Mit ihren getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden bekämpfen die Angeklagten den Schuldspruch nach § 12 Abs 1 und Abs 2 SGG (I.).Mit ihren getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden bekämpfen die Angeklagten den Schuldspruch nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, SGG (römisch eins.).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Michaela A***** aus den Gründen der Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO:Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Michaela A***** aus den Gründen der Ziffer 5, 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO:
Der in der Mängelrüge (Z 5) erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit der festgestellten Suchtgiftmenge von 900 Gramm Haschisch (I, 4) geht fehl, weil diese Annahme ihre beweismäßige Deckung in der Aussage des Harald S***** (wonach er ca 1,8 kg Haschisch an A***** veräußerte: S 149) in Verbindung mit der Verantwortung der Beschwerdeführerin (daß sie die Hälfte des von S***** erhaltenen Suchtgiftes gewinnbringend weiterverkaufte: S 123) findet. Daß die Tatrichter diesen vor der Gendarmerie deponierten Angaben und nicht der demgegenüber abschwächenden Version insbesondere S*****s in der Hauptverhandlung gefolgt sind, begegnet der Beschwerdeargumentation (Z 5 a) zuwider auch keinen erheblichen Bedenken.Der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit der festgestellten Suchtgiftmenge von 900 Gramm Haschisch (römisch eins, 4) geht fehl, weil diese Annahme ihre beweismäßige Deckung in der Aussage des Harald S***** (wonach er ca 1,8 kg Haschisch an A***** veräußerte: S 149) in Verbindung mit der Verantwortung der Beschwerdeführerin (daß sie die Hälfte des von S***** erhaltenen Suchtgiftes gewinnbringend weiterverkaufte: S 123) findet. Daß die Tatrichter diesen vor der Gendarmerie deponierten Angaben und nicht der demgegenüber abschwächenden Version insbesondere S*****s in der Hauptverhandlung gefolgt sind, begegnet der Beschwerdeargumentation (Ziffer 5, a) zuwider auch keinen erheblichen Bedenken.
Dem weiteren Beschwerdevorbringen, das Erstgericht habe die Annahme gewerbsmäßiger Zielsetzung lediglich durch Wiederholung der "verba legalia" begründet, sind die diesbezüglich angestellten Urteilserwägungen (US 15), die sich keinesfalls in der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlautes (§ 70 StGB) erschöpfen, entgegenzuhalten.Dem weiteren Beschwerdevorbringen, das Erstgericht habe die Annahme gewerbsmäßiger Zielsetzung lediglich durch Wiederholung der "verba legalia" begründet, sind die diesbezüglich angestellten Urteilserwägungen (US 15), die sich keinesfalls in der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlautes (Paragraph 70, StGB) erschöpfen, entgegenzuhalten.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Mängelrüge, vor allem aber in der Subsumtionsrüge (Z 10) fehlende Feststellungen zur Schutzbestimmung des § 12 Abs 2 zweiter Satz SGG moniert, übersieht sie, daß die dort normierte Privilegierung nur jenem Täter zugute kommt, der selbst dem Mißbrauch eines Suchtgiftes ergeben ist und die Tat ausschließlich deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen. Angesichts der eigenen Verantwortung der Beschwerdeführerin, daß sie ihre Haschischankäufe mit Ersparnissen aus ihrer Berufstätigkeit, zum Teil auch aus Geldern, die sie für ihre Kinder erhalten habe, finanzierte (S 363), war die in der Beschwerde vermißte nähere Prüfung nicht indiziert; das Erstgericht konnte sich mit der Feststellung begnügen, daß die aus den Suchtgiftverkäufen gewonnenen Beträge jedenfalls nicht ausschließlich zur Befriedigung der eigenen Sucht verwendet wurden (US 12).Soweit die Beschwerdeführerin in der Mängelrüge, vor allem aber in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) fehlende Feststellungen zur Schutzbestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz SGG moniert, übersieht sie, daß die dort normierte Privilegierung nur jenem Täter zugute kommt, der selbst dem Mißbrauch eines Suchtgiftes ergeben ist und die Tat ausschließlich deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen. Angesichts der eigenen Verantwortung der Beschwerdeführerin, daß sie ihre Haschischankäufe mit Ersparnissen aus ihrer Berufstätigkeit, zum Teil auch aus Geldern, die sie für ihre Kinder erhalten habe, finanzierte (S 363), war die in der Beschwerde vermißte nähere Prüfung nicht indiziert; das Erstgericht konnte sich mit der Feststellung begnügen, daß die aus den Suchtgiftverkäufen gewonnenen Beträge jedenfalls nicht ausschließlich zur Befriedigung der eigenen Sucht verwendet wurden (US 12).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Dipl.Ing.Günther B***** aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO:Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Dipl.Ing.Günther B***** aus den Gründen der Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO:
Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (und Berufung), die am 6. September 1994 zur Post gegeben wurde (ON 51), ist mit Rücksicht auf den Tag der Urteilsverkündung (1.September 1994) verspätet. Es erübrigt sich deshalb eine Erörterung des Beschwerdevorbringens, das auch keinen Anlaß für ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO bietet.Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (und Berufung), die am 6. September 1994 zur Post gegeben wurde (ON 51), ist mit Rücksicht auf den Tag der Urteilsverkündung (1.September 1994) verspätet. Es erübrigt sich deshalb eine Erörterung des Beschwerdevorbringens, das auch keinen Anlaß für ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO bietet.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Harald P***** aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO:Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Harald P***** aus den Gründen der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO:
Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5) der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit geht schon deshalb ins Leere, weil der aus dem über einen längeren Zeitraum erfolgten gewinnorientierten Verkauf einer großen Suchtgiftmenge gezogene Schluß auf die bekämpfte Annahme nicht den Denkgesetzen widerspricht.Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5,) der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit geht schon deshalb ins Leere, weil der aus dem über einen längeren Zeitraum erfolgten gewinnorientierten Verkauf einer großen Suchtgiftmenge gezogene Schluß auf die bekämpfte Annahme nicht den Denkgesetzen widerspricht.
Der unter dem Gesichtspunkt der privilegierenden Bestimmung des § 12 Abs 2 zweiter Satz SGG relevierte Begründungsmangel zur Feststellung der Verwendung des Suchtgiftverkaufserlöses für eine KreditabdeckungDer unter dem Gesichtspunkt der privilegierenden Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz SGG relevierte Begründungsmangel zur Feststellung der Verwendung des Suchtgiftverkaufserlöses für eine Kreditabdeckung
womit das Schöffengericht den ausschließlichen Suchtgiftbeschaffungszweck der inkriminierten Tathandlungen verneinte
liegt nicht vor. Die Beschwerde übersieht, daß der Angeklagte nach seiner eigenen Verantwortung - entgegen seinem schriftlichen Beweisantrag (ON 39) - die hier in Rede stehenden 150.000 S für den Kauf von drei Kilogramm Haschisch teils aus Ersparnissen, teils aus Überziehung seines Kontos um einige 10.000 S (S 97) aufbrachte und daher die teilweise Abdeckung eines Kredites von 200.000 S (S 352) nicht zur Annahme führen kann, er hätte die ihm angelasteten Suchtgiftverkäufe ausschließlich deshalb begangen, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen.
Daran muß auch die Subsumtionsrüge (Z 10) scheitern, mit der der Beschwerdeführer ohne Vorliegen einer entsprechenden Tatsachengrundlage die Schutzbestimmung des § 12 Abs 2 zweiter Satz SGG für sich reklamiert.Daran muß auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) scheitern, mit der der Beschwerdeführer ohne Vorliegen einer entsprechenden Tatsachengrundlage die Schutzbestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz SGG für sich reklamiert.
Sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als zum Teil unzulässig (B*****), zum Teil aber unbegründet bzw nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285 i StPO).Sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als zum Teil unzulässig (B*****), zum Teil aber unbegründet bzw nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.