Die Schuldsprüche in den Fakten 1.2., 2.1. und 2.2. bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z. 5 a und 8 StPO.Die Schuldsprüche in den Fakten 1.2., 2.1. und 2.2. bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und 8 StPO.
Nach eingehender Prüfung der zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund vorgebrachten Einwände und des Akteninhalts gelangt der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß sich gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen - bei Bedacht auf § 258 Abs 2 StPO. - keine erheblichen Bedenken ergeben.Nach eingehender Prüfung der zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund vorgebrachten Einwände und des Akteninhalts gelangt der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß sich gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen - bei Bedacht auf Paragraph 258, Absatz 2, StPO. - keine erheblichen Bedenken ergeben.
Eine Anklageüberschreitung (Z. 8) behauptet der Beschwerdeführer im Faktum 2.1., weil die Anklageschrift vom 27.November 1987 (ON. 49) ihm diesbezüglich Alleintäterschaft anlaste, das Erstgericht aber Beitragstäterschaft (§ 12 StGB.) als erwiesen angenommen hat.Eine Anklageüberschreitung (Ziffer 8,) behauptet der Beschwerdeführer im Faktum 2.1., weil die Anklageschrift vom 27.November 1987 (ON. 49) ihm diesbezüglich Alleintäterschaft anlaste, das Erstgericht aber Beitragstäterschaft (Paragraph 12, StGB.) als erwiesen angenommen hat.
Dieser Nichtigkeitsgrund liegt nur dann vor, wenn der Angeklagte eines Verhaltens schuldig erkannt wird, das nicht Gegenstand der Anklage war. Den Gegenstand der Anklage bildet die Beteiligung des Angeklagten an einem bestimmten Vorfall, den die Anklagebegründung erzählt, an einem Ereignis, das irgendeinen nach Ansicht des Anklägers strafbaren Erfolg herbeigeführt hat.
Hier liegt dem Rechtsmittelwerber u.a. zur Last, in der Nacht vom 5. auf den 6.August 1987 in Salzburg einen Einbruchsdiebstahl in das Gebäude der ARAL-Tankstelle in der Sterneckstraße begangen zu haben (S. 296). Entscheidend ist sonach, ob der Angeklagte an dem Vorfall, der in der Anklageschrift inkriminiert ist, beteiligt war. Das Schöffengericht erachtete als erwiesen, daß Michael M*** an diesem Einbruchsdiebstahl beteiligt war, wenn auch nicht als Alleintäter, wie von der Anklagebehörde angenommen. Damit kann aber von einer "Abweichung von fundamentalen Umständen des Anklagesachverhalts" keine Rede sein, weil das Schöffengericht ja eine Beteiligung des Nichtigkeitswerbers am Einbruchsdiebstahl in der Nacht vom 5. auf den 6.August 1987 in die ARAL-Tankstelle (der allein Gegenstand des Punktes 2.1. der Anklageschrift ist) angenommen und damit die Anklage erledigt hat. Daß es dabei eine zusätzliche Qualifikation (§ 127 Abs 2 Z. 1 StGB.) als gegeben angenommem hat, stellt keine Anklageüberschreitung dar, weil dadurch die Identität der Anklage nicht verlorengeht (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO2, E. 20 zu § 281 Z. 8).Hier liegt dem Rechtsmittelwerber u.a. zur Last, in der Nacht vom 5. auf den 6.August 1987 in Salzburg einen Einbruchsdiebstahl in das Gebäude der ARAL-Tankstelle in der Sterneckstraße begangen zu haben (S. 296). Entscheidend ist sonach, ob der Angeklagte an dem Vorfall, der in der Anklageschrift inkriminiert ist, beteiligt war. Das Schöffengericht erachtete als erwiesen, daß Michael M*** an diesem Einbruchsdiebstahl beteiligt war, wenn auch nicht als Alleintäter, wie von der Anklagebehörde angenommen. Damit kann aber von einer "Abweichung von fundamentalen Umständen des Anklagesachverhalts" keine Rede sein, weil das Schöffengericht ja eine Beteiligung des Nichtigkeitswerbers am Einbruchsdiebstahl in der Nacht vom 5. auf den 6.August 1987 in die ARAL-Tankstelle (der allein Gegenstand des Punktes 2.1. der Anklageschrift ist) angenommen und damit die Anklage erledigt hat. Daß es dabei eine zusätzliche Qualifikation (Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB.) als gegeben angenommem hat, stellt keine Anklageüberschreitung dar, weil dadurch die Identität der Anklage nicht verlorengeht vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO2, E. 20 zu Paragraph 281, Ziffer 8,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Da der Diebstahlsschuldspruch (gleich den übrigen Schuldsprüchen) sonach unberührt bleibt, ist zufolge Art. XX Abs 1 StRÄG 1987 die inzwischen aufgehobene Qualifikation des § 127 Abs 2 Z. 1 StGB. urteilsmäßig weiter wirksam (13 Os 33/88). Gleiches gilt sinngemäß für die Qualifikationen des § 147 Abs 2 StGB. (Schaden nur 7.000 S) und des § 128 Abs 1 Z. 4 StGB. (Diebsbeute von erweisbar nur - mehr als - 17.352 S).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Da der Diebstahlsschuldspruch (gleich den übrigen Schuldsprüchen) sonach unberührt bleibt, ist zufolge Artikel römisch zwanzig, Absatz eins, StRÄG 1987 die inzwischen aufgehobene Qualifikation des Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB. urteilsmäßig weiter wirksam (13 Os 33/88). Gleiches gilt sinngemäß für die Qualifikationen des Paragraph 147, Absatz 2, StGB. (Schaden nur 7.000 S) und des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB. (Diebsbeute von erweisbar nur - mehr als - 17.352 S).