Der aus Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu. Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zeigt zutreffend auf, dass die in Betreff des in Verkehr gesetzten Marihuanas getroffene Feststellung „durchschnittlicher bis guter Qualität" (US 5) einer Begründung zur Gänze entbehrt.Der aus Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu. Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zeigt zutreffend auf, dass die in Betreff des in Verkehr gesetzten Marihuanas getroffene Feststellung „durchschnittlicher bis guter Qualität" (US 5) einer Begründung zur Gänze entbehrt.
Gleiches gilt für das weitere nach den Urteilsannahmen in Verkehr gesetzte Suchtgift, hinsichtlich dessen im Übrigen weder mengen- noch qualitätsmäßig klare Sachverhaltsannahmen getroffen wurden (vgl US 6, 12).Gleiches gilt für das weitere nach den Urteilsannahmen in Verkehr gesetzte Suchtgift, hinsichtlich dessen im Übrigen weder mengen- noch qualitätsmäßig klare Sachverhaltsannahmen getroffen wurden vergleiche US 6, 12).
Nicht minder zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin (Z 10), dass angesichts der in US 7 getroffenen Feststellung bloß durchschnittlicher Qualität des zu B. genannten Marihuanas die Grenzmenge nicht erreicht wurde (vgl RIS-Justiz RS0119257), weswegen auch dieser Teil des Schuldspruchs bereits bei der nicht öffentlichen Beratung sofort aufzuheben war (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 1 und 3 erster Satz StPO).Nicht minder zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin (Ziffer 10,), dass angesichts der in US 7 getroffenen Feststellung bloß durchschnittlicher Qualität des zu B. genannten Marihuanas die Grenzmenge nicht erreicht wurde vergleiche RIS-Justiz RS0119257), weswegen auch dieser Teil des Schuldspruchs bereits bei der nicht öffentlichen Beratung sofort aufzuheben war (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer eins und 3 erster Satz StPO).
Da der Angeklagte überdies (nur) wegen Vergehen nach § 27 SMG verurteilt wurde, war das angefochtene Urteil zur Gänze aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zu verweisen (RIS-Justiz RS0119278; § 289 StPO).Da der Angeklagte überdies (nur) wegen Vergehen nach Paragraph 27, SMG verurteilt wurde, war das angefochtene Urteil zur Gänze aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zu verweisen (RIS-Justiz RS0119278; Paragraph 289, StPO).
Im nachfolgenden Rechtsgang wird für den Fall eines erneuten Schuldspruchs wegen Inverkehrsetzens einer oder mehrerer großer Suchtgiftmengen zu beachten sein, dass es für die Annahme der im ersten Satz des § 28 Abs 3 SMG genannten Qualifikation der Feststellung bedarf, dass die auf wiederkehrende Begehung gerichtete Absicht des Täters je für sich große Suchtgiftmengen betraf. Soll schließlich aus dem Verhältnis von Ausgaben und Einnahmen ein Schluss auf das Nichtvorliegen der Privilegierung des § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG gezogen werden, wäre es erforderlich, dieses Verhältnis nicht bloß - wie im angefochtenen Urteil - vage anzudeuten (vgl US 11), sondern durch konkrete Feststellungen fassbar zu machen. Den Angeklagten trifft keine Kostenersatzpflicht (vgl Lendl, WK-StPO § 390a Rz 4, 7).Im nachfolgenden Rechtsgang wird für den Fall eines erneuten Schuldspruchs wegen Inverkehrsetzens einer oder mehrerer großer Suchtgiftmengen zu beachten sein, dass es für die Annahme der im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, SMG genannten Qualifikation der Feststellung bedarf, dass die auf wiederkehrende Begehung gerichtete Absicht des Täters je für sich große Suchtgiftmengen betraf. Soll schließlich aus dem Verhältnis von Ausgaben und Einnahmen ein Schluss auf das Nichtvorliegen der Privilegierung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG gezogen werden, wäre es erforderlich, dieses Verhältnis nicht bloß - wie im angefochtenen Urteil - vage anzudeuten vergleiche US 11), sondern durch konkrete Feststellungen fassbar zu machen. Den Angeklagten trifft keine Kostenersatzpflicht vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 4, 7).