Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft insoweit, als die versuchten Diebstähle zum Nachteil der Firmen D***** am 17. Juli 1998 und V***** am 25. Oktober 2000 mit anschließender Gewaltanwendung gegen einschreitende Detektive (Schuldspruchpunkte A. /2.)a) und b), B./a) und b)) abweichend von der schriftlichen Anklage nicht als räuberische Diebstähle qualifiziert wurden, mit auf die Z 10 (in eventu Z 5) und Z 7 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung nicht abgesprochen werden kann.Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft insoweit, als die versuchten Diebstähle zum Nachteil der Firmen D***** am 17. Juli 1998 und V***** am 25. Oktober 2000 mit anschließender Gewaltanwendung gegen einschreitende Detektive (Schuldspruchpunkte A. /2.)a) und b), B./a) und b)) abweichend von der schriftlichen Anklage nicht als räuberische Diebstähle qualifiziert wurden, mit auf die Ziffer 10, (in eventu Ziffer 5,) und Ziffer 7, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung nicht abgesprochen werden kann.
Mit der (eventualiter ausgeführten) Mängelrüge (Z 5) macht die Beschwerdeführerin nämlich zutreffend Undeutlichkeiten der Feststellungen zur subjektiven Tatseite geltend. So lässt die Konstatierung einer "zwar im Bewusstsein, noch im Besitz des Diebsgutes zu sein, jedoch in der primären Absicht, seiner Verhaftung zu entgehen" (US 7) erfolgten Gewaltanwendung gegen die Detektivin zu A./2.)a) iVm B./a) offen, welches weitere (sekundäre) Ziel der Beschwerdeführer mit seinen Tätlichkeiten verfolgte. Keinesfalls wird dadurch eine auch auf Erhaltung des Diebsgutes gerichtete Absicht mit hinreichender Deutlichkeit ausgeschlossen.Mit der (eventualiter ausgeführten) Mängelrüge (Ziffer 5,) macht die Beschwerdeführerin nämlich zutreffend Undeutlichkeiten der Feststellungen zur subjektiven Tatseite geltend. So lässt die Konstatierung einer "zwar im Bewusstsein, noch im Besitz des Diebsgutes zu sein, jedoch in der primären Absicht, seiner Verhaftung zu entgehen" (US 7) erfolgten Gewaltanwendung gegen die Detektivin zu A./2.)a) in Verbindung mit B./a) offen, welches weitere (sekundäre) Ziel der Beschwerdeführer mit seinen Tätlichkeiten verfolgte. Keinesfalls wird dadurch eine auch auf Erhaltung des Diebsgutes gerichtete Absicht mit hinreichender Deutlichkeit ausgeschlossen.
Die Feststellung, dem Beschwerdeführer ginge es bei der Gewaltanwendung zu A./2.)b) iVm B./b) "in erster Linie wieder darum, zu flüchten und einer Verhaftung zu entgehen" (US 8), lässt neuerlich weitere ("in zweiter Linie") von der deliktischen Absicht getragene Ziele im Unklaren und entbehrt damit der zur Begründung des Schuldspruches notwendigen Deutlichkeit. Die im Zusammenhang damit getroffene Konstatierung, der Angeklagte hätte bei der inkriminierten, im Bewusstsein des Besitzes der gestohlenen CDs erfolgten Gewaltanwendung "nicht in der Absicht gehandelt, sich diese (Beute) zu erhalten, sondern war dies lediglich von seinem Vorsatz miterfasst" (US 8), reicht fallbezogen zur Klarstellung nicht aus, weil die Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung (US 10) erneut betonten, dass der Angeklagte bloß "in erster Linie" die Flucht und nicht die Erhaltung der vergleichsweise geringwertigen Gegenstände anstrebte, wonach sie eine auch darauf "in zweiter Linie" gerichtete Zielsetzung nicht ausgeschlossen haben.Die Feststellung, dem Beschwerdeführer ginge es bei der Gewaltanwendung zu A./2.)b) in Verbindung mit B./b) "in erster Linie wieder darum, zu flüchten und einer Verhaftung zu entgehen" (US 8), lässt neuerlich weitere ("in zweiter Linie") von der deliktischen Absicht getragene Ziele im Unklaren und entbehrt damit der zur Begründung des Schuldspruches notwendigen Deutlichkeit. Die im Zusammenhang damit getroffene Konstatierung, der Angeklagte hätte bei der inkriminierten, im Bewusstsein des Besitzes der gestohlenen CDs erfolgten Gewaltanwendung "nicht in der Absicht gehandelt, sich diese (Beute) zu erhalten, sondern war dies lediglich von seinem Vorsatz miterfasst" (US 8), reicht fallbezogen zur Klarstellung nicht aus, weil die Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung (US 10) erneut betonten, dass der Angeklagte bloß "in erster Linie" die Flucht und nicht die Erhaltung der vergleichsweise geringwertigen Gegenstände anstrebte, wonach sie eine auch darauf "in zweiter Linie" gerichtete Zielsetzung nicht ausgeschlossen haben.
Der Mängelrüge zur subjektiven Tatseite betreffend eine räuberische Tatbegehung war daher zufolge der aufgezeigten Undeutlichkeiten stattzugeben, jedoch nicht gemäß dem Rechtsmittelantrag der gesamte Schuldspruch wegen Verbrechens des Diebstahls aufzuheben (der sonst unbekämpft blieb), sondern im Sinne der Beschwerdeausführungen bloß das Unterbleiben des Ausspruchs der räuberischen Tatbegehung und somit auch der weiteren Unterstellung des Diebstahlsverbrechens unter § 131 erster Fall StGB, demzufolge die damit im Zusammenhang stehende Verurteilung wegen des mehrfach begangenen Vergehens der versuchten Nötigung, und schließlich auch der Strafausspruch.Der Mängelrüge zur subjektiven Tatseite betreffend eine räuberische Tatbegehung war daher zufolge der aufgezeigten Undeutlichkeiten stattzugeben, jedoch nicht gemäß dem Rechtsmittelantrag der gesamte Schuldspruch wegen Verbrechens des Diebstahls aufzuheben (der sonst unbekämpft blieb), sondern im Sinne der Beschwerdeausführungen bloß das Unterbleiben des Ausspruchs der räuberischen Tatbegehung und somit auch der weiteren Unterstellung des Diebstahlsverbrechens unter Paragraph 131, erster Fall StGB, demzufolge die damit im Zusammenhang stehende Verurteilung wegen des mehrfach begangenen Vergehens der versuchten Nötigung, und schließlich auch der Strafausspruch.
Im zweiten Rechtsgang werden nicht nur deutliche Feststellungen zur Frage etwaiger räuberischer Tatbegehung zu treffen, sondern auch - im Falle einer neuerlichen Ablehnung eines räuberischen Diebstahls - bei der rechtlichen Beurteilung darauf zu achten sein, dass die vom Erstgericht vertretene - von der Nichtigkeitsbeschwerde ebenfalls zutreffend gerügte - Rechtsansicht, die aus der Gewaltanwendung gegen Barbara K***** resultierende leichte Verletzung im Sinn des § 83 Abs 1 StGB sei vom Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 StGB konsumiert, (ohne Begründung) von der ständigen Rechtsprechung abweicht, wonach echte Konkurrenz zwischen Nötigung und einer dadurch hervorgerufenen leichten Körperverletzung vorliegt, während Konsumtion nur bei jenen Delikten gilt, bei denen die schwere Körperverletzung eine Erfolgsqualifikation bildet, was bei Nötigung nicht der Fall ist (Ratz in WK2 Vorbem §§ 28 - 31 Rz 61 ff; s auch WK2 § 105 Rz 100 und die dazu zitierte Rechtsprechung).Im zweiten Rechtsgang werden nicht nur deutliche Feststellungen zur Frage etwaiger räuberischer Tatbegehung zu treffen, sondern auch - im Falle einer neuerlichen Ablehnung eines räuberischen Diebstahls - bei der rechtlichen Beurteilung darauf zu achten sein, dass die vom Erstgericht vertretene - von der Nichtigkeitsbeschwerde ebenfalls zutreffend gerügte - Rechtsansicht, die aus der Gewaltanwendung gegen Barbara K***** resultierende leichte Verletzung im Sinn des Paragraph 83, Absatz eins, StGB sei vom Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, StGB konsumiert, (ohne Begründung) von der ständigen Rechtsprechung abweicht, wonach echte Konkurrenz zwischen Nötigung und einer dadurch hervorgerufenen leichten Körperverletzung vorliegt, während Konsumtion nur bei jenen Delikten gilt, bei denen die schwere Körperverletzung eine Erfolgsqualifikation bildet, was bei Nötigung nicht der Fall ist (Ratz in WK2 Vorbem Paragraphen 28, - 31 Rz 61 ff; s auch WK2 Paragraph 105, Rz 100 und die dazu zitierte Rechtsprechung).