Der aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Angebliche Mängel bei der Wahrnehmung des Amtsaufklärungsgrundsatzes durch Strafverfolgungsbehörden sind nicht Gegenstand der nominell geltend gemachten Z 5. Aus Z 2 bedeutsame Umstände wurden nicht releviert und unter dem Aspekt einer prozessförmigen Aufklärungsrüge (Z 5a) hätte der Beschwerdeführer anzuführen gehabt, wodurch er an sachgerechter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war. Behauptetes Fehlverhalten des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung ist gleichermaßen kein Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde. Der in die Beweiswürdigung eingebrachte Eindruck über den Angeklagten und von dessen Verhalten bei der Vorführung der Aufzeichung der kontradiktorischen Vernehmung der Janine S***** wurden nicht als notwendige Bedingung für getroffene Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen herangezogen und sind daher als nicht entscheidend weder aus Z 5 noch aus Z 5a von Bedeutung.Der aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Angebliche Mängel bei der Wahrnehmung des Amtsaufklärungsgrundsatzes durch Strafverfolgungsbehörden sind nicht Gegenstand der nominell geltend gemachten Ziffer 5, Aus Ziffer 2, bedeutsame Umstände wurden nicht releviert und unter dem Aspekt einer prozessförmigen Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) hätte der Beschwerdeführer anzuführen gehabt, wodurch er an sachgerechter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war. Behauptetes Fehlverhalten des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung ist gleichermaßen kein Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde. Der in die Beweiswürdigung eingebrachte Eindruck über den Angeklagten und von dessen Verhalten bei der Vorführung der Aufzeichung der kontradiktorischen Vernehmung der Janine S***** wurden nicht als notwendige Bedingung für getroffene Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen herangezogen und sind daher als nicht entscheidend weder aus Ziffer 5, noch aus Ziffer 5 a, von Bedeutung.
Indem die Beschwerde die unrichtige Wiedergabe der - beweiswürdigend erwogenen (US 5) - Aussage der Zeugin Camilla E***** inhaltlich gar nicht behauptet, kommt auch die reklamierte Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) nicht in Betracht.Indem die Beschwerde die unrichtige Wiedergabe der - beweiswürdigend erwogenen (US 5) - Aussage der Zeugin Camilla E***** inhaltlich gar nicht behauptet, kommt auch die reklamierte Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) nicht in Betracht.
Die Angaben der Zeugin Petra L***** wurden, dem vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellten Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) entsprechend, gar wohl erörtert (US 6); zudem betrifft auch die auf die Aussage der Zeugin Alina E***** gegründete Bemerkung der Tatrichter, wonach Janine S***** „nicht wirklich lügen" könne (US 7), keine für Schuld oder Subsumtion entscheidende, mithin aus Z 5 bekämpfbare Tatsache. Keineswegs geht aus den Entscheidungsgründen hervor, dass zwischen polizeilicher und gerichtlicher Vernehmung der Janine S***** keinerlei Abweichungen festzustellen gewesen seien (vgl US 6 unten), weshalb die der Sache nach aus Z 5 letzter Fall vorgetragene Kritik auch insoweit ins Leere geht. Gleichermaßen unbeachtlich sind kritische Anmerkungen zum Gutachten des psychologischen Sachverständigen ohne darauf bezogene Antragstellung in der Hauptverhandlung.Die Angaben der Zeugin Petra L***** wurden, dem vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellten Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) entsprechend, gar wohl erörtert (US 6); zudem betrifft auch die auf die Aussage der Zeugin Alina E***** gegründete Bemerkung der Tatrichter, wonach Janine S***** „nicht wirklich lügen" könne (US 7), keine für Schuld oder Subsumtion entscheidende, mithin aus Ziffer 5, bekämpfbare Tatsache. Keineswegs geht aus den Entscheidungsgründen hervor, dass zwischen polizeilicher und gerichtlicher Vernehmung der Janine S***** keinerlei Abweichungen festzustellen gewesen seien vergleiche US 6 unten), weshalb die der Sache nach aus Ziffer 5, letzter Fall vorgetragene Kritik auch insoweit ins Leere geht. Gleichermaßen unbeachtlich sind kritische Anmerkungen zum Gutachten des psychologischen Sachverständigen ohne darauf bezogene Antragstellung in der Hauptverhandlung.
„Wieso ein Kind, an dem geschlechtliche Handlungen vorgenommen werden, immer wieder an mehreren Tagen die Nähe des Täters suchen sollte", war als unerheblich nicht erörterungsbedürftig. Gar wohl erwogen (Z 5 zweiter Fall) hat das Schöffengericht schließlich „allfällige Hinweise auf ein instabiles Elternhaus" (US 7 unten), dadurch aber die Glaubwürdigkeit der Zeugin Janine S***** nicht erschüttert gesehen.„Wieso ein Kind, an dem geschlechtliche Handlungen vorgenommen werden, immer wieder an mehreren Tagen die Nähe des Täters suchen sollte", war als unerheblich nicht erörterungsbedürftig. Gar wohl erwogen (Ziffer 5, zweiter Fall) hat das Schöffengericht schließlich „allfällige Hinweise auf ein instabiles Elternhaus" (US 7 unten), dadurch aber die Glaubwürdigkeit der Zeugin Janine S***** nicht erschüttert gesehen.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.