Nach § 57 Abs. 2 StGB erlischt die Strafbarkeit aller nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlungen durch Verjährung, wobei die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gemäß § 57 Abs. 3 StGB beträgt u.a. die Verjährungsfrist ein Jahr, wenn die Handlung mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe oder nur mit Geldstrafe bedroht ist. Hieraus folgt, daß die Verjährungsfrist für das am 1.September 1979 verübte Vergehen nach § 271 StGB, das mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht ist, mit 2.September 1979 (0 Uhr) begonnen und bereits mit Ablauf des 1.September 1980 geendet hat (siehe LSK. 1978/163 bei § 57 StGB). Ein Grund für eine Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 58 StGB) ist nicht aktenkundig. Die Verurteilung des Felix A trotz der erst am 15.Dezember 1980Nach Paragraph 57, Absatz 2, StGB erlischt die Strafbarkeit aller nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlungen durch Verjährung, wobei die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, StGB beträgt u.a. die Verjährungsfrist ein Jahr, wenn die Handlung mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe oder nur mit Geldstrafe bedroht ist. Hieraus folgt, daß die Verjährungsfrist für das am 1.September 1979 verübte Vergehen nach Paragraph 271, StGB, das mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht ist, mit 2.September 1979 (0 Uhr) begonnen und bereits mit Ablauf des 1.September 1980 geendet hat (siehe LSK. 1978/163 bei Paragraph 57, StGB). Ein Grund für eine Verlängerung der Verjährungsfrist (Paragraph 58, StGB) ist nicht aktenkundig. Die Verurteilung des Felix A trotz der erst am 15.Dezember 1980
eingetretenen Gerichtshängigkeit verletzt daher nicht nur das Gesetz im § 57 Abs. 2 und 3 StGB, sondern ist - über die schlichte Gesetzesverletzung hinaus - zum Nachteil des Angeklagten gemäß § 468 Abs. 1 Z. 4 (§§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b, 489 Abs. 1) StPO nichtig. Die Verjährung ist ein Strafaufhebungsgrund; § 57 StGB ist als 'Verjährung der Strafbarkeit' rubriziert und § 57 Abs. 2 StGB spricht davon, daß 'die Strafbarkeit erlischt'. Es sei darum klargestellt, daß die Nichtigkeit (Gesetzesverletzung) nicht nur den Schuldspruch, sondern alle Unrechtsfolgen, d.i. die ganze Verurteilung, bestehend aus Schuldspruch, Strafausspruch und Verfällung in den Kostenersatz, ergreift.eingetretenen Gerichtshängigkeit verletzt daher nicht nur das Gesetz im Paragraph 57, Absatz 2 und 3 StGB, sondern ist - über die schlichte Gesetzesverletzung hinaus - zum Nachteil des Angeklagten gemäß Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, (Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b,, 489 Absatz eins,) StPO nichtig. Die Verjährung ist ein Strafaufhebungsgrund; Paragraph 57, StGB ist als 'Verjährung der Strafbarkeit' rubriziert und Paragraph 57, Absatz 2, StGB spricht davon, daß 'die Strafbarkeit erlischt'. Es sei darum klargestellt, daß die Nichtigkeit (Gesetzesverletzung) nicht nur den Schuldspruch, sondern alle Unrechtsfolgen, d.i. die ganze Verurteilung, bestehend aus Schuldspruch, Strafausspruch und Verfällung in den Kostenersatz, ergreift.
An den Verjährungsvorschriften war lediglich der dem Schuldspruch unterlegte Vergehenstatbestand des § 271 StGB zu messen, nicht das auf der Grundlage des nämlichen Sachverhalts angeklagte Vergehen nach § 162 Abs. 2 StGB;An den Verjährungsvorschriften war lediglich der dem Schuldspruch unterlegte Vergehenstatbestand des Paragraph 271, StGB zu messen, nicht das auf der Grundlage des nämlichen Sachverhalts angeklagte Vergehen nach Paragraph 162, Absatz 2, StGB;
dieses Delikt verjährt zwar erst nach fünf Jahren, ist aber mit dem Eintritt der Urteilsrechtskraft aus dem Zusammenhang der rechtlichen Würdigung endgültig ausgeschieden. Dessen ungeachtet war gemäß § 259 StPO (Einleitungssatz) 'von der Anklage', also vom Vorwurf des Vergehens nach § 162 Abs. 2 StGB, freizusprechen.dieses Delikt verjährt zwar erst nach fünf Jahren, ist aber mit dem Eintritt der Urteilsrechtskraft aus dem Zusammenhang der rechtlichen Würdigung endgültig ausgeschieden. Dessen ungeachtet war gemäß Paragraph 259, StPO (Einleitungssatz) 'von der Anklage', also vom Vorwurf des Vergehens nach Paragraph 162, Absatz 2, StGB, freizusprechen.
Der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde war sonach stattzugeben und gemäß § 292 StPO wie eingangs zu erkennen.Der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde war sonach stattzugeben und gemäß Paragraph 292, StPO wie eingangs zu erkennen.