Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er der Vergehen (zu I) der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB., (zu II) der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 3 (§ 81 Z. 2) StGB. und (zu III) des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt worden war, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 24.März 1983, GZ. 13 Os 43/83-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden. Gegenstand des Gerichtstags war sonach die Berufung des Angeklagten. Das Schöffengericht verhängte über ihn nach §§ 28 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB. eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Dabei waren erschwerend das Zusammentreffen dreier Delikte, mildernd hingegen der bisher ordentliche Wandel des Angeklagten und seine (der Tat unmittelbar) vorangegangene leichte Verletzung durch B. Mit seiner Berufung strebt Kurt A die Umwandlung gemäß § 37 StGB. der Freiheits- in eine Geldstrafe, lediglich eventualiter die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe und deren Herabsetzung an. In dem letztgenannten Milderungsgrund hat das Erstgericht der Sache nach ohnedies eine gewisse Erregung des Angeklagten über das zu seiner leichten Verletzung führende Verhalten des B berücksichtigt; darüber hinaus von einem 'Mitverschulden' des Genannten zu sprechen, würde weit über das Ziel schießen und keine sachliche Grundlage haben, zumal es wohl niemandem verwehrt sein kann, einen Kraftwagen zu verlassen und sich an den Straßenrand zu stellen. Eine mildernde Wertung der Alkoholisierung des Angeklagten in Beziehung auf das Imstichlassen des Verletzten verbietet sich, weil die durch den Rauschzustand bewirkte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß alkoholischer Getränke den Umständen nach begründet (§ 35 StGB.): Stand dem Angeklagten doch die Lenkung eines Kraftwagens bevor und ist doch letztlich auch das Vergehen nach § 94 Abs. 1 StGB. mittelbar aus dem exzessiven Alkoholkonsum hervorgegangen. Die relativ geringen Unfallsfolgen haben als insgesamt leichte Körperverletzung bereits die rechtliche Zuordnung bestimmt (vgl. die Differenzierungen in den §§ 88 Abs. 3 und 4, 94 Abs. 1 und 2 StGB.), können daher bei der Strafbemessung nicht abermals in Anschlag gebracht werden.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er der Vergehen (zu römisch eins) der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB., (zu römisch zwei) der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 3 (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB. und (zu römisch drei) des Imstichlassens eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt worden war, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 24.März 1983, GZ. 13 Os 43/83-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden. Gegenstand des Gerichtstags war sonach die Berufung des Angeklagten. Das Schöffengericht verhängte über ihn nach Paragraphen 28, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB. eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Dabei waren erschwerend das Zusammentreffen dreier Delikte, mildernd hingegen der bisher ordentliche Wandel des Angeklagten und seine (der Tat unmittelbar) vorangegangene leichte Verletzung durch B. Mit seiner Berufung strebt Kurt A die Umwandlung gemäß Paragraph 37, StGB. der Freiheits- in eine Geldstrafe, lediglich eventualiter die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe und deren Herabsetzung an. In dem letztgenannten Milderungsgrund hat das Erstgericht der Sache nach ohnedies eine gewisse Erregung des Angeklagten über das zu seiner leichten Verletzung führende Verhalten des B berücksichtigt; darüber hinaus von einem 'Mitverschulden' des Genannten zu sprechen, würde weit über das Ziel schießen und keine sachliche Grundlage haben, zumal es wohl niemandem verwehrt sein kann, einen Kraftwagen zu verlassen und sich an den Straßenrand zu stellen. Eine mildernde Wertung der Alkoholisierung des Angeklagten in Beziehung auf das Imstichlassen des Verletzten verbietet sich, weil die durch den Rauschzustand bewirkte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß alkoholischer Getränke den Umständen nach begründet (Paragraph 35, StGB.): Stand dem Angeklagten doch die Lenkung eines Kraftwagens bevor und ist doch letztlich auch das Vergehen nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB. mittelbar aus dem exzessiven Alkoholkonsum hervorgegangen. Die relativ geringen Unfallsfolgen haben als insgesamt leichte Körperverletzung bereits die rechtliche Zuordnung bestimmt vergleiche die Differenzierungen in den Paragraphen 88, Absatz 3 und 4, 94 Absatz eins und 2 StGB.), können daher bei der Strafbemessung nicht abermals in Anschlag gebracht werden.
Die Auffassung des Erstgerichts, daß von der vorliegend höchstmöglichen Geldstrafe, die schon die Deliktskonkurrenz fordert, keine generalpräventiv ausreichende Wirkung ausgeht, kann nicht geteilt werden: trifft doch einen bisher Unbescholtenen mit ihr eine empfindliche Sanktion, die für andere, die gleichfalls untadeligen Wandels sind, ausreichend abschreckend wirkt. Bei tunlicher Vermeidung aller nicht unbedingt notwendigen kustodialen Maßnahmen mußte darum von der Möglichkeit des § 37 Abs. 1 StGB. Gebrauch gemacht werden.Die Auffassung des Erstgerichts, daß von der vorliegend höchstmöglichen Geldstrafe, die schon die Deliktskonkurrenz fordert, keine generalpräventiv ausreichende Wirkung ausgeht, kann nicht geteilt werden: trifft doch einen bisher Unbescholtenen mit ihr eine empfindliche Sanktion, die für andere, die gleichfalls untadeligen Wandels sind, ausreichend abschreckend wirkt. Bei tunlicher Vermeidung aller nicht unbedingt notwendigen kustodialen Maßnahmen mußte darum von der Möglichkeit des Paragraph 37, Absatz eins, StGB. Gebrauch gemacht werden.
Darnach erschien in teilweiser Stattgebung der Berufung eine Geldstrafe im Ausmaß von 360 Tagessätzen tat- und tätergerecht. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 19 Abs. 2 StGB.) - er hat für zwei Kinder zu sorgen (die Ehegattin bezieht Karenzgeld) und verdient als Schlosser monatlich netto 11.000 S (S. 4 in ON. 2) - erachtete der Oberste Gerichtshof einen Tagessatz von 200 S als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war gemäß § 19 Abs. 3 StGB. mit sechs Monaten zu bestimmen.Darnach erschien in teilweiser Stattgebung der Berufung eine Geldstrafe im Ausmaß von 360 Tagessätzen tat- und tätergerecht. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Paragraph 19, Absatz 2, StGB.) - er hat für zwei Kinder zu sorgen (die Ehegattin bezieht Karenzgeld) und verdient als Schlosser monatlich netto 11.000 S (S. 4 in ON. 2) - erachtete der Oberste Gerichtshof einen Tagessatz von 200 S als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war gemäß Paragraph 19, Absatz 3, StGB. mit sechs Monaten zu bestimmen.
Die erforderliche Effizienz gebietet die Vollziehung dieser Geldstrafe.
Die Eventualanträge auf Ermäßigung und bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe bleiben hinter dem nunmehrigen Berufungserfolg zurück und sind damit gegenstandslos.