Entscheidung 13 Os 43/96
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.04.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Petschnigg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter T***** wegen des Vergehens nach § 16 SGG über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 16.Juli 1995, GZ 29 E Vr 689/84-28, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators Dr.Fabrizy jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 10.April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Petschnigg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter T***** wegen des Vergehens nach Paragraph 16, SGG über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 16.Juli 1995, GZ 29 E römisch fünf r 689/84-28, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators Dr.Fabrizy jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 16.Juli 1995, GZ 29 E Vr 689/84-28, verletzt in seinem Ausspruch, daß die Freiheitsstrafe für eine Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen werde, § 2 Abs 1 Z 3 Amnestie 1995.Der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 16.Juli 1995, GZ 29 E römisch fünf r 689/84-28, verletzt in seinem Ausspruch, daß die Freiheitsstrafe für eine Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen werde, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Amnestie 1995.
Der Beschluß, der im übrigen unberührt bleibt, wird in diesem Ausspruch aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 11.April 1984, GZ 29 E Vr 689/84-6, wurde Walter T***** des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z 1, Abs 2 erster Fall SGG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 11.April 1984, GZ 29 E römisch fünf r 689/84-6, wurde Walter T***** des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, erster Fall SGG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
Der Verurteilte hat die Strafe bisher nicht verbüßt. Verjährung der Vollstreckbarkeit ist nicht ein- getreten, weil der Verurteilte durchgehend im Ausland aufhältig ist (§ 60 Abs 2 Z 4 StGB).Der Verurteilte hat die Strafe bisher nicht verbüßt. Verjährung der Vollstreckbarkeit ist nicht ein- getreten, weil der Verurteilte durchgehend im Ausland aufhältig ist (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4, StGB).
Rechtliche Beurteilung
Mit dem im Spruch bezeichneten Beschluß stellte das Landesgericht Linz gemäß § 5 Abs 3 Amnestie 1995, BGBl 350, fest, daß das genannte Urteil die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 3 Amnestie 1995 erfüllt, und sprach aus, daß die verhängte Freiheitsstrafe für eine Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen werde.Mit dem im Spruch bezeichneten Beschluß stellte das Landesgericht Linz gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Amnestie 1995, Bundesgesetzblatt 350, fest, daß das genannte Urteil die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Amnestie 1995 erfüllt, und sprach aus, daß die verhängte Freiheitsstrafe für eine Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen werde.
Dieser Beschluß steht, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nich- tigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil § 2 Abs 1 Amnestie 1995 nicht die bedingte, sondern ausschließlich die endgültige Nachsicht der in den Z 1 bis 3 genannten Strafen vorsieht. Auf Grund dieser Gesetzesverletzung war der Beschluß im Ausspruch der bedingten Nachsicht aufzuheben.Dieser Beschluß steht, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nich- tigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil Paragraph 2, Absatz eins, Amnestie 1995 nicht die bedingte, sondern ausschließlich die endgültige Nachsicht der in den Ziffer eins bis 3 genannten Strafen vorsieht. Auf Grund dieser Gesetzesverletzung war der Beschluß im Ausspruch der bedingten Nachsicht aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00043.96.0410.000
Dokumentnummer
JJT_19960410_OGH0002_0130OS00043_9600000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung