Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch I richtet, berechtigt: Das Gericht hat nämlich die Abweisung des vom Verteidiger beantragten Ortsaugenscheins (S. 71) zum Beweis, daß es dem Angeklagten, falls er dies wirklich beabsichtigt hätte, durchaus möglich gewesen wäre, den Tatort ungesehen zu verlassen und daß die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Manipulation an der Tür durch Franz B bis zum Erreichen seiner Beobachtungsposition mehr als 5 bis 6 Sekunden betragen haben müsse, überhaupt nicht begründet. Da selbst der Zeuge B, dessen Aussage zum Nachteil des Angeklagten vom Schöffensenat verwertet wurde (S. 81), seine Beobachtungsposition nach der Tat an Ort und Stelle überprüft haben will (S. 61), ist nicht auszuschließen, daß die aufgezeigte Formverletzung (§ 238 Abs. 2 StPO) auf die Entscheidung einen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs. 3 StPO).Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch römisch eins richtet, berechtigt: Das Gericht hat nämlich die Abweisung des vom Verteidiger beantragten Ortsaugenscheins (S. 71) zum Beweis, daß es dem Angeklagten, falls er dies wirklich beabsichtigt hätte, durchaus möglich gewesen wäre, den Tatort ungesehen zu verlassen und daß die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Manipulation an der Tür durch Franz B bis zum Erreichen seiner Beobachtungsposition mehr als 5 bis 6 Sekunden betragen haben müsse, überhaupt nicht begründet. Da selbst der Zeuge B, dessen Aussage zum Nachteil des Angeklagten vom Schöffensenat verwertet wurde (S. 81), seine Beobachtungsposition nach der Tat an Ort und Stelle überprüft haben will (S. 61), ist nicht auszuschließen, daß die aufgezeigte Formverletzung (Paragraph 238, Absatz 2, StPO) auf die Entscheidung einen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO).
Das Urteil enthält die Annahme, Franz B habe sich so vor die Garage gestellt, daß er gute übersicht gehabt und für den Täter jede Fluchtmöglichkeit aus der Garage versperrt habe, der Angeklagte habe somit keine Möglichkeit gehabt, zu entfliehen und habe versucht, sich hinter dem in der Garage abgestellten Fahrzeug zu verstecken (S. 78 f.). Der Vorwurf des Widerspruchs dieser Annahme mit den Verfahrensergebnissen (Z. 5), ist zutreffend; denn nach der - hierin mit der Darstellung des Angeklagten übereinstimmenden (S. 55 f.) - Zeugenaussage B soll sich der Beschwerdeführer bei seiner Betretung hinter dem auf dem Nachbargrundstück abgestellten Personenkraftwagen versteckt haben. Der Gerichtshof hätte darlegen müssen, auf Grund welcher Beweise er zu anderslautenden Annahmen gelangt ist. Da dieser Umstand für die Fragen der Täterschaft des Angeklagten und seines inneren Vorhabens wesentliche Bedeutung zukommt, haftet dem Urteil insoweit auch ein Begründungsmangel an.Das Urteil enthält die Annahme, Franz B habe sich so vor die Garage gestellt, daß er gute übersicht gehabt und für den Täter jede Fluchtmöglichkeit aus der Garage versperrt habe, der Angeklagte habe somit keine Möglichkeit gehabt, zu entfliehen und habe versucht, sich hinter dem in der Garage abgestellten Fahrzeug zu verstecken (S. 78 f.). Der Vorwurf des Widerspruchs dieser Annahme mit den Verfahrensergebnissen (Ziffer 5,), ist zutreffend; denn nach der - hierin mit der Darstellung des Angeklagten übereinstimmenden (S. 55 f.) - Zeugenaussage B soll sich der Beschwerdeführer bei seiner Betretung hinter dem auf dem Nachbargrundstück abgestellten Personenkraftwagen versteckt haben. Der Gerichtshof hätte darlegen müssen, auf Grund welcher Beweise er zu anderslautenden Annahmen gelangt ist. Da dieser Umstand für die Fragen der Täterschaft des Angeklagten und seines inneren Vorhabens wesentliche Bedeutung zukommt, haftet dem Urteil insoweit auch ein Begründungsmangel an.
Keine Berechtigung kommt dagegen der Beschwerde in bezug auf den Schuldspruch II zu.Keine Berechtigung kommt dagegen der Beschwerde in bezug auf den Schuldspruch römisch zwei zu.
Auszugehen ist davon, daß unter dem Besitz einer Waffe oder von Munition (§ 36 Abs. 1 lit. c WaffG) jede Innehabung zu verstehen ist (§ 8 WaffG).Auszugehen ist davon, daß unter dem Besitz einer Waffe oder von Munition (Paragraph 36, Absatz eins, Litera c, WaffG) jede Innehabung zu verstehen ist (Paragraph 8, WaffG).
Darunter fällt auch die leihweise Innehabung einer Waffe; Besitzwille ist entgegen den Beschwerdeausführungen zu § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO nicht erforderlich.Darunter fällt auch die leihweise Innehabung einer Waffe; Besitzwille ist entgegen den Beschwerdeausführungen zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO nicht erforderlich.
Soweit als Verfahrensmangel (§ 281 Abs. 1 Z. 4 StPO) noch gerügt wird, daß der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmungen des Friedrich C und des Rupert D zum Beweis dafür, daß der Angeklagte das Ausleihen des Winchestergewehrs durch den erstgenannten Zeugen nur vermittelt habe, wird nicht einmal behauptet, daß beide Zeugen darüber hinaus hätten ausschließen können, daß der Angeklagte jemals das Gewehr inne hatte, obwohl dieser selbst mehrfach zugegeben hat (S. 13 in ON. 10, S. 72 f.), das Gewehr geborgt und entliehen zu haben. Schon daraus ist - wenngleich für das abweisliche Zwischenerkenntnis ebenfalls keine Begründung gegeben worden ist - zweifelsfrei erkennbar, daß es der beantragten Beweise nicht bedurfte.Soweit als Verfahrensmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) noch gerügt wird, daß der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmungen des Friedrich C und des Rupert D zum Beweis dafür, daß der Angeklagte das Ausleihen des Winchestergewehrs durch den erstgenannten Zeugen nur vermittelt habe, wird nicht einmal behauptet, daß beide Zeugen darüber hinaus hätten ausschließen können, daß der Angeklagte jemals das Gewehr inne hatte, obwohl dieser selbst mehrfach zugegeben hat (S. 13 in ON. 10, S. 72 f.), das Gewehr geborgt und entliehen zu haben. Schon daraus ist - wenngleich für das abweisliche Zwischenerkenntnis ebenfalls keine Begründung gegeben worden ist - zweifelsfrei erkennbar, daß es der beantragten Beweise nicht bedurfte.