Da die Nichtigkeitsbeschwerde, als welche die "Berufung wegen Nichtigkeit" anzusehen ist, unausgeführt blieb, und auch nicht bei ihrer Anmeldung einen der im § 281 Abs 1 Z 1-11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet hat, insbesondere keinen Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt hat, war sie schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, da sie schon vom Gerichtshof erster Instanz nach § 285a StPO hätte zurückgewiesen werden sollen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO). Aus deren Anlass ist allerdings zu bemerken, dass das Urteil insoweit rechtsfehlerhaft ist, als es dem Angeklagten Fatih Al***** (wie auch dem Angeklagten Ylber A*****) mehrfach das (teils qualifizierte) Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 StGB zur Last legt, obwohl bei diesen Taten der Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB gilt (Bertel, WK² § 136 Rz 41, § 126 Rz 29). Denn beim Schuldspruch wegen wert- oder schadensqualifizierter Delikte, anders als dort, wo der Strafrahmen (nur) nach § 28 StGB zu bilden ist, sind zufolge der speziellen Bestimmung des § 29 StGB gleichartige Taten gemäß § 260 Abs 1 Z 2 StPO zu einer nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes entstandenen Subsumtionseinheit sui generis zusammenzufassen, welche aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und unselbstständigen Abwandlungen des Grunddeliktes besteht, ebenso, wie wenn statt Tatmehrheit Tateinheit vorläge (JBl 2000, 262 mit Anm von Schmoller; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 209 und WK² Vorbem §§ 28-31 Rz 1, § 29 Rz 5).Da die Nichtigkeitsbeschwerde, als welche die "Berufung wegen Nichtigkeit" anzusehen ist, unausgeführt blieb, und auch nicht bei ihrer Anmeldung einen der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins -, 11, StPO angegebenen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet hat, insbesondere keinen Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt hat, war sie schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, da sie schon vom Gerichtshof erster Instanz nach Paragraph 285 a, StPO hätte zurückgewiesen werden sollen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Aus deren Anlass ist allerdings zu bemerken, dass das Urteil insoweit rechtsfehlerhaft ist, als es dem Angeklagten Fatih Al***** (wie auch dem Angeklagten Ylber A*****) mehrfach das (teils qualifizierte) Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, StGB zur Last legt, obwohl bei diesen Taten der Zusammenrechnungsgrundsatz des Paragraph 29, StGB gilt (Bertel, WK² Paragraph 136, Rz 41, Paragraph 126, Rz 29). Denn beim Schuldspruch wegen wert- oder schadensqualifizierter Delikte, anders als dort, wo der Strafrahmen (nur) nach Paragraph 28, StGB zu bilden ist, sind zufolge der speziellen Bestimmung des Paragraph 29, StGB gleichartige Taten gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zu einer nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes entstandenen Subsumtionseinheit sui generis zusammenzufassen, welche aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und unselbstständigen Abwandlungen des Grunddeliktes besteht, ebenso, wie wenn statt Tatmehrheit Tateinheit vorläge (JBl 2000, 262 mit Anmerkung von Schmoller; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 209 und WK² Vorbem Paragraphen 28 -, 31, Rz 1, Paragraph 29, Rz 5).
Da sich fallbezogen der unterlaufene Rechtsfehler nicht zum Nachteil der Angeklagten auswirkt (diesbezüglich bleiben die berücksichtigten Erschwerungsgründe dieselben), war ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes nach § 290 StPO nicht erforderlich.Da sich fallbezogen der unterlaufene Rechtsfehler nicht zum Nachteil der Angeklagten auswirkt (diesbezüglich bleiben die berücksichtigten Erschwerungsgründe dieselben), war ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 290, StPO nicht erforderlich.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war gleichfalls zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel in kolligialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist (§§ 280 erster Satz, 283 Abs 1 StPO).Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war gleichfalls zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel in kolligialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist (Paragraphen 280, erster Satz, 283 Absatz eins, StPO).
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruches über die Strafe) gründet sich auf § 285i StPO, die Kostenentscheidung auf § 390a Abs 1 StPO.Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruches über die Strafe) gründet sich auf Paragraph 285 i, StPO, die Kostenentscheidung auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.