Dem Straferhöhungsbegehren ist zu erwidern, daß entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht bei wirtschaftlicher Betrachtung in der Höhe des tatsächlichen Schadens von 271.490 S angesichts der Qualifikationsgrenze des § 147 Abs. 3 StGB. noch kein Erschwerungsgrund erblickt werden kann, selbst wenn man in Betracht zieht, daß Karin W*** zusätzlich versuchter Betrug mit einer beabsichtigten Schadenshöhe von 42.500 S angelastet wird. Bei gemeinsamer Aburteilung der der Angeklagten im Verfahren 20 Vr 1491/85 des Landesgerichts Feldkirch (§§ 12, 16 SuchtgiftG.) und im gegenständlichen Strafverfahren angelasteten Taten wäre eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren zu verhängen gewesen (§ 40 StGB.). Da im erstgenannten Verfahren eine Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren ausgemessen worden ist, entspricht die nun verhängte Zusatzstrafe durchaus dem Verschulden der Täterin und dem Unrechtsgehalt der von ihr zu verantwortenden Delikte. Mit Recht aber bekämpft die Anklagebehörde die Anwendung des § 43 StGB. Zwar läßt die Rechtsprechung bei Verhängung einer Zusatzstrafe (§ 31 StGB.) die bedingte Strafnachsicht auch dann zu, wenn im Urteil, auf das Bedacht zu nehmen ist, eine unbedingte Strafe verhängt wurde (LSK. 1982/72). Vorliegend sind aber die Voraussetzungen hiefür nicht gegeben: Die Angeklagte hat wiederholte Angriffe gegen das Vermögen des Betrogenen ausgeführt und dadurch ein hohes Maß an Schuld auf sich geladen; sie ist demnach als eine Person charakterisiert, die dem Rechtsgut des fremden Vermögens gleichgültig, wenn nicht gar ablehnend gegenübersteht. Dazu kommen die raffinierten Täuschungsmanöver, mit denen die Angeklagte, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, die Gutgläubigkeit des Norbert B*** schamlos ausgenützt hat. Bei einer so gearteten Täterpersönlichkeit ist aus spezialpräventiven Erwägungen die Gewährung bedingter Strafnachsicht völlig unangebracht, die Verhängung einer unbedingten Strafe ja geradezu geboten. Daran vermögen die vom Erstgericht für die von ihm gewährte Rechtswohltat ins Treffen geführten Argumente nichts zu ändern.Dem Straferhöhungsbegehren ist zu erwidern, daß entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht bei wirtschaftlicher Betrachtung in der Höhe des tatsächlichen Schadens von 271.490 S angesichts der Qualifikationsgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB. noch kein Erschwerungsgrund erblickt werden kann, selbst wenn man in Betracht zieht, daß Karin W*** zusätzlich versuchter Betrug mit einer beabsichtigten Schadenshöhe von 42.500 S angelastet wird. Bei gemeinsamer Aburteilung der der Angeklagten im Verfahren 20 römisch fünf r 1491/85 des Landesgerichts Feldkirch (Paragraphen 12, 16, SuchtgiftG.) und im gegenständlichen Strafverfahren angelasteten Taten wäre eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren zu verhängen gewesen (Paragraph 40, StGB.). Da im erstgenannten Verfahren eine Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren ausgemessen worden ist, entspricht die nun verhängte Zusatzstrafe durchaus dem Verschulden der Täterin und dem Unrechtsgehalt der von ihr zu verantwortenden Delikte. Mit Recht aber bekämpft die Anklagebehörde die Anwendung des Paragraph 43, StGB. Zwar läßt die Rechtsprechung bei Verhängung einer Zusatzstrafe (Paragraph 31, StGB.) die bedingte Strafnachsicht auch dann zu, wenn im Urteil, auf das Bedacht zu nehmen ist, eine unbedingte Strafe verhängt wurde (LSK. 1982/72). Vorliegend sind aber die Voraussetzungen hiefür nicht gegeben: Die Angeklagte hat wiederholte Angriffe gegen das Vermögen des Betrogenen ausgeführt und dadurch ein hohes Maß an Schuld auf sich geladen; sie ist demnach als eine Person charakterisiert, die dem Rechtsgut des fremden Vermögens gleichgültig, wenn nicht gar ablehnend gegenübersteht. Dazu kommen die raffinierten Täuschungsmanöver, mit denen die Angeklagte, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, die Gutgläubigkeit des Norbert B*** schamlos ausgenützt hat. Bei einer so gearteten Täterpersönlichkeit ist aus spezialpräventiven Erwägungen die Gewährung bedingter Strafnachsicht völlig unangebracht, die Verhängung einer unbedingten Strafe ja geradezu geboten. Daran vermögen die vom Erstgericht für die von ihm gewährte Rechtswohltat ins Treffen geführten Argumente nichts zu ändern.
Die bevollmächtigten Verteidiger Dr. Burkhard H*** und Dr. Gerold H*** (ON. 7 S. 77 a) sind zum Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof nicht erschienen. Sie waren ordnungsgemäß geladen (Rückschein im Akt des Rechtsmittelgerichts). Infolge des Ausbleibens der Verteidiger wurde gemäß § 286 Abs. 1, zweiter Satz, StPO. die von ihnen erstattete Berufungsgegenausführung vorgelesen und der Entscheidung zugrundegelegt. Auf die Vorlesung gemäß der zitierten Gesetzesstelle sind die Angeklagte und die Verteidiger in der Vorladung aufmerksam gemacht worden. Die Anwesenheit eines Verteidigers im Gerichtstag ist nicht erforderlich, es genügt, daß ein Verteidiger bevollmächtigt oder bestellt ist und daß er die Möglichkeit hatte, zum Gerichtstag zu erscheinen: SSt. XLVI/5 (siehe auch EvBl. 1986 Nr. 167, dritter Absatz).Die bevollmächtigten Verteidiger Dr. Burkhard H*** und Dr. Gerold H*** (ON. 7 S. 77 a) sind zum Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof nicht erschienen. Sie waren ordnungsgemäß geladen (Rückschein im Akt des Rechtsmittelgerichts). Infolge des Ausbleibens der Verteidiger wurde gemäß Paragraph 286, Absatz eins,, zweiter Satz, StPO. die von ihnen erstattete Berufungsgegenausführung vorgelesen und der Entscheidung zugrundegelegt. Auf die Vorlesung gemäß der zitierten Gesetzesstelle sind die Angeklagte und die Verteidiger in der Vorladung aufmerksam gemacht worden. Die Anwesenheit eines Verteidigers im Gerichtstag ist nicht erforderlich, es genügt, daß ein Verteidiger bevollmächtigt oder bestellt ist und daß er die Möglichkeit hatte, zum Gerichtstag zu erscheinen: SSt. XLVI/5 (siehe auch EvBl. 1986 Nr. 167, dritter Absatz).