Entscheidung 13 Os 43/22f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.06.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Fischer in der Strafsache gegen * P* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des gewerbsmäßigen, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen, schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten * J* gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. Juni 2020, AZ 31 Bs 115/20v, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Fischer in der Strafsache gegen * P* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des gewerbsmäßigen, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen, schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall) und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten * J* gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. Juni 2020, AZ 31 Bs 115/20v, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Nach Zurückweisung der gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 22. Oktober 2019, GZ 49 Hv 13/19k-276, gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * P*, * J* und * S* mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 31. März 2020, AZ 14 Os 16/20i, gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Urteil der Berufung der Staatsanwaltschaft, nicht hingegen den Berufungen der genannten Angeklagten gegen das erstgerichtliche Urteil Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten * J* war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung gemäß § 295 Abs 3 StPO ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist. [2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten * J* war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung gemäß Paragraph 295, Absatz 3, StPO ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00043.22F.0622.000
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022
Dokumentnummer
JJT_20220622_OGH0002_0130OS00043_22F0000_000