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Entscheidung 13 Os 45/99×

Entscheidung 13 Os 45/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os45/99

Entscheidungsdatum

21.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friedrich G***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 13. März 1998, GZ 27 römisch fünf r 965/97-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Friedrich G***** der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (1) und der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (2) sowie des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB

(3) schuldig erkannt.

Darnach hat er in P*****

1) im Feber 1997 in mindestens zwei Fällen mit der am 11. April 1985 geborenen unmündigen Melanie Gi***** den außerehelichen Beischlaf unternommen;

2) die unmündige Melanie Gi***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er sie

a) von Dezember 1996 bis Anfang Feber 1997 zumindest dreimal am Geschlechtsteil betastete und zumindest zweimal einen Finger in deren Scheide einführte,

b) im Feber 1997 zumindest einen Finger in deren Scheide einführte;

3) durch die zu 1) und 2) beschriebenen Handlungen die seiner Aufsicht unterstehende minderjährige Melanie Gi***** unter Ausnützung dieser Stellung zur Unzucht mißbraucht.

Die aus Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Nicht nur, daß der Antrag auf Vernehmung einer Reihe von Zeugen "zum Beweis dafür, daß das Kind sehr am Angeklagten gehangen ist und mit diesem vermeintlich kindlich gekuschelt und auf seinem Schoß gesessen ist" (S 335), erst im Rechtsmittel - und damit unzulässig - ausdrücklich (auch) zur Frage der Glaubwürdigkeit des Opfers geführt wird, ist die daraus vom Antragsteller abgeleitete Schlußfolgerung, Melanie Gi***** habe "also keinesfalls Abneigung gegen ihn geäußert", davon gar nicht getragen. Zudem haben die Tatrichter ohnehin ein "ambivalentes Verhältnis zum Angeklagten" angenommen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 63a) und darauf verwiesen, daß das Opfer auf verdrängte Inhalte, Vorstellungen und Gefühle (erst später) mit einem Konversionssymptom reagierte (US 8). Dazu kommt, daß sich die Beschwerde nicht scheut, gleichzeitig das Unterlassen einer weiteren kinderpsychologischen Begutachtung durch einen Sachverständigen "aus der wissenschaftlichen Ebene eines Universitätsprofessors" zum Beweis der "Ablehnung des Kindes dem Beschuldigten gegenüber" und daraus resultierender "konfabulatorischer Angaben" zu rügen, "weil auf Grund der Bedeutung der Angelegenheiten und der auch der Sachverständigen übertragenen Beweiswürdigung im Interesse des Angeklagten mit einem Gutachten nicht das Auslangen gefunden werden kann" (S 337), ein den Paragraphen 125, f StPO entsprechendes Vorbringen damit aber nicht erstattet vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 118, ENr 72, 76, aber auch ENr 68).

Der Antrag auf Einvernahme der Monika Z***** zum Beweis dafür, "daß das Kind einmal freiwillig zum Beschuldigten in die Badewanne gestiegen" sei (S 335; nachträglich als Hinweis für "ein sehr gutes Verhältnis zu dem Angeklagten" gedeutet), konnte wegen seines unerheblichen Ziels und deshalb unterbleiben, weil der Angeklagte, dazu befragt, ausdrücklich erklärte: "Monika Z***** war nicht dabei, als Melanie zu mir in die Wanne kam" (S 337). Weshalb die beantragte Zeugin dennoch Gegenteiliges sagen könnte, wurde nicht dargetan.

Die weiteren Neuerungen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) sind unbeachtlich (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 41); die - in der Hauptverhandlung nicht beantragte - Einholung eines Fakultätsgutachtens läßt das Gesetz gar nicht (mehr) zu.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) sagt nicht, weshalb der Befund Dris P*****, wonach am 5. Mai 1997 der Hymenalsaum des Kindes intakt und keine Anzeichen frischer Verletzungen vorhanden gewesen seien (S 185), den getroffenen Feststellungen hinderlich sei.

Entgegen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die sich ansonsten in unzulässiger Kritik an der Beweiswürdigung erschöpft, ergeben sich daraus auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Schließlich verfehlt die das Ausnützen eines Aufsichtsverhältnisses bestreitende Subsumtionsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, inhaltlich Ziffer 10,) den notwendigen Vergleich mit den Urteilsannahmen. Insbesondere negiert sie ausdrücklich die schon für den Beginn der Tathandlungen festgestellte (US 4) Lebensgemeinschaft des Angeklagten mit der Mutter des Opfers. Sie legt auch nicht dar, was der angenommenen Lebensgemeinschaft zwischen dem Angeklagten und der Kindesmutter entgegenstehe.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E53831 13D00459

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00045.99.0421.000

Dokumentnummer

JJT_19990421_OGH0002_0130OS00045_9900000_000