Die dagegen von den Angeklagten Viorel L***** und Zoltan P***** aus Z 5, von Ersterem überdies aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.Die dagegen von den Angeklagten Viorel L***** und Zoltan P***** aus Ziffer 5,, von Ersterem überdies aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Viorel L*****:
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) lässt der Lageplan des Tatorts zum Schuldspruch B (S 371/I) weder den zur Tatzeit von Polizeibeamten observierten Bereich noch die möglichen Wege erkennen, vom oder zum Tatort zu gelangen. Der auf der gegenteiligen Prämisse basierende Einwand der Urteilsunvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) geht daher schon im Ansatz fehl.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) lässt der Lageplan des Tatorts zum Schuldspruch B (S 371/I) weder den zur Tatzeit von Polizeibeamten observierten Bereich noch die möglichen Wege erkennen, vom oder zum Tatort zu gelangen. Der auf der gegenteiligen Prämisse basierende Einwand der Urteilsunvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) geht daher schon im Ansatz fehl.
Indem das Erstgericht die Feststellungen zur Täterschaft der Angeklagten hinsichtlich des Schuldspruchs B ua (siehe US 13 bis 15) auf die zeugenschaftliche Aussage der observierenden Beamten gründet, während des Tatzeitraums keine anderen Personen im unmittelbaren Tatortbereich gesehen zu haben (richtig: US 13 f), verstößt es nicht gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungswerte (Z 5 vierter Fall).Indem das Erstgericht die Feststellungen zur Täterschaft der Angeklagten hinsichtlich des Schuldspruchs B ua (siehe US 13 bis 15) auf die zeugenschaftliche Aussage der observierenden Beamten gründet, während des Tatzeitraums keine anderen Personen im unmittelbaren Tatortbereich gesehen zu haben (richtig: US 13 f), verstößt es nicht gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungswerte (Ziffer 5, vierter Fall).
Der Umstand, dass kein Tatwerkzeug (vom Erstgericht offenbar versehentlich als „Tatwaffe" bezeichnet) sichergestellt worden ist, wird in der angefochtenen Entscheidung sehr wohl erörtert (US 14). Soweit die Rüge aus Depositionen hierüber, zu potentiellem Tatwerkzeug an sich sowie zu der zwischen der Tat und der Festnahme der Angeklagten (US 10, 11) gelegenen Zeitspanne für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten trachtet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Indem die Beschwerde geringe Abweichungen zwischen den Aussagen der zeugenschaftlich vernommenen Polizeibeamten in Bezug auf deren Observationsmotiv sowie die Urteilsannahmen zur zeitlichen Abfolge der Flucht der Täter anspricht, bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen.
Entgegen der Rüge besteht zwischen der Aussage des Zeugen Anton Pe*****, er könne die ihm in der Hauptverhandlung gegenübergestellten Angeklagten nicht als Täter identifizieren (S 201 f/II), und dessen Deposition, wonach die Festgenommenen als diejenigen identifiziert werden konnten, die während der - der Festnahme unmittelbar vorangegangenen - Flucht (mittels Nachtsichtgerät) beobachtet worden waren (S 207/II), kein Widerspruch.
Soweit die Beschwerde die Angaben des Zeugen Reinhold H***** zur Festnahme des Beschwerdeführers (S 187/II iVm S 61/II) releviert, bezieht sie sich einmal mehr nicht auf entscheidende Tatsachen. Mit den Argumenten, die Täterschaft anderer Personen könne nicht ausgeschlossen werden, die Begehung eines Einbruchsdiebstahls im Nahbereich des eigenen Wohnsitzes sei „unlogisch und lebensfremd", es seien weder Tatwerkzeug noch Transportmittel bei den Angeklagten sichergestellt worden und sei das kurzfristige Verweilen in der Tatortnähe „lebensfremd", greift die Beschwerde erneut unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichts an.Soweit die Beschwerde die Angaben des Zeugen Reinhold H***** zur Festnahme des Beschwerdeführers (S 187/II in Verbindung mit S 61/II) releviert, bezieht sie sich einmal mehr nicht auf entscheidende Tatsachen. Mit den Argumenten, die Täterschaft anderer Personen könne nicht ausgeschlossen werden, die Begehung eines Einbruchsdiebstahls im Nahbereich des eigenen Wohnsitzes sei „unlogisch und lebensfremd", es seien weder Tatwerkzeug noch Transportmittel bei den Angeklagten sichergestellt worden und sei das kurzfristige Verweilen in der Tatortnähe „lebensfremd", greift die Beschwerde erneut unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichts an.
Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (Art 6 Abs 2 MRK) wird keiner der von der Z 5 bezeichneten Fehler behauptet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 454).Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (Artikel 6, Absatz 2, MRK) wird keiner der von der Ziffer 5, bezeichneten Fehler behauptet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 454).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich inhaltlich darin, den Umstand hervorzustreichen, dass die Polizeibeamten, welche die Angeklagten festgenommen haben, nicht den gesamten Nahbereich des Tatorts beobachtet hatten und daher die Anwesenheit anderer Personen nicht ausschließen können, womit es ihr nicht gelingt, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich inhaltlich darin, den Umstand hervorzustreichen, dass die Polizeibeamten, welche die Angeklagten festgenommen haben, nicht den gesamten Nahbereich des Tatorts beobachtet hatten und daher die Anwesenheit anderer Personen nicht ausschließen können, womit es ihr nicht gelingt, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zoltan P*****:
Indem die Mängelrüge (Z 5) das Motiv des Beschwerdeführers, nach Österreich einzureisen, releviert, bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen.Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) das Motiv des Beschwerdeführers, nach Österreich einzureisen, releviert, bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen.
Die Begründung der - insoweit wesentlichen - Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 16) entspricht den Gesetzen folgerichtigen Denkens sowie grundlegenden Erfahrungssätzen und ist solcherart aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444).Die Begründung der - insoweit wesentlichen - Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 16) entspricht den Gesetzen folgerichtigen Denkens sowie grundlegenden Erfahrungssätzen und ist solcherart aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444).
Zum Vorbringen, die angefochtene Entscheidung übergehe Beweisergebnisse, wonach es möglich gewesen sei, dass sich zur Tatzeit auch andere Personen als die Angeklagten im Nahbereich des Tatorts aufgehalten haben, den Umstand, dass weder Tatwerkzeug noch Mittel zum Transport von etwaigem Diebsgut sichergestellt worden sind, sowie angebliche Unschärfen der Aussage des Zeugen Pe***** in Bezug auf die Identifizierung der Angeklagten, sei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Darlegungen zu den inhaltsgleichen Einwänden der Mängelrüge des Angeklagten Viorel L***** verwiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde des Angeklagten Viorel L***** kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Zum Vorbringen, die angefochtene Entscheidung übergehe Beweisergebnisse, wonach es möglich gewesen sei, dass sich zur Tatzeit auch andere Personen als die Angeklagten im Nahbereich des Tatorts aufgehalten haben, den Umstand, dass weder Tatwerkzeug noch Mittel zum Transport von etwaigem Diebsgut sichergestellt worden sind, sowie angebliche Unschärfen der Aussage des Zeugen Pe***** in Bezug auf die Identifizierung der Angeklagten, sei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Darlegungen zu den inhaltsgleichen Einwänden der Mängelrüge des Angeklagten Viorel L***** verwiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde des Angeklagten Viorel L***** kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.