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Entscheidung 13 Os 44/98×

Entscheidung 13 Os 44/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os44/98

Entscheidungsdatum

16.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.April 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Zivislav V***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 16.Jänner 1998, GZ 30 a römisch fünf r 8500/97-50, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 65, Absatz eins, OGHGeo) den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien übermittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ficht den auf (stimmeneinhellige) Wahrsprüche der Geschworenen basierenden Schuldspruch wegen Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (A) und Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (B) an, mit dem ihm angelastet wird, am 9.Juli 1997 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Anhalten einer Gaspistole in Richtung des Kopfes seines Opfers diesem nach Anlegen von Handfesseln und Durchsuchen 1.800 S Bargeld und acht Heroinbriefchen weggenommen (A) und einem anderen Mann durch die Äußerung "Willst du meinen Ausweis sehen", wobei nach Hochziehen seines Sweatshirtes die vorne im Hosenbund steckende Gaspistole sichtbar wurde, diesen (mit dem Tod) gefährlich bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen (B).

Rechtliche Beurteilung

Die Tatsachenrüge behauptet zum Schuldspruch wegen schweren Raubes, das Opfer sei bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung als Zeuge mehrfach einer Lüge überführt worden, weil es vor der Polizei eine andere Darstellung gegeben habe. Auch der später gefährlich Bedrohte habe zwischen dem Raubopfer und dem Angeklagten keine ungewöhnliche Situation wahrnehmen können und nur Beobachtungen geschildert, die keineswegs auf einen Raub deuten.

Die Beschwerde übersieht in diesem Zusammenhang, daß der Beraubte zwar zunächst vor der Polizei eine abweichende Darstellung der Vorgänge bei der Tat gegeben hatte. Dies wurde in der Hauptverhandlung mit dem Bestreben, seine eigene Suchtgiftdelinquenz zu verbergen, erklärt. Aber bereits in weiterer Folge hat er vor dem Bundespolizeikommissariat Hietzing (am 25.Juli 1997, S 203 ff/I) den Tatverlauf in der Weise beschrieben, wie er dies später (selbst als Beschuldigter) vor dem Untersuchungsrichter (ON 17) und in der Hauptverhandlung (S 26 ff/II) getan hat. Angesichts der Erklärung, die der Zeuge für die abweichende Primäreinlassung (die im wesentlichen vom Bemühen gekennzeichnet war, nicht selbst wegen eines Suchtgiftdeliktes verfolgt zu werden) gegeben hat und der in der Folge (zu den wesentlichen Tatumständen) gleich- lautenden Aussagen schon vor der Sicherheitsbehörde, dem Untersuchungsrichter und letztlich in der Hauptverhandlung, können auf dieser Aktengrundlage erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen nicht entstehen. Der später Bedrohte wiederum war nicht Tatzeuge des Raubes.

Ähnliches gilt zum Schuldspruch wegen Vergehens der gefährlichen Drohung. Denn in Wahrheit vermag die Beschwerde in diesem Zusammenhang keine aus dem Akt hervorkommenden Umstände aufzuzeigen, die im Widerspruch zu der Zeugenaussage des Bedrohten stehen. Diese stimmt in den entscheidungsrelevanten Punkten auch mit der Verantwortung des Angeklagten überein, wobei es unerheblich ist, ob zuerst das Opfer nach einem Ausweis fragte oder der Angeklagte seiner Äußerung verbunden mit dem Vorzeigen der Pistole ohne eine solche Aufforderung gemacht hat. Daß die Geschworenen auf Grund der Beweisergebnisse auch zur Überzeugung des Vorliegens der subjektiven Tatseite gekommen sind, der Angeklagte dies aber leugnete, kann jedenfalls erhebliche Bedenken an den entscheidungswesentlichen Tatsachengrundlagen ihres Wahrspruches nicht begründen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d, 344 StPO).

Damit hat gemäß Paragraphen 285, i, 344 StPO über die Berufung der Staatsanwaltschaft, ebenso über jene vom Angeklagten angemeldete (ON 54), nicht aber ausgeführte, vorliegend jedoch sachlich gleichwohl zu erledigende (s. Mayrhofer StPO4 Paragraph 294, ENr 4 a), das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.

Anmerkung

E50033 13D00448

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00044.98.0416.000

Dokumentnummer

JJT_19980416_OGH0002_0130OS00044_9800000_000