Die dagegen aus (richtig:) Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus (richtig:) Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts erhielt die Abgabenbehörde im Zug einer Betriebsprüfung spätestens am 23. September 2004 Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren geschäftlich tätig gewesen war, ohne den damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Nachdem der Betriebsprüfer am 27. September 2004 eine Sachverhaltsdarstellung an die strafrechtliche Prüfungsabteilung erstattet hatte, langte am 28. September 2004 beim (örtlich nicht zuständigen) Finanzamt für den 1. und den 23. Wiener Gemeindebezirk ein als „Selbstanzeige“ bezeichneter Schriftsatz ein, in dem bekannt gegeben wurde, dass der Beschwerdeführer ohne steuerliche Veranlagung geschäftliche Tätigkeiten ausgeübt hatte. Am 1. Oktober 2004 stellte dieser der Finanzstrafbehörde über deren Aufforderung Unterlagen zur Verfügung, aus denen sich die zu entrichtende Steuerlast aber nicht ergab, aus welchem Grund die Abgaben schließlich - nachdem die erforderlichen Aufzeichnungen und Belege auch nachträglich nicht vorgelegt worden waren - gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt wurden (US 6 bis 8).Nach den Feststellungen des Erstgerichts erhielt die Abgabenbehörde im Zug einer Betriebsprüfung spätestens am 23. September 2004 Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren geschäftlich tätig gewesen war, ohne den damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Nachdem der Betriebsprüfer am 27. September 2004 eine Sachverhaltsdarstellung an die strafrechtliche Prüfungsabteilung erstattet hatte, langte am 28. September 2004 beim (örtlich nicht zuständigen) Finanzamt für den 1. und den 23. Wiener Gemeindebezirk ein als „Selbstanzeige“ bezeichneter Schriftsatz ein, in dem bekannt gegeben wurde, dass der Beschwerdeführer ohne steuerliche Veranlagung geschäftliche Tätigkeiten ausgeübt hatte. Am 1. Oktober 2004 stellte dieser der Finanzstrafbehörde über deren Aufforderung Unterlagen zur Verfügung, aus denen sich die zu entrichtende Steuerlast aber nicht ergab, aus welchem Grund die Abgaben schließlich - nachdem die erforderlichen Aufzeichnungen und Belege auch nachträglich nicht vorgelegt worden waren - gemäß Paragraph 184, BAO im Schätzungsweg ermittelt wurden (US 6 bis 8).
Die Rechtsrüge, die - unter weitwendigen Überlegungen zur Rechtzeitigkeit einer Selbstanzeige - den Strafaufhebungsgrund des § 29 FinStrG reklamiert, orientiert sich nicht am Gesetz.Die Rechtsrüge, die - unter weitwendigen Überlegungen zur Rechtzeitigkeit einer Selbstanzeige - den Strafaufhebungsgrund des Paragraph 29, FinStrG reklamiert, orientiert sich nicht am Gesetz.
Schon weil die Beschwerde weder die für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige vom Gesetz (§ 29 Abs 2 FinStrG) verlangte Entrichtung der sich aus den Abgabenverkürzungen ergebenden Beträge in Frage stellt noch einen Feststellungsmangel dazu geltend macht (vgl US 8), erweist sie sich als unschlüssig. Verlangt die Beschwerde nämlich Feststellungen, die aus ihrer Sicht die Anwendung eines gesetzlichen Ausnahmesatzes zur Folge hätten, muss sie zudem - durch Hinweis auf die diesbezüglichen Fundstellen (RIS-Justiz RS0124172) - jene Verfahrensergebnisse, welche die Sachverhaltsgrundlage für die angestrebte Lösung der Rechtsfrage indizieren (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 611), deutlich und bestimmt bezeichnen (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO).Schon weil die Beschwerde weder die für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige vom Gesetz (Paragraph 29, Absatz 2, FinStrG) verlangte Entrichtung der sich aus den Abgabenverkürzungen ergebenden Beträge in Frage stellt noch einen Feststellungsmangel dazu geltend macht vergleiche US 8), erweist sie sich als unschlüssig. Verlangt die Beschwerde nämlich Feststellungen, die aus ihrer Sicht die Anwendung eines gesetzlichen Ausnahmesatzes zur Folge hätten, muss sie zudem - durch Hinweis auf die diesbezüglichen Fundstellen (RIS-Justiz RS0124172) - jene Verfahrensergebnisse, welche die Sachverhaltsgrundlage für die angestrebte Lösung der Rechtsfrage indizieren (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 611), deutlich und bestimmt bezeichnen (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.