Nicht nur, daß der Antrag auf Vernehmung einer Reihe von Zeugen "zum Beweis dafür, daß das Kind sehr am Angeklagten gehangen ist und mit diesem vermeintlich kindlich gekuschelt und auf seinem Schoß gesessen ist" (S 335), erst im Rechtsmittel - und damit unzulässig - ausdrücklich (auch) zur Frage der Glaubwürdigkeit des Opfers geführt wird, ist die daraus vom Antragsteller abgeleitete Schlußfolgerung, Melanie Gi***** habe "also keinesfalls Abneigung gegen ihn geäußert", davon gar nicht getragen. Zudem haben die Tatrichter ohnehin ein "ambivalentes Verhältnis zum Angeklagten" angenommen (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 63a) und darauf verwiesen, daß das Opfer auf verdrängte Inhalte, Vorstellungen und Gefühle (erst später) mit einem Konversionssymptom reagierte (US 8). Dazu kommt, daß sich die Beschwerde nicht scheut, gleichzeitig das Unterlassen einer weiteren kinderpsychologischen Begutachtung durch einen Sachverständigen "aus der wissenschaftlichen Ebene eines Universitätsprofessors" zum Beweis der "Ablehnung des Kindes dem Beschuldigten gegenüber" und daraus resultierender "konfabulatorischer Angaben" zu rügen, "weil auf Grund der Bedeutung der Angelegenheiten und der auch der Sachverständigen übertragenen Beweiswürdigung im Interesse des Angeklagten mit einem Gutachten nicht das Auslangen gefunden werden kann" (S 337), ein den §§ 125 f StPO entsprechendes Vorbringen damit aber nicht erstattet (vgl Mayerhofer StPO4 § 118 ENr 72, 76, aber auch ENr 68).Nicht nur, daß der Antrag auf Vernehmung einer Reihe von Zeugen "zum Beweis dafür, daß das Kind sehr am Angeklagten gehangen ist und mit diesem vermeintlich kindlich gekuschelt und auf seinem Schoß gesessen ist" (S 335), erst im Rechtsmittel - und damit unzulässig - ausdrücklich (auch) zur Frage der Glaubwürdigkeit des Opfers geführt wird, ist die daraus vom Antragsteller abgeleitete Schlußfolgerung, Melanie Gi***** habe "also keinesfalls Abneigung gegen ihn geäußert", davon gar nicht getragen. Zudem haben die Tatrichter ohnehin ein "ambivalentes Verhältnis zum Angeklagten" angenommen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 63a) und darauf verwiesen, daß das Opfer auf verdrängte Inhalte, Vorstellungen und Gefühle (erst später) mit einem Konversionssymptom reagierte (US 8). Dazu kommt, daß sich die Beschwerde nicht scheut, gleichzeitig das Unterlassen einer weiteren kinderpsychologischen Begutachtung durch einen Sachverständigen "aus der wissenschaftlichen Ebene eines Universitätsprofessors" zum Beweis der "Ablehnung des Kindes dem Beschuldigten gegenüber" und daraus resultierender "konfabulatorischer Angaben" zu rügen, "weil auf Grund der Bedeutung der Angelegenheiten und der auch der Sachverständigen übertragenen Beweiswürdigung im Interesse des Angeklagten mit einem Gutachten nicht das Auslangen gefunden werden kann" (S 337), ein den Paragraphen 125, f StPO entsprechendes Vorbringen damit aber nicht erstattet vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 118, ENr 72, 76, aber auch ENr 68).
Der Antrag auf Einvernahme der Monika Z***** zum Beweis dafür, "daß das Kind einmal freiwillig zum Beschuldigten in die Badewanne gestiegen" sei (S 335; nachträglich als Hinweis für "ein sehr gutes Verhältnis zu dem Angeklagten" gedeutet), konnte wegen seines unerheblichen Ziels und deshalb unterbleiben, weil der Angeklagte, dazu befragt, ausdrücklich erklärte: "Monika Z***** war nicht dabei, als Melanie zu mir in die Wanne kam" (S 337). Weshalb die beantragte Zeugin dennoch Gegenteiliges sagen könnte, wurde nicht dargetan.
Die weiteren Neuerungen der Verfahrensrüge (Z 4) sind unbeachtlich (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 41); die - in der Hauptverhandlung nicht beantragte - Einholung eines Fakultätsgutachtens läßt das Gesetz gar nicht (mehr) zu.Die weiteren Neuerungen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) sind unbeachtlich (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 41); die - in der Hauptverhandlung nicht beantragte - Einholung eines Fakultätsgutachtens läßt das Gesetz gar nicht (mehr) zu.
Die Mängelrüge (Z 5) sagt nicht, weshalb der Befund Dris P*****, wonach am 5. Mai 1997 der Hymenalsaum des Kindes intakt und keine Anzeichen frischer Verletzungen vorhanden gewesen seien (S 185), den getroffenen Feststellungen hinderlich sei.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) sagt nicht, weshalb der Befund Dris P*****, wonach am 5. Mai 1997 der Hymenalsaum des Kindes intakt und keine Anzeichen frischer Verletzungen vorhanden gewesen seien (S 185), den getroffenen Feststellungen hinderlich sei.
Entgegen der Tatsachenrüge (Z 5a), die sich ansonsten in unzulässiger Kritik an der Beweiswürdigung erschöpft, ergeben sich daraus auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Entgegen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die sich ansonsten in unzulässiger Kritik an der Beweiswürdigung erschöpft, ergeben sich daraus auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Schließlich verfehlt die das Ausnützen eines Aufsichtsverhältnisses bestreitende Subsumtionsrüge (nominell Z 9 lit a, inhaltlich Z 10) den notwendigen Vergleich mit den Urteilsannahmen. Insbesondere negiert sie ausdrücklich die schon für den Beginn der Tathandlungen festgestellte (US 4) Lebensgemeinschaft des Angeklagten mit der Mutter des Opfers. Sie legt auch nicht dar, was der angenommenen Lebensgemeinschaft zwischen dem Angeklagten und der Kindesmutter entgegenstehe.Schließlich verfehlt die das Ausnützen eines Aufsichtsverhältnisses bestreitende Subsumtionsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, inhaltlich Ziffer 10,) den notwendigen Vergleich mit den Urteilsannahmen. Insbesondere negiert sie ausdrücklich die schon für den Beginn der Tathandlungen festgestellte (US 4) Lebensgemeinschaft des Angeklagten mit der Mutter des Opfers. Sie legt auch nicht dar, was der angenommenen Lebensgemeinschaft zwischen dem Angeklagten und der Kindesmutter entgegenstehe.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.