Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich H***** von der wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB erhobenen Anklage, er habe in Spittal an der Drau als für Zivil- und Exekutionssachen zuständiger Rechtspfleger des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, den Staat und Angelika T***** an ihren Rechten, gesetzlich ausgeschlossene Organe von Rechtshandlungen auszuschließen und zu 2) auch auf ordnungsgemäße Kostenvorschreibung zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, indem erMit dem angefochtenen Urteil wurde Erich H***** von der wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB erhobenen Anklage, er habe in Spittal an der Drau als für Zivil- und Exekutionssachen zuständiger Rechtspfleger des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, den Staat und Angelika T***** an ihren Rechten, gesetzlich ausgeschlossene Organe von Rechtshandlungen auszuschließen und zu 2) auch auf ordnungsgemäße Kostenvorschreibung zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, indem er
1) am 22.März 1989 zu 3 C 746/89 des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau gegen Angelika T***** einen Zahlungsbefehl erließ; (und)
2) am 25.April 1989 die Fahrnisexekution 7 E 2026/89 gegen Angelika T***** bewilligte und der betreibenden Partei Hubert H***** höhere Kosten zusprach, als ihr gesetzlich zustanden, gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Inhaltlich der Entscheidungsgründe ging das Erstgericht hiebei von folgendem Sachverhalt aus:2) am 25.April 1989 die Fahrnisexekution 7 E 2026/89 gegen Angelika T***** bewilligte und der betreibenden Partei Hubert H***** höhere Kosten zusprach, als ihr gesetzlich zustanden, gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Inhaltlich der Entscheidungsgründe ging das Erstgericht hiebei von folgendem Sachverhalt aus:
Der seit Anfang 1979 als Rechtspfleger in Zivilprozeß- und Exekutionssachen beim Bezirksgericht Spittal an der Drau tätige und dort zur Tatzeit für die Abteilungen 3 C und 7 E zuständig gewesene Erich H***** nahm am 21.März 1989 über Ersuchen seines Bruders Hubert H***** protokollarisch eine Mahnklage über eine gegen Angelika T***** geltend gemachte Forderung von 6.550 S auf, wobei der Kläger bei der Errichtung der Protokollarklage gar nicht anwesend war, weshalb der Angeklagte das Protokoll mit Zustimmung seines Bruders mit dessen Namen unterfertigte. Auf Grund dieser, beim Bezirksgericht Spittal an der Drau unter dem AZ 3 C 746/89 registrierten Mahnklage erließ Erich H***** selbst den Zahlungsbefehl, obwohl er wußte. daß er als Bruder des Klägers nach dem Gesetz (§ 20 Z 2 JN iVm § 7 RechtspflegerG) von der Ausübung des Rechtspflegeramtes ausgeschlossen war.Der seit Anfang 1979 als Rechtspfleger in Zivilprozeß- und Exekutionssachen beim Bezirksgericht Spittal an der Drau tätige und dort zur Tatzeit für die Abteilungen 3 C und 7 E zuständig gewesene Erich H***** nahm am 21.März 1989 über Ersuchen seines Bruders Hubert H***** protokollarisch eine Mahnklage über eine gegen Angelika T***** geltend gemachte Forderung von 6.550 S auf, wobei der Kläger bei der Errichtung der Protokollarklage gar nicht anwesend war, weshalb der Angeklagte das Protokoll mit Zustimmung seines Bruders mit dessen Namen unterfertigte. Auf Grund dieser, beim Bezirksgericht Spittal an der Drau unter dem AZ 3 C 746/89 registrierten Mahnklage erließ Erich H***** selbst den Zahlungsbefehl, obwohl er wußte. daß er als Bruder des Klägers nach dem Gesetz (Paragraph 20, Ziffer 2, JN in Verbindung mit Paragraph 7, RechtspflegerG) von der Ausübung des Rechtspflegeramtes ausgeschlossen war.
Die Beklagte ließ den Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwachsen, leistete indes weiter keine Zahlung, worauf Hubert H***** den Angeklagten ersuchte, Exekutionsschritte gegen Angelika T***** einzuleiten. Der Angeklagte füllte daraufhin das Formblatt für Exekutionsbewilligungen (E-Form 276) aus, nahm es nach Hause und ließ es vermutlich am 24.April 1989 von seinem Bruder (als betreibendem Gläubiger) unterfertigen. Am 25.April 1989 erließ er wiederum selbst den Exekutionsbewilligungsbeschluß 7 E 2026/89, mit welchem er die Exekution nach dem § "249 a" (richtig 294 a) EO und die Fahrnisexekution (antragskonform) bewilligte. Im Exekutionsbewilligungsbeschluß sprach der Angeklagte seinem Bruder weiters einen nicht aufgegliederten Kostenbetrag von 400 S zu, und zwar 300 S für Gerichtskostenmarken (TP 4 lit. a GGG) und 100 S für Aufwendungen, die Hubert H***** als weitere Kosten für Versuche zur Hereinbringung seiner Forderung tatsächlich gehabt hat (und die nach Ansicht des Schöffengerichtes ersatzfähig waren - US 8). Infolge späterer Zahlung der verpflichteten Partei wurde das Exekutionsverfahren am 7.September 1989 gemäß dem § 40 EO eingestellt. Der Angeklagte wußte auch bei der Exekutionsbewilligung, daß er wegen des nahen Verwandschaftsverhältnisses zum betreibenden Gläubiger nach dem Gesetz von der Ausübung des Rechtspflegeramtes ausgeschlossen war. Er wußte ferner, daß er diesen Ausschließungsgrund gemäß dem § 22 Abs. 1 GOG unverzüglich dem Vorsteher des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau hätte anzeigen müssen. Der Angeklagte handelte demnach sowohl bei Erlassung des Zahlungsbefehles als auch der Exekutionsbewilligung in Kenntnis des in seiner Person begründeten Ausschließungsgrundes und in Kenntnis jener Verfahrensvorschriften, die einer Erledigung der Mahnklage und des Exekutionsantrages durch ihn zwingend entgegenstanden. Er wollte jedoch in beiden Verfahren jeweils die richtige Sachentscheidung treffen.Die Beklagte ließ den Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwachsen, leistete indes weiter keine Zahlung, worauf Hubert H***** den Angeklagten ersuchte, Exekutionsschritte gegen Angelika T***** einzuleiten. Der Angeklagte füllte daraufhin das Formblatt für Exekutionsbewilligungen (E-Form 276) aus, nahm es nach Hause und ließ es vermutlich am 24.April 1989 von seinem Bruder (als betreibendem Gläubiger) unterfertigen. Am 25.April 1989 erließ er wiederum selbst den Exekutionsbewilligungsbeschluß 7 E 2026/89, mit welchem er die Exekution nach dem Paragraph "249 a" (richtig 294 a) EO und die Fahrnisexekution (antragskonform) bewilligte. Im Exekutionsbewilligungsbeschluß sprach der Angeklagte seinem Bruder weiters einen nicht aufgegliederten Kostenbetrag von 400 S zu, und zwar 300 S für Gerichtskostenmarken (TP 4 Litera a, GGG) und 100 S für Aufwendungen, die Hubert H***** als weitere Kosten für Versuche zur Hereinbringung seiner Forderung tatsächlich gehabt hat (und die nach Ansicht des Schöffengerichtes ersatzfähig waren - US 8). Infolge späterer Zahlung der verpflichteten Partei wurde das Exekutionsverfahren am 7.September 1989 gemäß dem Paragraph 40, EO eingestellt. Der Angeklagte wußte auch bei der Exekutionsbewilligung, daß er wegen des nahen Verwandschaftsverhältnisses zum betreibenden Gläubiger nach dem Gesetz von der Ausübung des Rechtspflegeramtes ausgeschlossen war. Er wußte ferner, daß er diesen Ausschließungsgrund gemäß dem Paragraph 22, Absatz eins, GOG unverzüglich dem Vorsteher des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau hätte anzeigen müssen. Der Angeklagte handelte demnach sowohl bei Erlassung des Zahlungsbefehles als auch der Exekutionsbewilligung in Kenntnis des in seiner Person begründeten Ausschließungsgrundes und in Kenntnis jener Verfahrensvorschriften, die einer Erledigung der Mahnklage und des Exekutionsantrages durch ihn zwingend entgegenstanden. Er wollte jedoch in beiden Verfahren jeweils die richtige Sachentscheidung treffen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das Schöffengericht die Einlassung des Angeklagten, er habe bei beiden Erledigungen schlicht übersehen, daß sein Bruder als Partei involviert war, als unglaubwürdige Schutzbehauptung. Im übrigen folgte es jedoch der Verantwortung des Angeklagten, er habe nicht mit dem Vorsatz gehandelt, den Staat oder Angelika T***** an ihren Rechten zu schädigen, vielmehr sei er insbesondere in Ansehung der Exekutionskosten der Meinung gewesen, das Mehrbegehren von 100 S wäre tatsächlich gerechtfertigt, und er sei weiters - gestützt auf eine verbreitete Spruchpraxis der Rekursgerichte - der begründeten Ansicht gewesen, daß bis zu einer Höhe von 150 S weitere Exekutionskosten auch ohne nähere Bescheinigung des Anspruchsgrundes zugesprochen werden dürften. In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht den objektiven Tatbestand des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB zufolge der Vornahme von Amtsgeschäften durch ein kraft Gesetzes ausgeschlossenes (Rechtspflege-)Organ (des Bundes) für erfüllt und ging auch auf der inneren Tatseite davon aus, daß der Angeklagte in Ansehung des Befugnismißbrauchs wissentlich im Sinn des § 5 Abs. 3 StGB gehandelt habe. Da es jedoch im gegenständlichen Fall am außerdem erforderlichen Vorsatz des Angeklagten, den Bund oder Angelika TAUCHHAMMER an ihren Rechten zu schädigen, fehle, gelangte es zu einem Freispruch.Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das Schöffengericht die Einlassung des Angeklagten, er habe bei beiden Erledigungen schlicht übersehen, daß sein Bruder als Partei involviert war, als unglaubwürdige Schutzbehauptung. Im übrigen folgte es jedoch der Verantwortung des Angeklagten, er habe nicht mit dem Vorsatz gehandelt, den Staat oder Angelika T***** an ihren Rechten zu schädigen, vielmehr sei er insbesondere in Ansehung der Exekutionskosten der Meinung gewesen, das Mehrbegehren von 100 S wäre tatsächlich gerechtfertigt, und er sei weiters - gestützt auf eine verbreitete Spruchpraxis der Rekursgerichte - der begründeten Ansicht gewesen, daß bis zu einer Höhe von 150 S weitere Exekutionskosten auch ohne nähere Bescheinigung des Anspruchsgrundes zugesprochen werden dürften. In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht den objektiven Tatbestand des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB zufolge der Vornahme von Amtsgeschäften durch ein kraft Gesetzes ausgeschlossenes (Rechtspflege-)Organ (des Bundes) für erfüllt und ging auch auf der inneren Tatseite davon aus, daß der Angeklagte in Ansehung des Befugnismißbrauchs wissentlich im Sinn des Paragraph 5, Absatz 3, StGB gehandelt habe. Da es jedoch im gegenständlichen Fall am außerdem erforderlichen Vorsatz des Angeklagten, den Bund oder Angelika TAUCHHAMMER an ihren Rechten zu schädigen, fehle, gelangte es zu einem Freispruch.