären unter Einfluß des Angeklagten, zustandegekommen (US 6). Damit trifft der Einwand jedoch keinen entscheidungsrelevanten Umstand (vgl EvBl 1972/17), sondern lediglich Überlegungen des Erstgerichtes zu Motiven der Aussageänderung.Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich im Kern gegen die auf die früheren, für glaubwürdig erachteten (s. auch ÖJZ 1988, S 607 Nr 228/V, ÖJZ 1991, S 529 f Nr 197) Aussagen des Zeugen Karim D***** vor der Polizei (S 125 in ON 8 = S 151/I) und dem Untersuchungsrichter (ON 19) gestützten Schuldfeststellungen (US 4 ff). Sie moniert vor allem die erstrichterliche Überlegung, die entlastenden Angaben dieses Zeugen in der Hauptverhandlung, der Angeklagte sei gar nicht der von ihm bezeichnete Verkäufer, sondern sehe diesem nur sehr ähnlich (S 383/I), wären unter Einfluß des Angeklagten, zustandegekommen (US 6). Damit trifft der Einwand jedoch keinen entscheidungsrelevanten Umstand vergleiche EvBl 1972/17), sondern lediglich Überlegungen des Erstgerichtes zu Motiven der Aussageänderung.
Den Beschwerdeausführungen zuwider hat sich das Erstgericht nämlich ausführlich mit den verschiedenen Depositionen des bezeichneten Zeugen beschäftigt (US 5 f), jenen vor der Polizei wegen ihrer Übereinstimmung mit seinen Angaben vor dem Untersuchungsrichter (ON 19) und deren massive Selbstbelastung infolge freiwilliger Selbststellung des Zeugen aber beweiswürdigend den Vorzug vor der in der Hauptverhandlung geänderten Aussage gegeben. Zum Wieder- erkennen des Angeklagten durch Zeugen darf ferner nicht unbeachtet bleiben, daß er auch von der Zeugin Sabine K***** auf dem ebenso dem Zeugen D***** vorgehaltenen Lichtbild vor der Polizei (S 23/I, vgl auch S 263/I) und in der weiteren Folge in der Hauptverhandlung zweifelsfrei wiedererkannt worden ist.Den Beschwerdeausführungen zuwider hat sich das Erstgericht nämlich ausführlich mit den verschiedenen Depositionen des bezeichneten Zeugen beschäftigt (US 5 f), jenen vor der Polizei wegen ihrer Übereinstimmung mit seinen Angaben vor dem Untersuchungsrichter (ON 19) und deren massive Selbstbelastung infolge freiwilliger Selbststellung des Zeugen aber beweiswürdigend den Vorzug vor der in der Hauptverhandlung geänderten Aussage gegeben. Zum Wieder- erkennen des Angeklagten durch Zeugen darf ferner nicht unbeachtet bleiben, daß er auch von der Zeugin Sabine K***** auf dem ebenso dem Zeugen D***** vorgehaltenen Lichtbild vor der Polizei (S 23/I, vergleiche auch S 263/I) und in der weiteren Folge in der Hauptverhandlung zweifelsfrei wiedererkannt worden ist.
Aus der Aussage des Zeugen Mahomed K***** ist für den Angeklagten ebensowenig zu gewinnen, weil auch dieser, wie bereits das Schöffengericht erkannte, nur über Motive allfälliger Aussageänderungen, nicht aber über den Wahrheitsgehalt solcher Angaben Auskunft geben konnte.
Soweit sich die Beschwerde mit der Berechnung der entscheidungsrelevanten Menge reinen Suchtgiftes beschäftigt, erkennt sie auch richtig die relevante Reinsubstanzmenge, verfehlt mit dem Hinweis auf das Suchtmittelgesetz-SMG, BGBl 1997/I Nr 112, jedoch den Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem (zur Zeit der Urteilsfällung geltenden) Gesetz.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die zugleich erhobenen Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die zugleich erhobenen Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).