Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Ferdinand A und Wilhelm B des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz und 15 StGB schuldig erkannt. Inhaltlich des Schuldspruchs hatten sie in Wien fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert gewerbsmäßig nachgenannten Personen I. weggenommen und zwar A) Ferdinand A und Wilhelm B in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB) 1.) nachts zum 11.Oktober 1978 dem Fritz C durch Einbruch und Einsteigen in dessen Gastwirtschaft in Wien 10., Grenzackerstraße-Ettenreichgasse, Eßwaren, Getränke und Zigaretten sowie Bargeld im Wert von etwa 500 S; 2.) nachts zum 29.Oktober 1978 der Maria D durch Einbruch und Einsteigen in deren Gastwirtschaft in Wien 18., Anastasius Grün Gasse 6, eine Brieftasche mit 4.800 S Bargeld; 3.) nachts zum 2.November 1978 der Stadt Wien-Magistratsabteilung 42, Stadtgartenamt, durch Einbruch und Einsteigen in das Gartenhaus in Wien 18., Währinger-Park, eine Kaffeemaschine im Wert von 800 S, 20 Eßbestecke im Wert von 600 S, Bargeld im Betrag von 240 S, ein halbes Kilogramm Kaffee im Werte von 80 S und einen Liter Rum im Wert von 50 S, also Sachen im Gesamtwert von 1.770 S; 4.) am 2. November 1978 dem Wolfgang E durch Einbruch in dessen Gastwirtschaft in Wien 19., Billrothstraße 17, Bargeld im Betrag von 450 S sowie ein Kilogramm Kaffee und verschiedene Zigaretten; 5.) am 5. November 1978 dem Peter F durch Einbruch in dessen PKW. einen Radiorecorder, ein Paar Reitstiefel, ein Paar Reitsporen, ein Paar Wollhandschuhe und eine Tragtasche; 6.) um den 15., 16.Oktober 1978 einem unbekannt gebliebenen Eigentümer durch Einbruch in dessen Volkswagen-Bus einen Kassettenrecorder Marke Philips; B) Wilhelm B allein nachts zum 16.Oktober 1978 der Stadt Wien-Magistratsabteilung 42, Stadtgartenamt, durch Einbruch und Einsteigen in das Gartenhaus in Wien 18., Währinger-Park Bargeld im Betrag von 100 S; II. Ferdinand A und Wilhelm B in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB) am 7.November 1978Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Ferdinand A und Wilhelm B des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz und 15 StGB schuldig erkannt. Inhaltlich des Schuldspruchs hatten sie in Wien fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert gewerbsmäßig nachgenannten Personen römisch eins. weggenommen und zwar A) Ferdinand A und Wilhelm B in Gesellschaft als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) 1.) nachts zum 11.Oktober 1978 dem Fritz C durch Einbruch und Einsteigen in dessen Gastwirtschaft in Wien 10., Grenzackerstraße-Ettenreichgasse, Eßwaren, Getränke und Zigaretten sowie Bargeld im Wert von etwa 500 S; 2.) nachts zum 29.Oktober 1978 der Maria D durch Einbruch und Einsteigen in deren Gastwirtschaft in Wien 18., Anastasius Grün Gasse 6, eine Brieftasche mit 4.800 S Bargeld; 3.) nachts zum 2.November 1978 der Stadt Wien-Magistratsabteilung 42, Stadtgartenamt, durch Einbruch und Einsteigen in das Gartenhaus in Wien 18., Währinger-Park, eine Kaffeemaschine im Wert von 800 S, 20 Eßbestecke im Wert von 600 S, Bargeld im Betrag von 240 S, ein halbes Kilogramm Kaffee im Werte von 80 S und einen Liter Rum im Wert von 50 S, also Sachen im Gesamtwert von 1.770 S; 4.) am 2. November 1978 dem Wolfgang E durch Einbruch in dessen Gastwirtschaft in Wien 19., Billrothstraße 17, Bargeld im Betrag von 450 S sowie ein Kilogramm Kaffee und verschiedene Zigaretten; 5.) am 5. November 1978 dem Peter F durch Einbruch in dessen PKW. einen Radiorecorder, ein Paar Reitstiefel, ein Paar Reitsporen, ein Paar Wollhandschuhe und eine Tragtasche; 6.) um den 15., 16.Oktober 1978 einem unbekannt gebliebenen Eigentümer durch Einbruch in dessen Volkswagen-Bus einen Kassettenrecorder Marke Philips; B) Wilhelm B allein nachts zum 16.Oktober 1978 der Stadt Wien-Magistratsabteilung 42, Stadtgartenamt, durch Einbruch und Einsteigen in das Gartenhaus in Wien 18., Währinger-Park Bargeld im Betrag von 100 S; römisch zwei. Ferdinand A und Wilhelm B in Gesellschaft als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) am 7.November 1978
durch Einbruch, nämlich Einschlagen der Eingangstüre zum Restaurant des H in Wien 20., Durchsuchen des Lokals, Bereitstellen zum Abtransport bzw. Einstecken, wegzunehmen versucht und zwar Eßwaren im Wert von 500 S, 29 Pakete verschiedener Zigaretten, eine Tragtasche und Bargeld im Betrag von 2.700 S.
Während der Angeklagte Ferdinand A das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ, bekämpft Wilhelm B den Schuldspruch mit einer auf die Z 5 des § 281 Abs 1Während der Angeklagte Ferdinand A das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ, bekämpft Wilhelm B den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der er dem Urteil undeutliche, unvollständige und aktenwidrige Begründung zum Vorwurf macht.