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Entscheidung 13 Os 45/19w×

Entscheidung 13 Os 45/19w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os45/19w

Entscheidungsdatum

28.08.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Rathgeb in der Strafsache gegen Heinrich H***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 9. April 2019, GZ 27 Hv 137/18k-105, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Heinrich H***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen dem 21. Mai 2016 und dem 29. Mai 2016 Elmar R***** durch zumindest sechs heftige Schläge mit einem massiven Gegenstand gegen den Kopf, die zu einer Zertrümmerung des Schädelknochens der rechten Kopfhälfte führten, getötet.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) wurden durch die Abweisung des Antrags auf einen „neuerlichen Lokalaugenschein und spurenkundliche Untersuchung des tatsächlichen Tatortes zum Beweis dafür, dass der Angeklagte für die Tötungshandlungen nicht verantwortlich ist“, weil dadurch „nachgewiesen werden kann, dass die heutigen Aussagen des Angeklagten durchaus glaubwürdig sind, insbesondere mit den Tatörtlichkeiten in Einklang zu bringen sind, und die spurenkundliche Untersuchung ergeben könnte, dass sich der Tatort tatsächlich dort befunden hat“ (ON 104 S 55), Verteidigungsrechte nicht verletzt.

Denn dem Beweisantrag war nicht zu entnehmen, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (RIS-Justiz RS0099453). Solcherart zielte er auf im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung (RIS-Justiz RS0118444).

Die in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Antragsfundierung nachgetragenen Argumente haben wegen des im Regelungsbereich des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO bestehenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).

Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) die schon im Rahmen der Verfahrensrüge relevierte Beweisaufnahme (auch) aus dem Blickwinkel der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsfindung einfordert, verkennt sie die insoweit bestehende Subsidiarität der Aufklärungs- gegenüber der Verfahrensrüge, die daraus resultiert, dass andernfalls die wesentlichen Inhaltserfordernisse Letzterer unterlaufen würden (RIS-Justiz RS0115823 [T6, T10]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E126013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00045.19W.0828.000

Im RIS seit

12.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2019

Dokumentnummer

JJT_20190828_OGH0002_0130OS00045_19W0000_000