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Entscheidung 13 Os 44/08g×

Entscheidung 13 Os 44/08g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os44/08g

Entscheidungsdatum

14.05.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Georges E***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 29. November 2007, GZ 43 Hv 29/06z-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Georges E***** wurde (richtig: insgesamt vierer) Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von 14. bis 27. Juni 2006 „in M***** in zumindest vier Angriffen dadurch, dass er die am 18. November 1994 geborene Janine S***** intensiv im Genitalbereich und an den Brüsten betastete und an ihrer Brust saugte, außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen."

Rechtliche Beurteilung

Der aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Angebliche Mängel bei der Wahrnehmung des Amtsaufklärungsgrundsatzes durch Strafverfolgungsbehörden sind nicht Gegenstand der nominell geltend gemachten Ziffer 5, Aus Ziffer 2, bedeutsame Umstände wurden nicht releviert und unter dem Aspekt einer prozessförmigen Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) hätte der Beschwerdeführer anzuführen gehabt, wodurch er an sachgerechter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war. Behauptetes Fehlverhalten des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung ist gleichermaßen kein Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde. Der in die Beweiswürdigung eingebrachte Eindruck über den Angeklagten und von dessen Verhalten bei der Vorführung der Aufzeichung der kontradiktorischen Vernehmung der Janine S***** wurden nicht als notwendige Bedingung für getroffene Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen herangezogen und sind daher als nicht entscheidend weder aus Ziffer 5, noch aus Ziffer 5 a, von Bedeutung.

Indem die Beschwerde die unrichtige Wiedergabe der - beweiswürdigend erwogenen (US 5) - Aussage der Zeugin Camilla E***** inhaltlich gar nicht behauptet, kommt auch die reklamierte Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) nicht in Betracht.

Die Angaben der Zeugin Petra L***** wurden, dem vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellten Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) entsprechend, gar wohl erörtert (US 6); zudem betrifft auch die auf die Aussage der Zeugin Alina E***** gegründete Bemerkung der Tatrichter, wonach Janine S***** „nicht wirklich lügen" könne (US 7), keine für Schuld oder Subsumtion entscheidende, mithin aus Ziffer 5, bekämpfbare Tatsache. Keineswegs geht aus den Entscheidungsgründen hervor, dass zwischen polizeilicher und gerichtlicher Vernehmung der Janine S***** keinerlei Abweichungen festzustellen gewesen seien vergleiche US 6 unten), weshalb die der Sache nach aus Ziffer 5, letzter Fall vorgetragene Kritik auch insoweit ins Leere geht. Gleichermaßen unbeachtlich sind kritische Anmerkungen zum Gutachten des psychologischen Sachverständigen ohne darauf bezogene Antragstellung in der Hauptverhandlung.

„Wieso ein Kind, an dem geschlechtliche Handlungen vorgenommen werden, immer wieder an mehreren Tagen die Nähe des Täters suchen sollte", war als unerheblich nicht erörterungsbedürftig. Gar wohl erwogen (Ziffer 5, zweiter Fall) hat das Schöffengericht schließlich „allfällige Hinweise auf ein instabiles Elternhaus" (US 7 unten), dadurch aber die Glaubwürdigkeit der Zeugin Janine S***** nicht erschüttert gesehen.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E87537 13Os44.08g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00044.08G.0514.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080514_OGH0002_0130OS00044_08G0000_000