Entscheidung 13 Os 42/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.04.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hubert W***** wegen des Verbrechens des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 13. Oktober 1998, GZ 21 Vr 8/98-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. April 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hubert W***** wegen des Verbrechens des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 13. Oktober 1998, GZ 21 römisch fünf r 8/98-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hubert W***** des Verbrechens des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hubert W***** des Verbrechens des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 12. Oktober 1997 in G***** außer dem Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung an der am 12. Oktober 1989 geborenen unmündigen Sarah Maria K***** vorgenommen, indem er mit kraftvoller Fingerwirkung deren After-Genitalregion auseinanderzog, sie am After und an der Scheide betastete und einen Finger zumindest teilweise in ihren After und ihre Scheide einführte.Darnach hat er am 12. Oktober 1997 in G***** außer dem Fall des Paragraph 206, eine geschlechtliche Handlung an der am 12. Oktober 1989 geborenen unmündigen Sarah Maria K***** vorgenommen, indem er mit kraftvoller Fingerwirkung deren After-Genitalregion auseinanderzog, sie am After und an der Scheide betastete und einen Finger zumindest teilweise in ihren After und ihre Scheide einführte.
Rechtliche Beurteilung
Die nominell aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene, inhaltlich aber als Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und Z 5a) aufzufassende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt eine Ausrichtung am Gesetz. Denn die Kritik, das Urteil hätte sich "mehr" mit einer Erklärung Dris H***** zum Alter der Verletzungen des Opfers "auseinandersetzen müssen", attestiert diesem insoweit ohnehin eine Erörterung der genannten Erklärung und damit insoweit Vollständigkeit (Z 5). Zudem verlangt § 270 Abs 2 Z 5 StPO eine "gedrängte Darstellung" der Urteilsgründe und nicht "mehr". Die Behauptung, die (nicht beantragte) Ladung der das Tatopfer behandelnden Ärztin Dr. H***** wäre ebenso unumgänglich gewesen wie eine Auseinandersetzung mit deren Erklärung gegenüber den erhebenden Beamten über das Alter der von ihr konstatierten Verletzungen am Opfer, übergeht das Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen über die von Dr. H***** nicht berücksichtigte im Beweisverfahren jedoch hervorgekommene mangelhafte Hygiene bei der Wundheilung (vgl S 433-435).Die nominell aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene, inhaltlich aber als Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5 und Ziffer 5 a,) aufzufassende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt eine Ausrichtung am Gesetz. Denn die Kritik, das Urteil hätte sich "mehr" mit einer Erklärung Dris H***** zum Alter der Verletzungen des Opfers "auseinandersetzen müssen", attestiert diesem insoweit ohnehin eine Erörterung der genannten Erklärung und damit insoweit Vollständigkeit (Ziffer 5,). Zudem verlangt Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO eine "gedrängte Darstellung" der Urteilsgründe und nicht "mehr". Die Behauptung, die (nicht beantragte) Ladung der das Tatopfer behandelnden Ärztin Dr. H***** wäre ebenso unumgänglich gewesen wie eine Auseinandersetzung mit deren Erklärung gegenüber den erhebenden Beamten über das Alter der von ihr konstatierten Verletzungen am Opfer, übergeht das Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen über die von Dr. H***** nicht berücksichtigte im Beweisverfahren jedoch hervorgekommene mangelhafte Hygiene bei der Wundheilung vergleiche S 433-435).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00042.99.0407.000
Dokumentnummer
JJT_19990407_OGH0002_0130OS00042_9900000_000