[3] Gegen den Schuldspruch 2 richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christoph U*****. [3] Gegen den Schuldspruch 2 richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christoph U*****.
[4] Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem angefochtenen Urteil – wie auch von der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigt – ein nicht geltend gemachter, zum Nachteil der Angeklagten Susanne P***** und Christoph U***** wirkender Rechtsfehler (Z 9 lit a) anhaftet, der von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO). [4] Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem angefochtenen Urteil – wie auch von der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigt – ein nicht geltend gemachter, zum Nachteil der Angeklagten Susanne P***** und Christoph U***** wirkender Rechtsfehler (Ziffer 9, Litera a,) anhaftet, der von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
[5] § 156 Abs 1 StGB ist ein unrechtsgeprägtes Sonderdelikt im Sinn des § 14 Abs 1 StGB. Der Tatbestand verlangt eine Person als Täter, die selbst Schuldner mehrerer Gläubiger oder nach Maßgabe des § 161 Abs 1 StGB dessen leitender Angestellter ist (vgl RIS-Justiz RS0089726 [T5]). Andere Personen, bei denen diese besondere Subjektqualität nicht vorliegt, können sich nach Maßgabe der §§ 12, 14 Abs 1 StGB an der strafbaren Handlung des Intraneus beteiligen (vgl Kirchbacher in WK² StGB § 156 Rz 3; Leukauf/Steiniger/Flora, StGB4 § 156 Rz 2). Da ein Großteil der Begehungsformen der Vermögensverringerung („verheimlicht“, „beiseite schafft“, „vorschützt“, „zum Schein verringert“) – unabhängig vom allgemeinen Vorsatzerfordernis – sowohl sprachlich als auch nach seinem materiellen Gehalt ein vorsätzliches Handeln erfordert, müssen zur Strafbarkeit des extranen Beitragstäters (§ 12 dritter Fall StGB) auch die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StGB erfüllt sein. Der Tatbestand des § 156 StGB kann von diesem nur bei vorsätzlicher Mitwirkung des Intraneus an der Vermögensverringerung verwirklicht werden (vgl RIS-Justiz RS0129627, Kirchbacher in WK² StGB § 156 Rz 3; Leukauf/Steiniger/Flora, StGB4 § 156 Rz 17). [5] Paragraph 156, Absatz eins, StGB ist ein unrechtsgeprägtes Sonderdelikt im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, StGB. Der Tatbestand verlangt eine Person als Täter, die selbst Schuldner mehrerer Gläubiger oder nach Maßgabe des Paragraph 161, Absatz eins, StGB dessen leitender Angestellter ist vergleiche RIS-Justiz RS0089726 [T5]). Andere Personen, bei denen diese besondere Subjektqualität nicht vorliegt, können sich nach Maßgabe der Paragraphen 12, 14, Absatz eins, StGB an der strafbaren Handlung des Intraneus beteiligen vergleiche Kirchbacher in WK² StGB Paragraph 156, Rz 3; Leukauf/Steiniger/Flora, StGB4 Paragraph 156, Rz 2). Da ein Großteil der Begehungsformen der Vermögensverringerung („verheimlicht“, „beiseite schafft“, „vorschützt“, „zum Schein verringert“) – unabhängig vom allgemeinen Vorsatzerfordernis – sowohl sprachlich als auch nach seinem materiellen Gehalt ein vorsätzliches Handeln erfordert, müssen zur Strafbarkeit des extranen Beitragstäters (Paragraph 12, dritter Fall StGB) auch die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz zweiter Fall StGB erfüllt sein. Der Tatbestand des Paragraph 156, StGB kann von diesem nur bei vorsätzlicher Mitwirkung des Intraneus an der Vermögensverringerung verwirklicht werden vergleiche RIS-Justiz RS0129627, Kirchbacher in WK² StGB Paragraph 156, Rz 3; Leukauf/Steiniger/Flora, StGB4 Paragraph 156, Rz 17).
[6] Zum Vorsatz des Intraneus, das Vermögen des von ihm geleiteten Unternehmens im Sinn des § 156 Abs 1 StGB wirklich oder scheinbar zu verringern (Kirchbacher in WK² StGB Rz 21; Leukauf/Steiniger/Flora, StGB4 § 156 Rz 15), enthält das Urteil keine Feststellungen. [6] Zum Vorsatz des Intraneus, das Vermögen des von ihm geleiteten Unternehmens im Sinn des Paragraph 156, Absatz eins, StGB wirklich oder scheinbar zu verringern (Kirchbacher in WK² StGB Rz 21; Leukauf/Steiniger/Flora, StGB4 Paragraph 156, Rz 15), enthält das Urteil keine Feststellungen.
[7] Der aufgezeigte Rechtsfehler bewirkt Nichtigkeit des Schuldspruchs (Z 9 lit a) und erfordert die Aufhebung des Urteils sowie die Rückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO). [7] Der aufgezeigte Rechtsfehler bewirkt Nichtigkeit des Schuldspruchs (Ziffer 9, Litera a,) und erfordert die Aufhebung des Urteils sowie die Rückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht schon bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraphen 285 e, 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
[8] Mit ihren Rechtsmitteln waren der Angeklagte Christoph U***** und die Privatbeteiligte auf diese Entscheidung zu verweisen.