Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Ivan Y***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 23. Jänner 2018, GZ 22 Hv 106/17d-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Ivan Y***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 23. Jänner 2018, GZ 22 Hv 106/17d-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ivan Y***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ivan Y***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 23. Jänner 2017 in L***** Sanja P***** mit Gewalt, und zwar durch Anwendung von Körperkraft und weitere im Urteil geschilderte Handlungsweisen, zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, wobei die Tat infolge ihrer Gegenwehr und Schreie beim Versuch blieb.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Bei den Feststellungen zur subjektiven Tatseite setzten sich die Tatrichter auch mit der Aussage der Zeugin Sanja P***** eingehend auseinander (US 8). Indem der Beschwerdeführer einzelne, ihn seiner Ansicht nach entlastende Aussagedetails aus dem Gesamtzusammenhang gelöst
hervorhebt, zeigt er den geltend gemachten Begründungsfehler (Z 5 zweiter Fall) nicht auf.hervorhebt, zeigt er den geltend gemachten Begründungsfehler (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht auf.
Die genaue Uhrzeit der Tatbegehung ist für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage gegenständlich nicht von Bedeutung. Das darauf bezogene Vorbringen der Mängelrüge verfehlt somit den gesetzlichen Bezugspunkt der Anfechtung (RIS-Justiz RS0106268).
Mit dem Hinweis auf Details der Aussage der Zeugin Sanja P***** zur Statur des Angeklagten, zur Dauer des Vorfalls und zum Ausstoßen von Schreien erweckt die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen. Das weitere Vorbringen der Beschwerde erschöpft sich in einem im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).Mit dem Hinweis auf Details der Aussage der Zeugin Sanja P***** zur Statur des Angeklagten, zur Dauer des Vorfalls und zum Ausstoßen von Schreien erweckt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen. Das weitere Vorbringen der Beschwerde erschöpft sich in einem im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00043.18Z.0509.000
Dokumentnummer
JJT_20180509_OGH0002_0130OS00043_18Z0000_000