Die Mängelrüge versucht darzulegen, daß die Feststellung, die seit Frühsommer 1983 beschäftigungslosen und einkommenslosen Angeklagten haben beschlossen, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (S. 435), bezüglich A deshalb aktenwidrig sei, weil dieser bis 10.August 1983 in der Bäckerei I gearbeitet und darnach von seinen Ersparnissen gelebt habe; durch sonstige Beweisergebnisse sei aber eine Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung nicht erwiesen. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, daß dem Beschwerdeführer schon in der Anklageschrift die gewerbsmäßige Begehung der schweren teils vollendeten, teils versuchten Einbruchsdiebstähle vorgeworfen wurde (ON 28) und er sich in der Hauptverhandlung zu allen Punkten dieser Anklageschrift schuldig bekannt hat (S. 400). Das Gericht hat daher seiner Verpflichtung, den Schuldspruch in gedrängter Form zu begründen (§ 270 Abs 2 Z. 5 StPO), Genüge getan, wenn es sich generell auf die geständigen und mit dem erhobenen objektiven Sachverhalt korrespondierenden Verantwortungen der Angeklagten beruft (S. 451). Der Beschwerde ist wohl einzuräumen, daß der Angeklagte A in seiner in der Hauptverhandlung verlesenen (S. 401) Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter behauptet hatte, bis 10.August 1983 in der Bäckerei I gearbeitet und dann von seinen Ersparnissen gelebt zu haben (S. 10). Jedoch steht diese Einlassung der Urteilsannahme der gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle nicht entgegen (vgl. SSt. 46/38), so daß es im Hinblick auf das in der Hauptverhandlung abgelegte volle Geständnis einer gesonderten Erörterung dieser in der Voruntersuchung deponierten Verantwortung gar nicht bedurfte. Abgesehen davon wurden die dem Angeklagten A zur Last liegenden, von ihm als Diebsgenosse unmittelbar verübten Taten (A I b, c, e, B I a, b) nach dem 10.August 1983 begangen. Mit diesen Ausführungen vermag daher der Beschwerdeführer einen, eine für die Schuldfrage entscheidende Tatsache betreffenden Begründungsmangel nicht vorzubringen, vielmehr läßt die abschließend gebrauchte Wendung, Gewerbsmäßigkeit sei 'nicht erwiesen', eher die Deutung zu, daß es Rupert A lediglich in unzulässiger Weise auf die Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung abgesehen hat.Die Mängelrüge versucht darzulegen, daß die Feststellung, die seit Frühsommer 1983 beschäftigungslosen und einkommenslosen Angeklagten haben beschlossen, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (S. 435), bezüglich A deshalb aktenwidrig sei, weil dieser bis 10.August 1983 in der Bäckerei römisch eins gearbeitet und darnach von seinen Ersparnissen gelebt habe; durch sonstige Beweisergebnisse sei aber eine Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung nicht erwiesen. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, daß dem Beschwerdeführer schon in der Anklageschrift die gewerbsmäßige Begehung der schweren teils vollendeten, teils versuchten Einbruchsdiebstähle vorgeworfen wurde (ON 28) und er sich in der Hauptverhandlung zu allen Punkten dieser Anklageschrift schuldig bekannt hat (S. 400). Das Gericht hat daher seiner Verpflichtung, den Schuldspruch in gedrängter Form zu begründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), Genüge getan, wenn es sich generell auf die geständigen und mit dem erhobenen objektiven Sachverhalt korrespondierenden Verantwortungen der Angeklagten beruft (S. 451). Der Beschwerde ist wohl einzuräumen, daß der Angeklagte A in seiner in der Hauptverhandlung verlesenen (S. 401) Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter behauptet hatte, bis 10.August 1983 in der Bäckerei römisch eins gearbeitet und dann von seinen Ersparnissen gelebt zu haben (S. 10). Jedoch steht diese Einlassung der Urteilsannahme der gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle nicht entgegen vergleiche SSt. 46/38), so daß es im Hinblick auf das in der Hauptverhandlung abgelegte volle Geständnis einer gesonderten Erörterung dieser in der Voruntersuchung deponierten Verantwortung gar nicht bedurfte. Abgesehen davon wurden die dem Angeklagten A zur Last liegenden, von ihm als Diebsgenosse unmittelbar verübten Taten (A römisch eins b, c, e, B römisch eins a, b) nach dem 10.August 1983 begangen. Mit diesen Ausführungen vermag daher der Beschwerdeführer einen, eine für die Schuldfrage entscheidende Tatsache betreffenden Begründungsmangel nicht vorzubringen, vielmehr läßt die abschließend gebrauchte Wendung, Gewerbsmäßigkeit sei 'nicht erwiesen', eher die Deutung zu, daß es Rupert A lediglich in unzulässiger Weise auf die Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung abgesehen hat.
Die mit derselben Argumentation vorgebrachten rechtlichen Bemängelungen (§ 281 Abs 1 Z. 10 StPO) der Urteilsannahme der Gewerbsmäßigkeit können schon deshalb den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß darstellen, weil dieser Rechtsrüge die bereits zitierten, alle Qualifikationsmerkmale der § 70, 130 StGB deckenden Urteilskonstatierungen entgegenstehen. Ebenso verfehlt im Rahmen der Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrunds sind aber die Einwände, daß nicht 'eingesehen werden' könne, weshalb man bei der Feststellung des Umfangs der Diebsbeute beim Faktum A I c den Angaben der als Zeugin vernommenen Geschädigten Irmgard F und nicht den übereinstimmenden Verantwortungen der Angeklagten geglaubt habe, und die Urteilsannahme, A habe zum Einbruch im Haus des Dipl.Ing. Bruno von J Beihilfe geleistet (A I g und f), 'aus dem Akteninhalt nicht erfindlich sei'. Die Tatrichter legen nämlich aktengetreu und denkrichtig dar, weshalb sie bei der Feststellung des Umfangs der in der Trafik der Irmgard F entwendeten Rauchwaren und des Bargeldbetrags den Angaben der Geschädigten Glaubwürdigkeit zuerkannt haben (S. 451 unten) und stützen sich bei ihren Konstatierungen der Beteiligung (§ 12 StGB) des Beschwerdeführers am Einbruchsdiebstahl in Mittenwald (A I g) auf die Angaben der beiden Täter (S. 453). Diese in Wahrheit ebenfalls als Angriff auf die unbekämpfbare schöffengerichtliche Beweiswürdigung zu wertenden Beschwerdeausführungen können somit weder den behaupteten Feststellungsmangel noch einen unter Nichtigkeitssanktion stehenden formalen Begründungsmangel aufzeigen.Die mit derselben Argumentation vorgebrachten rechtlichen Bemängelungen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) der Urteilsannahme der Gewerbsmäßigkeit können schon deshalb den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß darstellen, weil dieser Rechtsrüge die bereits zitierten, alle Qualifikationsmerkmale der Paragraph 70, 130, StGB deckenden Urteilskonstatierungen entgegenstehen. Ebenso verfehlt im Rahmen der Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrunds sind aber die Einwände, daß nicht 'eingesehen werden' könne, weshalb man bei der Feststellung des Umfangs der Diebsbeute beim Faktum A römisch eins c den Angaben der als Zeugin vernommenen Geschädigten Irmgard F und nicht den übereinstimmenden Verantwortungen der Angeklagten geglaubt habe, und die Urteilsannahme, A habe zum Einbruch im Haus des Dipl.Ing. Bruno von J Beihilfe geleistet (A römisch eins g und f), 'aus dem Akteninhalt nicht erfindlich sei'. Die Tatrichter legen nämlich aktengetreu und denkrichtig dar, weshalb sie bei der Feststellung des Umfangs der in der Trafik der Irmgard F entwendeten Rauchwaren und des Bargeldbetrags den Angaben der Geschädigten Glaubwürdigkeit zuerkannt haben (S. 451 unten) und stützen sich bei ihren Konstatierungen der Beteiligung (Paragraph 12, StGB) des Beschwerdeführers am Einbruchsdiebstahl in Mittenwald (A römisch eins g) auf die Angaben der beiden Täter (S. 453). Diese in Wahrheit ebenfalls als Angriff auf die unbekämpfbare schöffengerichtliche Beweiswürdigung zu wertenden Beschwerdeausführungen können somit weder den behaupteten Feststellungsmangel noch einen unter Nichtigkeitssanktion stehenden formalen Begründungsmangel aufzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2
StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Für die Verhandlung und Entscheidung über die von den Angeklagten Rupert A, Anton B und Franz C ergriffenen Berufungen wird ein Gerichtstag anberaumt werden (§ 296 Abs 3 StPO).StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Für die Verhandlung und Entscheidung über die von den Angeklagten Rupert A, Anton B und Franz C ergriffenen Berufungen wird ein Gerichtstag anberaumt werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).