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Entscheidung 13 Os 45/98×

Entscheidung 13 Os 45/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os45/98 (13Os46/98)

Entscheidungsdatum

06.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erik N***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 11.Dezember 1997, GZ 13 römisch fünf r 1306/97-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftig gewordene Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Erik N***** des "Vergehens" - richtig: des Verbrechens - nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG (A/I), des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (A/II) sowie des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz, unter anderem

zu A/I/d den bestehenden Vorschriften zuwider (wiederholt) Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er an den abgesondert verfolgten Thomas B***** in Maria Lanzendorf, und zwar (auch)

zu 2. in der Zeit von Jänner 1997 bis April 1997 mehrmals "insgesamt" monatlich ca 100 bis 150 Gramm, "insgesamt" ca 400 bis 600 Gramm Cannabiskraut und

zu 3. Ende April 1997 ca 450 Gramm Cannabiskraut weiterverkaufte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Teile des Schuldspruches richtet sich die auf die Ziffer 5, a (sachlich auch Ziffer 5,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Tatsachenrüge sucht erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen, die darin bestehen sollen, daß der (einzige) Belastungszeuge Thomas B***** in der Hauptverhandlung angegeben hätte, daß er kleine Mengen Cannabisharz vom Angeklagten in der Zeit von Jänner bis April 1997, und zwar 450 Gramm, gekauft habe, nicht jedoch 450 Gramm auf einmal. Es liege somit überhaupt kein die bekämpften Schuldspruchsteile rechtfertigendes Beweisergebnis vor; insoweit wird der Sache nach auch unzureichende Begründung (Ziffer 5,) releviert.

Die Rüge übergeht die von den Tatrichtern in ihre Beweisüberlegungen einbezogenen Angaben des Zeugen B***** gegenüber der Kriminalabteilung (S 39), welche durch Vorhalte Gegenstand der Hauptverhandlung wurden (S 280), und denen gegenüber der abgeschwächten Aussage in der Hauptverhandlung sowie der zu diesen Punkten gänzlich leugnenden Verantwortung des Angeklagten volle Verläßlichkeit zuerkannt wurde.

Die Beschwerde, die demnach keinen der genannten formellen Nichtigkeitsgründe darzutun vermag, erweist sich somit als bloße Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, die jedoch unzulässig ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen und die Beschwerde das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E50369 13D00458

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00045.98.0506.000

Dokumentnummer

JJT_19980506_OGH0002_0130OS00045_9800000_000