Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 5) wurden durch die Abweisung des Antrags auf einen „neuerlichen Lokalaugenschein und spurenkundliche Untersuchung des tatsächlichen Tatortes zum Beweis dafür, dass der Angeklagte für die Tötungshandlungen nicht verantwortlich ist“, weil dadurch „nachgewiesen werden kann, dass die heutigen Aussagen des Angeklagten durchaus glaubwürdig sind, insbesondere mit den Tatörtlichkeiten in Einklang zu bringen sind, und die spurenkundliche Untersuchung ergeben könnte, dass sich der Tatort tatsächlich dort befunden hat“ (ON 104 S 55), Verteidigungsrechte nicht verletzt.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) wurden durch die Abweisung des Antrags auf einen „neuerlichen Lokalaugenschein und spurenkundliche Untersuchung des tatsächlichen Tatortes zum Beweis dafür, dass der Angeklagte für die Tötungshandlungen nicht verantwortlich ist“, weil dadurch „nachgewiesen werden kann, dass die heutigen Aussagen des Angeklagten durchaus glaubwürdig sind, insbesondere mit den Tatörtlichkeiten in Einklang zu bringen sind, und die spurenkundliche Untersuchung ergeben könnte, dass sich der Tatort tatsächlich dort befunden hat“ (ON 104 S 55), Verteidigungsrechte nicht verletzt.
Denn dem Beweisantrag war nicht zu entnehmen, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (RIS-Justiz RS0099453). Solcherart zielte er auf im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung (RIS-Justiz RS0118444).
Die in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Antragsfundierung nachgetragenen Argumente haben wegen des im Regelungsbereich des § 345 Abs 1 Z 5 StPO bestehenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).Die in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Antragsfundierung nachgetragenen Argumente haben wegen des im Regelungsbereich des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO bestehenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
Indem die Tatsachenrüge (Z 10a) die schon im Rahmen der Verfahrensrüge relevierte Beweisaufnahme (auch) aus dem Blickwinkel der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsfindung einfordert, verkennt sie die insoweit bestehende Subsidiarität der Aufklärungs- gegenüber der Verfahrensrüge, die daraus resultiert, dass andernfalls die wesentlichen Inhaltserfordernisse Letzterer unterlaufen würden (RIS-Justiz RS0115823 [T6, T10]).Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) die schon im Rahmen der Verfahrensrüge relevierte Beweisaufnahme (auch) aus dem Blickwinkel der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsfindung einfordert, verkennt sie die insoweit bestehende Subsidiarität der Aufklärungs- gegenüber der Verfahrensrüge, die daraus resultiert, dass andernfalls die wesentlichen Inhaltserfordernisse Letzterer unterlaufen würden (RIS-Justiz RS0115823 [T6, T10]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.