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Entscheidung 13 Os 43/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os43/85

Entscheidungsdatum

18.04.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.April 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stöger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian Adolf A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraphen 127, f. StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengerichts vom 11. Jänner 1985, GZ. 28 römisch fünf r 1847/84-13, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Tschulik, und des Verteidigers Dr. Handl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127

Absatz eins, 129, Ziffer eins, StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Christian Adolf A wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins, 129, Ziffer eins, StGB (römisch eins) und des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera c, WaffG (römisch zwei) schuldig erkannt. Darnach hat er in Linz römisch eins. in der Nacht zum 3.Juni 1984 getrachtet, durch Einbruch Geld und Gebrauchsgegenstände dem Franz B zu stehlen, römisch zwei. im August 1984 ein Winchestergewehr besessen, obwohl ihm dies von der Bundespolizeidirektion Linz verboten worden war (Paragraph 12, WaffG).

Der Angeklagte macht Nichtigkeit des Urteils aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO geltend.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch römisch eins richtet, berechtigt: Das Gericht hat nämlich die Abweisung des vom Verteidiger beantragten Ortsaugenscheins (S. 71) zum Beweis, daß es dem Angeklagten, falls er dies wirklich beabsichtigt hätte, durchaus möglich gewesen wäre, den Tatort ungesehen zu verlassen und daß die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Manipulation an der Tür durch Franz B bis zum Erreichen seiner Beobachtungsposition mehr als 5 bis 6 Sekunden betragen haben müsse, überhaupt nicht begründet. Da selbst der Zeuge B, dessen Aussage zum Nachteil des Angeklagten vom Schöffensenat verwertet wurde (S. 81), seine Beobachtungsposition nach der Tat an Ort und Stelle überprüft haben will (S. 61), ist nicht auszuschließen, daß die aufgezeigte Formverletzung (Paragraph 238, Absatz 2, StPO) auf die Entscheidung einen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO).

Das Urteil enthält die Annahme, Franz B habe sich so vor die Garage gestellt, daß er gute übersicht gehabt und für den Täter jede Fluchtmöglichkeit aus der Garage versperrt habe, der Angeklagte habe somit keine Möglichkeit gehabt, zu entfliehen und habe versucht, sich hinter dem in der Garage abgestellten Fahrzeug zu verstecken (S. 78 f.). Der Vorwurf des Widerspruchs dieser Annahme mit den Verfahrensergebnissen (Ziffer 5,), ist zutreffend; denn nach der - hierin mit der Darstellung des Angeklagten übereinstimmenden (S. 55 f.) - Zeugenaussage B soll sich der Beschwerdeführer bei seiner Betretung hinter dem auf dem Nachbargrundstück abgestellten Personenkraftwagen versteckt haben. Der Gerichtshof hätte darlegen müssen, auf Grund welcher Beweise er zu anderslautenden Annahmen gelangt ist. Da dieser Umstand für die Fragen der Täterschaft des Angeklagten und seines inneren Vorhabens wesentliche Bedeutung zukommt, haftet dem Urteil insoweit auch ein Begründungsmangel an.

Keine Berechtigung kommt dagegen der Beschwerde in bezug auf den Schuldspruch römisch zwei zu.

Auszugehen ist davon, daß unter dem Besitz einer Waffe oder von Munition (Paragraph 36, Absatz eins, Litera c, WaffG) jede Innehabung zu verstehen ist (Paragraph 8, WaffG).

Darunter fällt auch die leihweise Innehabung einer Waffe; Besitzwille ist entgegen den Beschwerdeausführungen zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO nicht erforderlich.

Soweit als Verfahrensmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) noch gerügt wird, daß der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmungen des Friedrich C und des Rupert D zum Beweis dafür, daß der Angeklagte das Ausleihen des Winchestergewehrs durch den erstgenannten Zeugen nur vermittelt habe, wird nicht einmal behauptet, daß beide Zeugen darüber hinaus hätten ausschließen können, daß der Angeklagte jemals das Gewehr inne hatte, obwohl dieser selbst mehrfach zugegeben hat (S. 13 in ON. 10, S. 72 f.), das Gewehr geborgt und entliehen zu haben. Schon daraus ist - wenngleich für das abweisliche Zwischenerkenntnis ebenfalls keine Begründung gegeben worden ist - zweifelsfrei erkennbar, daß es der beantragten Beweise nicht bedurfte.

Anmerkung

E05560

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00043.85.0418.000

Dokumentnummer

JJT_19850418_OGH0002_0130OS00043_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung