Bekämpft werden von der Mängelrüge die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite zu A I 3 a, 3 b, 3 e und 3 g sowie zu B.
Die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu A aus einer aktenkundigen Diskussion mit Murat K***** über diverse Zustelladressen, die Angst vor einer Handyortung sowie zu verwendende Namen und Stempel, aus dem Wissen, dass Murat K***** keiner Beschäftigung nachging, und der tristen finanziellen Situation (US 20 f) begegnet unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) keinen Bedenken.Die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu A aus einer aktenkundigen Diskussion mit Murat K***** über diverse Zustelladressen, die Angst vor einer Handyortung sowie zu verwendende Namen und Stempel, aus dem Wissen, dass Murat K***** keiner Beschäftigung nachging, und der tristen finanziellen Situation (US 20 f) begegnet unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) keinen Bedenken.
Der Vorwurf
offenbar unzureichender Begründung ist nicht an der Gesamtheit der dargestellten Entscheidungsgründe orientiert. Solcherart ist die Mängelrüge (Z 5) nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).offenbar unzureichender Begründung ist nicht an der Gesamtheit der dargestellten Entscheidungsgründe orientiert. Solcherart ist die Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).
Soweit sich die Kritik nicht gegen Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen wendet, sondern isoliert die Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) zur Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bekämpft, verlässt die Mängelrüge den aus Z 5 eröffneten Anfechtungsrahmen (RIS-Justiz RS0099419).Soweit sich die Kritik nicht gegen Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen wendet, sondern isoliert die Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) zur Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bekämpft, verlässt die Mängelrüge den aus Ziffer 5, eröffneten Anfechtungsrahmen (RIS-Justiz RS0099419).
Entgegen dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) wurde die leugnende Verantwortung der Beschwerdeführerin vom Erstgericht nicht übergangen, sondern als Schutzbehauptung verworfen (US 14).Entgegen dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) wurde die leugnende Verantwortung der Beschwerdeführerin vom Erstgericht nicht übergangen, sondern als Schutzbehauptung verworfen (US 14).
Der Vorwurf der Mängelrüge (Z 5) zu B, das Erstgericht nehme eine „lebensfremde“ Begründung vor und würdige Beweisergebnisse „unrichtig“, erschöpft sich in Beweiswürdigungskritik nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.Der Vorwurf der Mängelrüge (Ziffer 5,) zu B, das Erstgericht nehme eine „lebensfremde“ Begründung vor und würdige Beweisergebnisse „unrichtig“, erschöpft sich in Beweiswürdigungskritik nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.
Mit den substratlosen Behauptungen fehlender Plausibilität der Urteilsbegründung und unvertretbarer Würdigung von Beweismitteln zu A I 3 e verlässt die Tatsachenrüge den aus Z 5a eröffneten Anfechtungsrahmen (vgl dazu RIS-Justiz RS0119583).Mit den substratlosen Behauptungen fehlender Plausibilität der Urteilsbegründung und unvertretbarer Würdigung von Beweismitteln zu A I 3 e verlässt die Tatsachenrüge den aus Ziffer 5 a, eröffneten Anfechtungsrahmen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0119583).
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a, nominell verfehlt auch Z 5) zu A I 3 g Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermisst, dabei aber die genau dazu getroffenen Konstatierungen (US 13) übergeht, verfehlt sie den – im Urteilssachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, nominell verfehlt auch Ziffer 5,) zu A I 3 g Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermisst, dabei aber die genau dazu getroffenen Konstatierungen (US 13) übergeht, verfehlt sie den – im Urteilssachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Der Einwand der Rüge, die Begründung des Erstgerichts sei „widersprüchlich, da der Betrugsvorsatz auf AS 19–23 in ON 125 völlig anders begründet wird, als bei den jeweiligen Delikten laut Anklageschrift“, lässt keinen Bezug zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.