Gegen diese Teile des Schuldspruches richtet sich die auf die Z 5 a (sachlich auch Z 5) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Gegen diese Teile des Schuldspruches richtet sich die auf die Ziffer 5, a (sachlich auch Ziffer 5,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Tatsachenrüge sucht erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen, die darin bestehen sollen, daß der (einzige) Belastungszeuge Thomas B***** in der Hauptverhandlung angegeben hätte, daß er kleine Mengen Cannabisharz vom Angeklagten in der Zeit von Jänner bis April 1997, und zwar 450 Gramm, gekauft habe, nicht jedoch 450 Gramm auf einmal. Es liege somit überhaupt kein die bekämpften Schuldspruchsteile rechtfertigendes Beweisergebnis vor; insoweit wird der Sache nach auch unzureichende Begründung (Z 5) releviert.Die Tatsachenrüge sucht erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen, die darin bestehen sollen, daß der (einzige) Belastungszeuge Thomas B***** in der Hauptverhandlung angegeben hätte, daß er kleine Mengen Cannabisharz vom Angeklagten in der Zeit von Jänner bis April 1997, und zwar 450 Gramm, gekauft habe, nicht jedoch 450 Gramm auf einmal. Es liege somit überhaupt kein die bekämpften Schuldspruchsteile rechtfertigendes Beweisergebnis vor; insoweit wird der Sache nach auch unzureichende Begründung (Ziffer 5,) releviert.
Die Rüge übergeht die von den Tatrichtern in ihre Beweisüberlegungen einbezogenen Angaben des Zeugen B***** gegenüber der Kriminalabteilung (S 39), welche durch Vorhalte Gegenstand der Hauptverhandlung wurden (S 280), und denen gegenüber der abgeschwächten Aussage in der Hauptverhandlung sowie der zu diesen Punkten gänzlich leugnenden Verantwortung des Angeklagten volle Verläßlichkeit zuerkannt wurde.
Die Beschwerde, die demnach keinen der genannten formellen Nichtigkeitsgründe darzutun vermag, erweist sich somit als bloße Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, die jedoch unzulässig ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen und die Beschwerde das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen und die Beschwerde das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.