Die Rüge ist unbegründet.
Vorweg ist festzuhalten, daß die vorgenommene Belehrung der Geschworenen über das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander, sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage (s. § 321 Abs 2 StPO) zutreffend vom Rechtsmittel nicht angegriffen werden (§ 345 Abs 1 Z 8 StPO).Vorweg ist festzuhalten, daß die vorgenommene Belehrung der Geschworenen über das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander, sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage (s. Paragraph 321, Absatz 2, StPO) zutreffend vom Rechtsmittel nicht angegriffen werden (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO).
Das vom Angeklagten sachlich reklamierte Zwei-Fragen-Schema, bei dem - ohne Einfügung einer Zusatzfrage in Richtung der Zurechnungsunfähigkeit - eine (für den Fall der Verneinung der primären Schuldfrage zu beantwortende) Eventualfrage nach einer Tatbegehung im Sinn des § 287 StGB bestellt wird, vermag gewissen Fallkonstellationen (insbesondere bei verschuldeter Volltrunkenheit) zu genügen, jedoch ist das im vorliegenden Fall angewandte Drei-Fragen-Schema nicht nur nicht gesetzwidrig, sondern eröffnet - entgegen der Beschwerde - sogar eine breitere Beurteilungsmöglichkeit. Das Drei-Fragen-Schema verlangt denkrichtig, daß zur Haupt- bzw Eventualfrage hinsichtlich der inkriminierten Tat zunächst eine (für den Fall ihrer Bejahung zu beantwortende) Zusatzfrage nach einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) gestellt und den Geschworenen (für den Fall der Bejahung auch dieser Zusatzfrage) schließlich noch die Eventualfrage nach der Tatbegehung im Zustand (verschuldeter) Volltrunkenheit (§ 287 StGB) unterbreitet wird. Setzt dieses Delikt doch neben der (den Gegenstand einer Schuldfrage im Sinn der §§ 312, 314 StPO bildenden) Verübung einer strafbaren Handlung voraus, daß letztere (als "Rauschtat") in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden (und deshalb insoweit von der erwähnten Zusatzfrage erfaßten) Rauschzustand begangen wurde, worauf auch in der Rechtsbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden ist (S 17 f). Die Anwe dung dieses Drei-Fragen-Schemas entspricht nach herrschen- der Auffassung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, den Bestimmungen der §§ 312 bis 317 StPO, weshalb die behauptete Nichtigkeit nicht vorliegt (zum Drei- sowie zum Zwei-Fragen-Schema vgl insbesondere Mayerhofer StPO4 § 314 E 73 und 76).Das vom Angeklagten sachlich reklamierte Zwei-Fragen-Schema, bei dem - ohne Einfügung einer Zusatzfrage in Richtung der Zurechnungsunfähigkeit - eine (für den Fall der Verneinung der primären Schuldfrage zu beantwortende) Eventualfrage nach einer Tatbegehung im Sinn des Paragraph 287, StGB bestellt wird, vermag gewissen Fallkonstellationen (insbesondere bei verschuldeter Volltrunkenheit) zu genügen, jedoch ist das im vorliegenden Fall angewandte Drei-Fragen-Schema nicht nur nicht gesetzwidrig, sondern eröffnet - entgegen der Beschwerde - sogar eine breitere Beurteilungsmöglichkeit. Das Drei-Fragen-Schema verlangt denkrichtig, daß zur Haupt- bzw Eventualfrage hinsichtlich der inkriminierten Tat zunächst eine (für den Fall ihrer Bejahung zu beantwortende) Zusatzfrage nach einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) gestellt und den Geschworenen (für den Fall der Bejahung auch dieser Zusatzfrage) schließlich noch die Eventualfrage nach der Tatbegehung im Zustand (verschuldeter) Volltrunkenheit (Paragraph 287, StGB) unterbreitet wird. Setzt dieses Delikt doch neben der (den Gegenstand einer Schuldfrage im Sinn der Paragraphen 312, 314, StPO bildenden) Verübung einer strafbaren Handlung voraus, daß letztere (als "Rauschtat") in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden (und deshalb insoweit von der erwähnten Zusatzfrage erfaßten) Rauschzustand begangen wurde, worauf auch in der Rechtsbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden ist (S 17 f). Die Anwe dung dieses Drei-Fragen-Schemas entspricht nach herrschen- der Auffassung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, den Bestimmungen der Paragraphen 312 bis 317 StPO, weshalb die behauptete Nichtigkeit nicht vorliegt (zum Drei- sowie zum Zwei-Fragen-Schema vergleiche insbesondere Mayerhofer StPO4 Paragraph 314, E 73 und 76).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach § 76 StGB unter Anwendung des § 41 Abs 1 Z 3 StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs 1 und 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Hainburg vom 27. August 1998, AZ U 35/98b, (mit welchem er wegen § 27 Abs 1 SMG zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe von dreißig Tagessätzen verurteilt worden war) eine Zusatzfreiheitsstrafe von drei Jahren. Dabei wertete es erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, als mildernd das Alter unter 21 Jahren und den Umstand, daß die Tat beim Versuch blieb sowie den Beitrag des Angeklagten zur Wahrheitsfindung.Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 76, StGB unter Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, Absatz eins und 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Hainburg vom 27. August 1998, AZ U 35/98b, (mit welchem er wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe von dreißig Tagessätzen verurteilt worden war) eine Zusatzfreiheitsstrafe von drei Jahren. Dabei wertete es erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, als mildernd das Alter unter 21 Jahren und den Umstand, daß die Tat beim Versuch blieb sowie den Beitrag des Angeklagten zur Wahrheitsfindung.
Weiters sah das Geschworenengericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit oben bezeichnetem Urteil sowie mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 16. Dezember 1997, AZ 12 U 692/97t, (hinsichtlich einer zweimonatigen, wegen § 80 StGB verhängten Freiheitsstrafe) gewährten bedingten Strafnachsichten ab und verlängerte die Probezeit letzterer auf insgesamt fünf Jahre.Weiters sah das Geschworenengericht gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf der mit oben bezeichnetem Urteil sowie mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 16. Dezember 1997, AZ 12 U 692/97t, (hinsichtlich einer zweimonatigen, wegen Paragraph 80, StGB verhängten Freiheitsstrafe) gewährten bedingten Strafnachsichten ab und verlängerte die Probezeit letzterer auf insgesamt fünf Jahre.
Gegen den Strafausspruch richten sich Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Erstere erhob auch Beschwerde gegen das Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten; die implizierte Beschwerde des Angeklagten (gegen die Probezeitverlängerung) wurde im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof zurückgezogen.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft, die eine Erhöhung des Strafmaßes unter gleichzeitiger Ausschaltung der außerordentlichen Strafmilderung anstrebt, ist teilweise berechtigt; ihre Beschwerde ist begründet.
Die herangezogenen Strafbemessungsgründe bedürfen insoweit einer Korrektur zum Nachteil des Angeklagten, als, wie die Anklagebehörde zutreffend reklamiert, im Hinblick auf den gemäß §§ 31 Abs 1 und 40 StGB erfolgten Ausspruch einer Zusatzstrafe der weitere Erschwerungsgrund des Zusammentreffens eines Verbrechens mit einem Vergehen vorliegt. Bei dessen Berücksichtigung und im Hinblick darauf, daß das Geschworenengericht dem einschlägig getrübten Vorleben zu wenig Rechnung getragen hat, zeigt sich zwar, daß - entgegen der Berufung der Staatsanwaltschaft - die mildernden Umstände die Erschwerungsgründe zwar noch beträchtlich überwiegen, die verhängte Strafe im Ergebnis jedoch weder der Persönlichkeit noch dem sozialen Störwert der Tat gerecht wird, sodaß sie moderat zu erhöhen, der Berufung des Angeklagten jedoch nicht näherzutreten war.Die herangezogenen Strafbemessungsgründe bedürfen insoweit einer Korrektur zum Nachteil des Angeklagten, als, wie die Anklagebehörde zutreffend reklamiert, im Hinblick auf den gemäß Paragraphen 31, Absatz eins und 40 StGB erfolgten Ausspruch einer Zusatzstrafe der weitere Erschwerungsgrund des Zusammentreffens eines Verbrechens mit einem Vergehen vorliegt. Bei dessen Berücksichtigung und im Hinblick darauf, daß das Geschworenengericht dem einschlägig getrübten Vorleben zu wenig Rechnung getragen hat, zeigt sich zwar, daß - entgegen der Berufung der Staatsanwaltschaft - die mildernden Umstände die Erschwerungsgründe zwar noch beträchtlich überwiegen, die verhängte Strafe im Ergebnis jedoch weder der Persönlichkeit noch dem sozialen Störwert der Tat gerecht wird, sodaß sie moderat zu erhöhen, der Berufung des Angeklagten jedoch nicht näherzutreten war.
Zutreffend begehrt die Beschwerde unter Hinweis auf § 55 StGB den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtes Hainburg gewährten bedingten Strafnachsicht, ebenso auch jener des Jugendgerichtshofes Wien, weil deren Vollzug sowohl zufolge der negative Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten als auch unter Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen erforderlich ist.Zutreffend begehrt die Beschwerde unter Hinweis auf Paragraph 55, StGB den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtes Hainburg gewährten bedingten Strafnachsicht, ebenso auch jener des Jugendgerichtshofes Wien, weil deren Vollzug sowohl zufolge der negative Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten als auch unter Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen erforderlich ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.