Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 43/18z×

Entscheidung 13 Os 43/18z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os43/18z

Entscheidungsdatum

09.05.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Ivan Y***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 23. Jänner 2018, GZ 22 Hv 106/17d-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ivan Y***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 23. Jänner 2017 in L***** Sanja P***** mit Gewalt, und zwar durch Anwendung von Körperkraft und weitere im Urteil geschilderte Handlungsweisen, zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, wobei die Tat infolge ihrer Gegenwehr und Schreie beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Bei den Feststellungen zur subjektiven Tatseite setzten sich die Tatrichter auch mit der Aussage der Zeugin Sanja P***** eingehend auseinander (US 8). Indem der Beschwerdeführer einzelne, ihn seiner Ansicht nach entlastende Aussagedetails aus dem Gesamtzusammenhang gelöst

hervorhebt, zeigt er den geltend gemachten Begründungsfehler (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht auf.

Die genaue Uhrzeit der Tatbegehung ist für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage gegenständlich nicht von Bedeutung. Das darauf bezogene Vorbringen der Mängelrüge verfehlt somit den gesetzlichen Bezugspunkt der Anfechtung (RIS-Justiz RS0106268).

Mit dem Hinweis auf Details der Aussage der Zeugin Sanja P***** zur Statur des Angeklagten, zur Dauer des Vorfalls und zum Ausstoßen von Schreien erweckt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen. Das weitere Vorbringen der Beschwerde erschöpft sich in einem im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu.

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E121569

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00043.18Z.0509.000

Im RIS seit

06.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018

Dokumentnummer

JJT_20180509_OGH0002_0130OS00043_18Z0000_000