Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. In seiner Tatsachenrüge (Z 5 a) bringt der Angeklagte zum Urteilsfaktum A 6 vor, das Erstgericht habe es "auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung" unterlassen, seiner Verantwortung zu folgen, daß er zur Weitergabe der Warenkollektion an die Kunden berechtigt gewesen sei und verweist in diesem Zusammenhang auf die (allgemeine) Üblichkeit der Weitergabe von Warenmustern durch Vertreter an Kunden. Zum Faktum A 7 behauptet der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe infolge unrichtiger Beweiswürdigung sein Vorbringen einer Aufrechnung der kassierten und einbehaltenen Beträge gegen Gehaltsforderungen nicht berücksichtigt. Damit vermag der Angeklagte keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des dem angefochtenen Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Sachverhalts - zum erstgenannten Faktum wird als Urteilsgrundlage die Aussage des Armin B*** angeführt (US 28 unten iVm AS 119/II zweiter Absatz); im zweiten Faktum stützt sich das Gericht ersichtlich auf das Gutachten des Buchsachverständigen Prof. Mag. Ernst M***, ON 74/II, und die Aussage des Zeugen Johann K*** (siehe insb AS 123/II Mitte, über die fehlende Aufrechnungserklärung, US 28 unten, 29 oben, auch US 16 oben) - zu wecken.Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. In seiner Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) bringt der Angeklagte zum Urteilsfaktum A 6 vor, das Erstgericht habe es "auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung" unterlassen, seiner Verantwortung zu folgen, daß er zur Weitergabe der Warenkollektion an die Kunden berechtigt gewesen sei und verweist in diesem Zusammenhang auf die (allgemeine) Üblichkeit der Weitergabe von Warenmustern durch Vertreter an Kunden. Zum Faktum A 7 behauptet der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe infolge unrichtiger Beweiswürdigung sein Vorbringen einer Aufrechnung der kassierten und einbehaltenen Beträge gegen Gehaltsforderungen nicht berücksichtigt. Damit vermag der Angeklagte keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des dem angefochtenen Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Sachverhalts - zum erstgenannten Faktum wird als Urteilsgrundlage die Aussage des Armin B*** angeführt (US 28 unten in Verbindung mit AS 119/II zweiter Absatz); im zweiten Faktum stützt sich das Gericht ersichtlich auf das Gutachten des Buchsachverständigen Prof. Mag. Ernst M***, ON 74/II, und die Aussage des Zeugen Johann K*** (siehe insb AS 123/II Mitte, über die fehlende Aufrechnungserklärung, US 28 unten, 29 oben, auch US 16 oben) - zu wecken.
Der in diesem Zusammenhang (unter dem Grund der Z 9 lit a) erhobene Vorwurf, das Erstgericht habe es sich "hinsichtlich der Feststellungen zur subjektiven Tatseite doch wohl etwas zu leicht gemacht" und hätte sich mit der bezüglichen Begründung "mehr Mühe geben müssen", stellt sich weder als Behauptung eines Feststellungsmangels noch (mangels jeglicher Substantiierung) der Sache nach als Geltendmachung eines Begründungsmangels (Z 5) dar. Das als Mängelrüge aufzufassende Vorbringen, das Gericht setze sich nicht damit auseinander, daß Warenkollektionen üblicherweise an Kunden verschenkt werden und habe sich nicht damit befaßt, ob der Beschwerdeführer für die Fa. E*** kassierte Beträge aufgerechnet habe, übergeht die vom Erstgericht für die bezüglichen Sachverhaltsannahmen gegebene Begründung (US 28 ff). Soweit der Angeklagte formell im Rahmen der Rechtsrüge zu den Taten Faktum B vorbringt, das Gericht hätte sich bei der für die Annahme der subjektiven Tatseite gegebenen Begründung damit auseinandersetzen müssen, daß ihn das Schriftsachverständigengutachten ON 89/III nur mit hoher Wahrscheinlichkeit als Urheber der Fälschung der Bestellerunterschriften auf dem größeren Teil der gegenständlichen Bestellscheine bezeichnet (und damit der Sache nach eine unvollständige Begründung iS der Z 5 geltend macht), übersieht er, daß dieses Gutachten nicht Grundlage für die Annahme der Täterschaft des Angeklagten bildet, sondern diesem lediglich die Eignung, den Angeklagten zu entlasten, abgesprochen wurde (US 31 letzter Abs ). Die dem Angeklagten nachteiligen Feststellungen wurden primär auf die Aussagen des Armin B*** und der (angeblichen) Kunden (bzw deren Verwandten oder Mitarbeiter) gestützt (US 29 2. Abs und ff). Die Urteilsannahme, daß an jenem Teil der ge- oder verfälschten Bestellscheine, auf denen keine mit einiger Wahrscheinlichkeit vom Angeklagten stammende Bestellerunterschrift steht, von einer von ihm hierum ersuchten dritten Person manipuliert wurde (US 31x), ist eine durchaus nachvollziehbare und lebensnahe Schlußfolgerung aus den Zeugenaussagen der als Besteller bezeichneten Personen, im Zusammenhalt mit dem Umstand, daß der Angeklagte auch in diesen Fällen - wie in jenen, in welchen das Schriftgutachten für die Wahrscheinlichkeit einer von ihm selbst vorgenommenen Fälschung spricht - ungerechtfertigte Provisionen beanspruchte. Im Grunde Gleiches gilt für die bekämpfte Feststellung des Handelns mit dem § 70 StGB entsprechender Absicht.Der in diesem Zusammenhang (unter dem Grund der Ziffer 9, Litera a,) erhobene Vorwurf, das Erstgericht habe es sich "hinsichtlich der Feststellungen zur subjektiven Tatseite doch wohl etwas zu leicht gemacht" und hätte sich mit der bezüglichen Begründung "mehr Mühe geben müssen", stellt sich weder als Behauptung eines Feststellungsmangels noch (mangels jeglicher Substantiierung) der Sache nach als Geltendmachung eines Begründungsmangels (Ziffer 5,) dar. Das als Mängelrüge aufzufassende Vorbringen, das Gericht setze sich nicht damit auseinander, daß Warenkollektionen üblicherweise an Kunden verschenkt werden und habe sich nicht damit befaßt, ob der Beschwerdeführer für die Fa. E*** kassierte Beträge aufgerechnet habe, übergeht die vom Erstgericht für die bezüglichen Sachverhaltsannahmen gegebene Begründung (US 28 ff). Soweit der Angeklagte formell im Rahmen der Rechtsrüge zu den Taten Faktum B vorbringt, das Gericht hätte sich bei der für die Annahme der subjektiven Tatseite gegebenen Begründung damit auseinandersetzen müssen, daß ihn das Schriftsachverständigengutachten ON 89/III nur mit hoher Wahrscheinlichkeit als Urheber der Fälschung der Bestellerunterschriften auf dem größeren Teil der gegenständlichen Bestellscheine bezeichnet (und damit der Sache nach eine unvollständige Begründung iS der Ziffer 5, geltend macht), übersieht er, daß dieses Gutachten nicht Grundlage für die Annahme der Täterschaft des Angeklagten bildet, sondern diesem lediglich die Eignung, den Angeklagten zu entlasten, abgesprochen wurde (US 31 letzter Abs ). Die dem Angeklagten nachteiligen Feststellungen wurden primär auf die Aussagen des Armin B*** und der (angeblichen) Kunden (bzw deren Verwandten oder Mitarbeiter) gestützt (US 29 2. Abs und ff). Die Urteilsannahme, daß an jenem Teil der ge- oder verfälschten Bestellscheine, auf denen keine mit einiger Wahrscheinlichkeit vom Angeklagten stammende Bestellerunterschrift steht, von einer von ihm hierum ersuchten dritten Person manipuliert wurde (US 31x), ist eine durchaus nachvollziehbare und lebensnahe Schlußfolgerung aus den Zeugenaussagen der als Besteller bezeichneten Personen, im Zusammenhalt mit dem Umstand, daß der Angeklagte auch in diesen Fällen - wie in jenen, in welchen das Schriftgutachten für die Wahrscheinlichkeit einer von ihm selbst vorgenommenen Fälschung spricht - ungerechtfertigte Provisionen beanspruchte. Im Grunde Gleiches gilt für die bekämpfte Feststellung des Handelns mit dem Paragraph 70, StGB entsprechender Absicht.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider fehlt es auch keineswegs an einer tragfähigen Begründung der zur subjektiven Tatseite der fahrlässigen Krida (Faktum C) getroffenen Feststellungen; der Schöffensenat verwies hier - was die Rüge übergeht - auf das Gutachten des Sachverständigen Mag. Ernst M*** und auf die Aussage des Zeugen Mag. Klaus P*** (vgl US 32 vorletzter Abs bis US 33 1. Abs ).Dem Beschwerdevorbringen zuwider fehlt es auch keineswegs an einer tragfähigen Begründung der zur subjektiven Tatseite der fahrlässigen Krida (Faktum C) getroffenen Feststellungen; der Schöffensenat verwies hier - was die Rüge übergeht - auf das Gutachten des Sachverständigen Mag. Ernst M*** und auf die Aussage des Zeugen Mag. Klaus P*** vergleiche US 32 vorletzter Abs bis US 33 1. Abs ).
Ein Widerspruch der Annahme des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit am 31.Dezember 1985 (US 22) zur Urteilsfeststellung hinsichtlch Pkt D des Schuldspruches, daß dem Angeklagten in der Zeit von Jänner 1987 bis 23.März 1987 noch hinreichende Mittel zur Weiterleitung der gegenständlichen Dienstnehmerbeiträge an die Sozialversicherung zur Verfügung gestanden wären, und zur Annahme der subjektiven Tatseite iS des § 114 Abs 1 und 2 ASVG (US 24), ist nicht erkennbar: Die Unfähigkeit, binnen angemessener Frist und bei redlicher Gebarung alle Verbindlichkeiten zu begleichen, schließt weder die Fähigkeit zur Einzahlung von Dienstnehmerbeiträgen an die Sozialversicherung aus, noch den Vorsatz, diese Beträge dennoch einzubehalten. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zum Teil nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO), im übrigen aber als als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) zurückzuweisen.Ein Widerspruch der Annahme des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit am 31.Dezember 1985 (US 22) zur Urteilsfeststellung hinsichtlch Pkt D des Schuldspruches, daß dem Angeklagten in der Zeit von Jänner 1987 bis 23.März 1987 noch hinreichende Mittel zur Weiterleitung der gegenständlichen Dienstnehmerbeiträge an die Sozialversicherung zur Verfügung gestanden wären, und zur Annahme der subjektiven Tatseite iS des Paragraph 114, Absatz eins und 2 ASVG (US 24), ist nicht erkennbar: Die Unfähigkeit, binnen angemessener Frist und bei redlicher Gebarung alle Verbindlichkeiten zu begleichen, schließt weder die Fähigkeit zur Einzahlung von Dienstnehmerbeiträgen an die Sozialversicherung aus, noch den Vorsatz, diese Beträge dennoch einzubehalten. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zum Teil nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), im übrigen aber als als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) zurückzuweisen.
Dies hat zur Folge, daß über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben wird (§ 285 i StPO).Dies hat zur Folge, daß über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben wird (Paragraph 285, i StPO).