Die dagegen von beiden Angeklagten aus Z 10, nominell auch (von G***** unter Missverständnis des Leitsatzes RIS-Justiz RS0086792) aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.Die dagegen von beiden Angeklagten aus Ziffer 10,, nominell auch (von G***** unter Missverständnis des Leitsatzes RIS-Justiz RS0086792) aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.
Indem die Angeklagten teils die Richtigkeit der zu ihrer tataktuellen Willensausrichtung vom Erstgericht mit Blick auf § 70 StGB getroffenen Feststellungen bestreiten, teils diese Konstatierungen ignorieren, verfehlen sie eine an der Prozessordnung orientierte Ausführung der Subsumtionsrüge (Z 10), deren Gegenstand ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581; RIS-Justiz RS0099810).Indem die Angeklagten teils die Richtigkeit der zu ihrer tataktuellen Willensausrichtung vom Erstgericht mit Blick auf Paragraph 70, StGB getroffenen Feststellungen bestreiten, teils diese Konstatierungen ignorieren, verfehlen sie eine an der Prozessordnung orientierte Ausführung der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), deren Gegenstand ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581; RIS-Justiz RS0099810).
Weshalb der Gebrauch von verba legalia auf der Feststellungsebene der Entscheidungsgründe - mit konkretem Sachverhaltsbezug, auf den die Angeklagten selbst verweisen (US 8) - als Tatsachengrundlage für die rechtliche Annahme der Gewerbsmäßigkeitsqualifikation (§ 130 vierter Fall StGB) ungenügend sei, lassen die Nichtigkeitsbeschwerden offen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 8; 13 Os 151/03, JBl 2004, 531 [Burgstaller] = SSt 2003/98).Weshalb der Gebrauch von verba legalia auf der Feststellungsebene der Entscheidungsgründe - mit konkretem Sachverhaltsbezug, auf den die Angeklagten selbst verweisen (US 8) - als Tatsachengrundlage für die rechtliche Annahme der Gewerbsmäßigkeitsqualifikation (Paragraph 130, vierter Fall StGB) ungenügend sei, lassen die Nichtigkeitsbeschwerden offen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 8; 13 Os 151/03, JBl 2004, 531 [Burgstaller] = SSt 2003/98).
Sie waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Sie waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.