Ihre dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden stützen die Angeklagten D***** und M***** jeweils auf Z 9 lit a und 10, Ersterer überdies auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO.Ihre dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden stützen die Angeklagten D***** und M***** jeweils auf Ziffer 9, Litera a und 10, Ersterer überdies auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Zum berechtigten Einwand des Angeklagten D*****:
Die gegen den Schuldspruch B II 1 gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) zeigt zutreffend auf, dass die angefochtene Entscheidung – soweit es den Beschwerdeführer betrifft – keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 4 Z 2 SMG enthält.Die gegen den Schuldspruch B II 1 gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zeigt zutreffend auf, dass die angefochtene Entscheidung – soweit es den Beschwerdeführer betrifft – keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 2, SMG enthält.
Zur amtswegigen Maßnahme:
Des weiteren überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass das angefochtene Urteil mit – nicht geltend gemachter – materieller Nichtigkeit behaftet ist, die zum Nachteil des Angeklagten Nemanja R***** wirkt und daher von Amts wegen aufzugreifen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):Des weiteren überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass das angefochtene Urteil mit – nicht geltend gemachter – materieller Nichtigkeit behaftet ist, die zum Nachteil des Angeklagten Nemanja R***** wirkt und daher von Amts wegen aufzugreifen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):
Auch in Ansehung dieses Angeklagten fehlen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, die seinen Schuldspruch wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 4 Z 2 SMG (B II 1) tragen könnten.Auch in Ansehung dieses Angeklagten fehlen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, die seinen Schuldspruch wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 2, SMG (B II 1) tragen könnten.
Diese Rechtsfehler mangels Feststellungen (Z 9 lit a) führten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e, teils iVm § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO).Diese Rechtsfehler mangels Feststellungen (Ziffer 9, Litera a,) führten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e,, teils in Verbindung mit Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte Mihailo D***** hierauf zu verweisen.
Zu den übrigen Beschwerdeeinwänden:
Ihrer Erledigung sei vorangestellt, dass die Beschwerdeführer – unter Zugrundelegung der Feststellungen des Schöffengerichts (insbesondere US 51 f) – ihre vom Schuldspruch erfassten Taten als Teil einer Tätergruppe begingen, die sämtliche Merkmale sowohl einer „Großbande“ (§ 28a Abs 4 Z 2 SMG) als auch einer kriminellen Vereinigung (§ 278 Abs 2 StGB) erfüllt.Ihrer Erledigung sei vorangestellt, dass die Beschwerdeführer – unter Zugrundelegung der Feststellungen des Schöffengerichts (insbesondere US 51 f) – ihre vom Schuldspruch erfassten Taten als Teil einer Tätergruppe begingen, die sämtliche Merkmale sowohl einer „Großbande“ (Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 2, SMG) als auch einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, Absatz 2, StGB) erfüllt.
Zur weiteren Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D*****:
Die Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers, die von den Schuldsprüchen A I 13 und A II 2 i erfassten Taten als Mitglied einer Verbindung im Sinn des § 28a Abs 4 Z 2 SMG zu begehen (US 58 f und 63), erschloss das Erstgericht aus der „professionelle[n], arbeitsteilige[n] und hierarchisch gegliederte[n] Vorgehensweise“ (US 82 und 84).Die Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers, die von den Schuldsprüchen A I 13 und A II 2 i erfassten Taten als Mitglied einer Verbindung im Sinn des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 2, SMG zu begehen (US 58 f und 63), erschloss das Erstgericht aus der „professionelle[n], arbeitsteilige[n] und hierarchisch gegliederte[n] Vorgehensweise“ (US 82 und 84).
Der Einwand, diese Begründung sei mit Blick auf die Feststellungen zur jeweiligen Tatausführung (US 57 und 62) offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall), lässt die eingangs erwähnten Konstatierungen zu Aufbau, Struktur und Arbeitsweise der betreffenden Tätergruppe (US 51 f) außer Acht und versäumt es damit prozessordnungswidrig, an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen (RIS-Justiz RS0119370).Der Einwand, diese Begründung sei mit Blick auf die Feststellungen zur jeweiligen Tatausführung (US 57 und 62) offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall), lässt die eingangs erwähnten Konstatierungen zu Aufbau, Struktur und Arbeitsweise der betreffenden Tätergruppe (US 51 f) außer Acht und versäumt es damit prozessordnungswidrig, an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen (RIS-Justiz RS0119370).
Gleiches gilt für den Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der – den Schuldspruch B III 7 (mit-)tragenden – Feststellungen zum auf die Begehung in Bezug auf Suchtgift (Delta-9-THC und THCA) in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers (US 67). Denn die Tatrichter leiteten diese Konstatierungen aus dessen Geständnis im Zusammenhalt mit einer vernetzten Betrachtung des (die „Anzahl von 447 Pflanzen“ sowie deren „professionelle Aufzucht“ umfassenden) „äußeren Geschehensablauf[s]“ und des Wirkstoffgehalts der aus einer anderen (vergleichbaren), von der betreffenden Personenverbindung (wenn auch ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers) betriebenen Cannabisaufzucht (A I 6) erzielten Ernte (US 91), somit – der Mängelrüge zuwider – keineswegs allein aus Letzterem ab.Gleiches gilt für den Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der – den Schuldspruch B III 7 (mit-)tragenden – Feststellungen zum auf die Begehung in Bezug auf Suchtgift (Delta-9-THC und THCA) in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers (US 67). Denn die Tatrichter leiteten diese Konstatierungen aus dessen Geständnis im Zusammenhalt mit einer vernetzten Betrachtung des (die „Anzahl von 447 Pflanzen“ sowie deren „professionelle Aufzucht“ umfassenden) „äußeren Geschehensablauf[s]“ und des Wirkstoffgehalts der aus einer anderen (vergleichbaren), von der betreffenden Personenverbindung (wenn auch ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers) betriebenen Cannabisaufzucht (A I 6) erzielten Ernte (US 91), somit – der Mängelrüge zuwider – keineswegs allein aus Letzterem ab.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten M*****:
Keine jener strafbaren Handlungen, deren die Beschwerdeführerin schuldig erkannt wurde, setzt gewerbsmäßige Begehung (§ 70 StGB) voraus. Weshalb es dennoch diesbezüglicher Feststellungen bedurft haben sollte, erklärt die Beschwerde (Z 9 lit a und 10) nicht.Keine jener strafbaren Handlungen, deren die Beschwerdeführerin schuldig erkannt wurde, setzt gewerbsmäßige Begehung (Paragraph 70, StGB) voraus. Weshalb es dennoch diesbezüglicher Feststellungen bedurft haben sollte, erklärt die Beschwerde (Ziffer 9, Litera a und 10) nicht.
Die weiters vermissten Feststellungen „in Bezug auf“ „die kriminelle Vereinigung“ finden sich – wie bereits eingangs erwähnt – auf US 51 f. Sie tragen – im Zusammenhalt mit den Konstatierungen zum subjektiven Handlungselement (US 57 f, 65 und 67) – die Subsumtion der von den Schuldsprüchen erfassten Taten der Beschwerdeführerin nach § 28 Abs 4 Z 2 SMG (A I 6 und 14: US 54 und 57) sowie nach § 28 Abs 3 SMG (B I 2 a und B III 8: US 63 und 67).Die weiters vermissten Feststellungen „in Bezug auf“ „die kriminelle Vereinigung“ finden sich – wie bereits eingangs erwähnt – auf US 51 f. Sie tragen – im Zusammenhalt mit den Konstatierungen zum subjektiven Handlungselement (US 57 f, 65 und 67) – die Subsumtion der von den Schuldsprüchen erfassten Taten der Beschwerdeführerin nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 2, SMG (A I 6 und 14: US 54 und 57) sowie nach Paragraph 28, Absatz 3, SMG (B I 2 a und B III 8: US 63 und 67).
Indem die Rüge (inhaltlich nur Z 10) nicht von diesen Feststellungen ausgeht, sondern eigene Auffassungen an deren Stelle setzt, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).Indem die Rüge (inhaltlich nur Ziffer 10,) nicht von diesen Feststellungen ausgeht, sondern eigene Auffassungen an deren Stelle setzt, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).
In diesem Umfang waren daher die Nichtigkeitsbeschwerden gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.In diesem Umfang waren daher die Nichtigkeitsbeschwerden gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO sei hinzugefügt, dass der im Ersturteil enthaltene (unbekämpfte) Schuldspruch des Angeklagten Milun J***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3, Abs 4 Z 2 SMG (A II 2 d) mit materieller Nichtigkeit behaftet ist. Seine (einzige) diesem Schuldspruch zugrunde liegende Tat hat der Genannte – dem Urteilssachverhalt (US 60) zufolge – in Bezug auf sechs Kilogramm Marihuana mit einem Reinsubstanzgehalt von 0,4 % an Delta-9-THC und 4,6 % an THCA begangen. Diese Quantität (24 Gramm Delta-9-THC und 276 Gramm THCA) entspricht einem 8,1-Fachen der Grenzmenge (§ 28b SMG), übersteigt also nicht deren Fünfzehnfaches. Den betreffenden Sachverhalt (auch) § 28a Abs 2 Z 3 SMG zu subsumieren war daher verfehlt. Angesichts der (zutreffend) auf Basis des § 28a Abs 4 SMG (in Anwendung des § 28 StGB) erfolgten Strafrahmenbildung sowie des Umstands, dass sich die fehlerhafte Subsumtion (Z 10) bei der Strafbemessung nicht zum Nachteil dieses Angeklagten auswirkte (US 99), sah sich der Oberste Gerichtshof insoweit nicht zu amtswegigem Vorgehen veranlasst (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22 ff). Aufgrund dieses Hinweises besteht bei der Ausstellung der Strafkarte (insoweit) keine Bindung des Erstgerichts an seinen Ausspruch über das anzuwendende Strafgesetz (RIS-Justiz RS0129614).Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO sei hinzugefügt, dass der im Ersturteil enthaltene (unbekämpfte) Schuldspruch des Angeklagten Milun J***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12, dritter Fall StGB, 28a Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 4, Ziffer 2, SMG (A II 2 d) mit materieller Nichtigkeit behaftet ist. Seine (einzige) diesem Schuldspruch zugrunde liegende Tat hat der Genannte – dem Urteilssachverhalt (US 60) zufolge – in Bezug auf sechs Kilogramm Marihuana mit einem Reinsubstanzgehalt von 0,4 % an Delta-9-THC und 4,6 % an THCA begangen. Diese Quantität (24 Gramm Delta-9-THC und 276 Gramm THCA) entspricht einem 8,1-Fachen der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG), übersteigt also nicht deren Fünfzehnfaches. Den betreffenden Sachverhalt (auch) Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG zu subsumieren war daher verfehlt. Angesichts der (zutreffend) auf Basis des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG (in Anwendung des Paragraph 28, StGB) erfolgten Strafrahmenbildung sowie des Umstands, dass sich die fehlerhafte Subsumtion (Ziffer 10,) bei der Strafbemessung nicht zum Nachteil dieses Angeklagten auswirkte (US 99), sah sich der Oberste Gerichtshof insoweit nicht zu amtswegigem Vorgehen veranlasst vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 ff). Aufgrund dieses Hinweises besteht bei der Ausstellung der Strafkarte (insoweit) keine Bindung des Erstgerichts an seinen Ausspruch über das anzuwendende Strafgesetz (RIS-Justiz RS0129614).
Die Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten M*****, O*****, C***** und Z***** kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten M*****, O*****, C***** und Z***** kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.