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Entscheidung 13 Os 43/12s×

Entscheidung 13 Os 43/12s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os43/12s

Entscheidungsdatum

30.08.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Temper als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jasmina S***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Februar 2012, GZ 51 Hv 117/11i-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jasmina S***** des Verbrechens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie vom 11. September 2011 bis zum 25. September 2011 in Wien zahlreiche Schmuckstücke, Parfums, einen Uhrenstift der Marke Chopard, eine Zedernholz-Schmuckschachtel und mehrere Bekleidungsstücke in einem 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert Dr. Martina G***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.

Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wies das Erstgericht den - im Übrigen nicht durch die gebotene Angabe der Fundstelle in den Akten (RIS-Justiz RS0124172) bezeichneten - Antrag auf Einholung eines Gutachtens „zum Wert der angeblichen gestohlenen Gegenstände, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei den Werten der Zeugin bei der Anzeige um Neuwerte handelt und zum Teil auch nicht österreichische Werte, sondern diese aus arabischen Ländern stammen, unter Berücksichtigung des Zeitwertes“ (ON 35 S 73) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (ON 41 S 37), weil er sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände bezog.

Sollte der Beweisantrag im Sinn der Verneinung des Überschreitens der Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz 2, StGB (50.000 Euro) zu verstehen sein, zielte er auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung, weil er nicht erkennen ließ, warum die begehrte Beweisaufnahme - entgegen den vom Erstgericht mängelfrei gewürdigten (US 8) Verfahrensergebnissen zum Wert der Beute (ON 35 S 39 bis S 43, S 51 f, S 59; ON 41 S 27 bis S 35; ON 41 S 41 in Verbindung mit ON 40) - das behauptete Ergebnis erwarten lasse (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).

Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes folgenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider steht die - im Übrigen ebenfalls nicht durch die gebotene Angabe der Fundstelle in den Akten (RIS-Justiz RS0124172) bezeichnete - Aussage des Zeugen Remo R*****, die Schmuckstücke, die er Dr. Martina G***** geschenkt habe, hätten „in der Größenordnung von 1.200 Euro oder 1.500 Euro“ gekostet (ON 41 S 15), der Urteilsfeststellung, der Gesamtwert der Beute habe jedenfalls mehr als 50.000 Euro betragen, nicht entgegen und war daher auch nicht erörterungsbedürftig im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421).

Aus welchem Grund aus dem Umstand, dass das Erstgericht zwar den exakten - von der Zeugin Dr. G***** mit rund 80.000 Euro angegebenen (ON 35 S 43) - Beutewert nicht, sehr wohl aber das Überschreiten der Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz 2, StGB feststellen konnte, ein Begründungsmangel folgen soll, ist nicht ersichtlich.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E101722

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0130OS00043.12S.0830.000

Im RIS seit

13.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20120830_OGH0002_0130OS00043_12S0000_000