Die dagegen aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wies das Erstgericht den - im Übrigen nicht durch die gebotene Angabe der Fundstelle in den Akten (RIS-Justiz RS0124172) bezeichneten - Antrag auf Einholung eines Gutachtens „zum Wert der angeblichen gestohlenen Gegenstände, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei den Werten der Zeugin bei der Anzeige um Neuwerte handelt und zum Teil auch nicht österreichische Werte, sondern diese aus arabischen Ländern stammen, unter Berücksichtigung des Zeitwertes“ (ON 35 S 73) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (ON 41 S 37), weil er sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände bezog.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wies das Erstgericht den - im Übrigen nicht durch die gebotene Angabe der Fundstelle in den Akten (RIS-Justiz RS0124172) bezeichneten - Antrag auf Einholung eines Gutachtens „zum Wert der angeblichen gestohlenen Gegenstände, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei den Werten der Zeugin bei der Anzeige um Neuwerte handelt und zum Teil auch nicht österreichische Werte, sondern diese aus arabischen Ländern stammen, unter Berücksichtigung des Zeitwertes“ (ON 35 S 73) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (ON 41 S 37), weil er sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände bezog.
Sollte der Beweisantrag im Sinn der Verneinung des Überschreitens der Wertgrenze des § 128 Abs 2 StGB (50.000 Euro) zu verstehen sein, zielte er auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung, weil er nicht erkennen ließ, warum die begehrte Beweisaufnahme - entgegen den vom Erstgericht mängelfrei gewürdigten (US 8) Verfahrensergebnissen zum Wert der Beute (ON 35 S 39 bis S 43, S 51 f, S 59; ON 41 S 27 bis S 35; ON 41 S 41 iVm ON 40) - das behauptete Ergebnis erwarten lasse (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).Sollte der Beweisantrag im Sinn der Verneinung des Überschreitens der Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz 2, StGB (50.000 Euro) zu verstehen sein, zielte er auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung, weil er nicht erkennen ließ, warum die begehrte Beweisaufnahme - entgegen den vom Erstgericht mängelfrei gewürdigten (US 8) Verfahrensergebnissen zum Wert der Beute (ON 35 S 39 bis S 43, S 51 f, S 59; ON 41 S 27 bis S 35; ON 41 S 41 in Verbindung mit ON 40) - das behauptete Ergebnis erwarten lasse (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes folgenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider steht die - im Übrigen ebenfalls nicht durch die gebotene Angabe der Fundstelle in den Akten (RIS-Justiz RS0124172) bezeichnete - Aussage des Zeugen Remo R*****, die Schmuckstücke, die er Dr. Martina G***** geschenkt habe, hätten „in der Größenordnung von 1.200 Euro oder 1.500 Euro“ gekostet (ON 41 S 15), der Urteilsfeststellung, der Gesamtwert der Beute habe jedenfalls mehr als 50.000 Euro betragen, nicht entgegen und war daher auch nicht erörterungsbedürftig im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider steht die - im Übrigen ebenfalls nicht durch die gebotene Angabe der Fundstelle in den Akten (RIS-Justiz RS0124172) bezeichnete - Aussage des Zeugen Remo R*****, die Schmuckstücke, die er Dr. Martina G***** geschenkt habe, hätten „in der Größenordnung von 1.200 Euro oder 1.500 Euro“ gekostet (ON 41 S 15), der Urteilsfeststellung, der Gesamtwert der Beute habe jedenfalls mehr als 50.000 Euro betragen, nicht entgegen und war daher auch nicht erörterungsbedürftig im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421).
Aus welchem Grund aus dem Umstand, dass das Erstgericht zwar den exakten - von der Zeugin Dr. G***** mit rund 80.000 Euro angegebenen (ON 35 S 43) - Beutewert nicht, sehr wohl aber das Überschreiten der Wertgrenze des § 128 Abs 2 StGB feststellen konnte, ein Begründungsmangel folgen soll, ist nicht ersichtlich.Aus welchem Grund aus dem Umstand, dass das Erstgericht zwar den exakten - von der Zeugin Dr. G***** mit rund 80.000 Euro angegebenen (ON 35 S 43) - Beutewert nicht, sehr wohl aber das Überschreiten der Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz 2, StGB feststellen konnte, ein Begründungsmangel folgen soll, ist nicht ersichtlich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.