Die aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel, weil sie ihre rechtlichen Überlegungen nicht auf der Basis der getroffenen Feststellungen anstellt.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel, weil sie ihre rechtlichen Überlegungen nicht auf der Basis der getroffenen Feststellungen anstellt.
Nicht irgendwelche "aus jugendlichem Übermut und Leichtsinn gesetzte Handlungen", vielmehr der Verdacht einer Geldfälschung, also eines Verbrechens mit einem Strafsatz von einem bis zu zehn Jahren, war Gegenstand der in Aussicht gestellten Ehrverletzung. Die Beschwerde sagt nicht, warum Erziehungsmaßnahmen, auch wenn sie nach gesellschaftlichen Wertvorstellungen kein Übel darstellen sollten, aus der Sicht des Bedrohten nicht gar wohl als Übel empfunden werden können. Dass es - entgegen dem Wortlaut des § 74 Abs 1 Z 5 StGB - auf die Opferperspektive nicht ankomme, behauptet die Beschwerde allerdings ohnehin nicht (vgl Kienapfel/Schroll BT I4 § 105 Rz 36).Nicht irgendwelche "aus jugendlichem Übermut und Leichtsinn gesetzte Handlungen", vielmehr der Verdacht einer Geldfälschung, also eines Verbrechens mit einem Strafsatz von einem bis zu zehn Jahren, war Gegenstand der in Aussicht gestellten Ehrverletzung. Die Beschwerde sagt nicht, warum Erziehungsmaßnahmen, auch wenn sie nach gesellschaftlichen Wertvorstellungen kein Übel darstellen sollten, aus der Sicht des Bedrohten nicht gar wohl als Übel empfunden werden können. Dass es - entgegen dem Wortlaut des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB - auf die Opferperspektive nicht ankomme, behauptet die Beschwerde allerdings ohnehin nicht vergleiche Kienapfel/Schroll BT I4 Paragraph 105, Rz 36).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe zur Folge (§ 285i StPO). Die nach § 283 Abs 1 StPO unzulässige Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld war zurückzuweisen.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe zur Folge (Paragraph 285 i, StPO). Die nach Paragraph 283, Absatz eins, StPO unzulässige Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld war zurückzuweisen.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.