Gegen diesen Schuldspruch wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z. 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.Gegen diesen Schuldspruch wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Mängelrüge bestreitet den Bereicherungsvorsatz und behauptet, die Vorlage von Scheinrechnungen hätte (durch vorläufigen Kredit) nur der Schaffung von Liquidität gedient. Des weiteren wird die Feststellung der Absicht des Angeklagten, zu einer fortlaufenden Einnahmequelle zu kommen, als nicht vom Geständnis des Angeklagten umfaßt und den Ergebnissen des Beweisverfahrens entsprechend bemängelt.
Das Schöffengericht hat jedoch die notwendigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf das Geständnis des Angeklagten, der sich ausdrücklich des vorgeworfenen Betrugs schuldig bekannte und erklärte, er habe die fingierten Rechnungen im Rahmen seines Geschäftsbetriebs vorgelegt und sich dadurch eine Einnahmequelle verschaffen wollen, und damit auf eine taugliche, durch kein Verfahrensergebnis widerlegte Beweisgrundlage gestützt (S 14/II. Bd.). Ausgehend von der unbekämpften Urteilsannahme, daß der Beschwerdeführer spätestens seit dem 1.Mai 1985 seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hat und seine Malversationen in Kenntnis dieses Umstands ausführte (S. 69/II. Bd.), stellt das Urteil sowohl Schädigungs- als auch Bereicherungsvorsatz sowie die Absicht des Angeklagten, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mängelfrei fest. Insbesondere indiziert das Vorgehen des Angeklagten (als Kaufmann) im Rahmen seines Geschäftsbetriebs (S. 71/X. Bd.) Gewerbsmäßigkeit (EvBl 1953/342).
Auch die Subsumtionsrüge (Z. 10) bestreitet das Vorliegen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs. Sie übergeht dabei die eindeutigen tatrichterlichen Feststellungen, nach denen der Beschwerdeführer die Scheinrechnungen dem Kreditgeber mit der Absicht vorlegte, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Kreditbetrügereien mit Schadensbeträgen von je über 25.000 S eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (S. 71, 72/II. Bd.).Auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bestreitet das Vorliegen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs. Sie übergeht dabei die eindeutigen tatrichterlichen Feststellungen, nach denen der Beschwerdeführer die Scheinrechnungen dem Kreditgeber mit der Absicht vorlegte, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Kreditbetrügereien mit Schadensbeträgen von je über 25.000 S eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (S. 71, 72/II. Bd.).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 a Abs 1 Z. 1 StPO i.V.m. § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach teils als unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285, a Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.