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Entscheidung 13 Os 45/05z×

Entscheidung 13 Os 45/05z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os45/05z

Entscheidungsdatum

18.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz Sch***** und andere Beschuldigte wegen „§§ 27 Absatz eins, SMG; 28 Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, 12, 15, StGB; 223, 224, 231 StGB" und anderer strafbarer Handlungen, AZ 286 Ur 55/05w des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Michael W***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. März 2005, AZ 20 Bs 81/05s, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Michael W***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. März 2005, AZ 20 Bs 81/05s, wurde der Beschluss der Untersuchungsrichterin vom 23. Februar 2005, GZ 286 Ur 55/05w-53, womit über den - in der Zwischenzeit gegen Anwendung gelinderer Mittel enthafteten - Beschuldigten Michael W***** aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 Litera b, StPO die Untersuchungshaft verhängt worden war, für gesetzmäßig erklärt und dabei dringender Tatverdacht in Richtung von Vergehen nach „§ 27 Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, SMG" bejaht.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde zuwider kann von undeutlicher oder offenbar unzureichender Begründung der Sachverhaltsannahmen des Oberlandesgerichtes zum dringenden Tatverdacht (Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, erster und vierter Fall StPO) oder rechtsfehlerhafter Annahme eines Haftgrundes keine Rede sein.

Zur Begründung der Sachverhaltsannahmen in Betreff des gegen den Beschuldigten gerichteten dringenden Verdachts, über Franz Sch***** Cannabis bezogen und gewerbsmäßig noch unbekannten Personen überlassen zu haben (Paragraph 27, Absatz eins, erster Fall sowie Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG), wurde vielmehr mit voller Bestimmtheit und genauer Bezeichnung der jeweiligen Fundstellen sowie unter Anführung des jeweiligen Inhalts der verwiesenen Aktenbestandteile auf eine Reihe von aktenkundigen Beweisergebnissen (Suchtgiftsicherstellungen bei Sch*****, dessen Aussage sowie einer Anzahl höchst merkwürdig verklausulierter Telefongespräche zwischen diesem und dem Beschwerdeführer) hingewiesen - Umstände, aus denen die hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung der angenommenen strafbaren Handlungen zwanglos abgeleitet werden durfte (S 3 bis 8 des angefochtenen Beschlusses).

Warum ein „Verweis kein Argument" sein soll, ist nicht nachzuvollziehen. Soweit der Beschwerdeführer den Inhalt der Abhörprotokolle anders zu deuten sucht, verfehlt er eine an den Anfechtungskriterien des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO (Paragraph 10, GRBG) orientierte Ausführung seines Rechtsbehelfs.

Die rechtliche Annahme von Verdunkelungsgefahr erfolgte angesichts der dafür ins Treffen geführten bestimmten Tatsachen (Nichtbekanntgabe von Abnehmern und Lieferanten seitens Sch*****, Verschlüsselung der erwähnten Telefongespräche, noch nicht abgeschlossene Auswertung der Rufdatenrückerfassung) ohne Verstoß gegen das Willkürverbot, sodass auch der erforderliche Haftgrund vorlag und sich die Prüfung der weiters angenommenen Tatbegehungsgefahr erübrigt.

Anmerkung

E77302 13Os45.05z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00045.05Z.0518.000

Dokumentnummer

JJT_20050518_OGH0002_0130OS00045_05Z0000_000