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Entscheidung 13 Os 46/08a×

Entscheidung 13 Os 46/08a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os46/08a (13Os47/08y, 13Os48/08w, 13Os49/08t, 13Os50/08i, 13Os51/08m, 13Os52/08h, 13Os53/08f, 13Os54/08b, 13Os55/08z, 13Os56/08x, 13Os57/08v)

Entscheidungsdatum

14.05.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred B* und andere Verdächtige wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, über die von der Generalprokuratur gegen jeweils mehrere im Strafverfahren AZ 34 Ur 212/07m des Landesgerichts Wiener Neustadt erlassene Hausdurchsuchungsbefehle, ergangene Ratskammerentscheidungen und einen Vorgang erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Sperker, sowie des Verteidigers Dr. Bachmann zu Recht erkannt:

Spruch

Es verletzen das Gesetz

1. die Hausdurchsuchungsbefehle des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. Juli 2007 und vom 6. August 2007, AZ 34 Ur 212/07a, ON 3 bis 8 und 10, in den Bestimmungen der Paragraphen 139, Absatz eins, 140, Absatz eins, 2 und 3 erster Satz StPO aF sowie der Beschluss der Ratskammer des selben Gerichts vom 18. Oktober 2007, AZ 30 Rk 102/07k (ON 22), soweit die Begründung der hinsichtlich Mag. H*, Erika H* und die M* GmbH erlassenen Hausdurchsuchungsbefehle als ausreichend beurteilt wurde;

2. die Beschlüsse der Ratskammer des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 31. August 2007, AZ 30 Rk 88/07a (ON 18), und vom 6. September 2007, AZ 30 Rk 91/07t (ON 19), soweit darin die Prüfung eines Beweisverbots nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, StPO aF hinsichtlich von Unterlagen des als Wirtschaftstreuhänder tätigen Mag. Friedrich H* und der M* GmbH unterblieben ist und die Entscheidung über ein Beweisverbot reklamierende Einwände des Mag. H* dem Untersuchungsrichter übertragen wurde, in der Bestimmung des Paragraph 145, Absatz 2, StPO aF.

Die Beschlüsse der Ratskammer des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 31. August 2007, AZ 30 Rk 88/07a (ON 18), und vom 6. September 2007, AZ 30 Rk 91/07t (ON 19), werden aufgehoben, und es wird dem Einzelrichter dieses Gerichts (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) aufgetragen, die unterlassene Prüfung nach Paragraph 145, Absatz 2, StPO aF nachzuholen.

Text

Gründe:

Beim Landesgericht Wiener Neustadt werden zu AZ 34 Ur 212/07a seit dem 9. Juli 2007 gerichtliche Vorerhebungen gegen Manfred B* und andere Verdächtige wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen geführt. Diesen liegt - nach einer Anzeige der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B* GmbH und der E* GmbH sowie den in diesem Zusammenhang vom Landeskriminalamt Niederösterreich durchgeführten Erhebungen - der Verdacht zugrunde, es hätten Manfred B* als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der B* GmbH sowie als Begünstigter der O*, Gerlinde G* als de-facto Geschäftsführerin und Ing. Peter W* als Prokurist des erstgenannten Unternehmens, Mag. Friedrich H* als Geschäftsführer und Gesellschafter und Erika H* als Geschäftsführerin der E* GmbH von März 2004 bis Oktober 2006 in W* und anderen Orten in noch festzustellenden Täterschaftsformen die ihnen durch Gesellschaftsvertrag eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der B* GmbH und der E* GmbH zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch den genannten Unternehmen einen 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, sowie Vermögensbestandteile der Unternehmen beiseite geschafft, veräußert oder sonst das Vermögen der genannten Unternehmen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger um mehr als 50.000 Euro geschmälert.

Über Antrag der Staatsanwaltschaft erließ der Untersuchungsrichter am 9. Juli 2007 (ON 3 bis 8) und am 6. August 2007 (ON 10) mehrere - unter anderem die Geschäftsräumlichkeiten der Mag. Friedrich H* GmbH (ON 5) sowie die Privatwohnung des Mag. Friedrich H* (ON 4) und der Erika H* betreffende - Hausdurchsuchungsbefehle.

Der in den Hausdurchsuchungsbefehlen jeweils mit den vorstehend wiedergegebenen Worten dargelegte Verdacht, so führte der Untersuchungsrichter jeweils begründend aus, beruhe auf den bisherigen Ergebnissen der sicherheitsbehördlichen Erhebungen, insbesondere der Sachverhaltsdarstellung der Masseverwalter, einem in ON 2 (S 5 bis 447) erliegenden, solcherart nicht zusammenfassend referierten Aktenkonvolut.

Die Hausdurchsuchungsbefehle enthielten jeweils den Auftrag, „Gegenstände, deren Besitz oder Besichtigung für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung sein können, insbesondere Buchhaltungsunterlagen aller in den Sachverhalt involvierter Unternehmen sowie damit im Zusammenhang stehende Urkunden oder Gegenstände, zu beschlagnahmen" und weiter die Anweisung, von der vorangehenden Vernehmung Verdächtiger „wegen Gefahr im Verzug gemäß Paragraph 140, Absatz 2, StPO abzusehen."

Mit Schreiben vom 28. August 2007 gaben die Verdächtigen durch ihren Verteidiger bekannt, die Durchsuchung beschlagnahmter Papiere und Datenträger nicht gestatten zu wollen (ON 16). In diesem Schreiben wurde unter anderem auf die „Verschwiegenheitspflicht" des „Mag. H* als Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder gegenüber seinen Mandanten" hingewiesen.

Mit Beschlüssen vom 31. August 2007, AZ 30 Rk 88/07a (ON 18), und vom 6. September 2007, AZ 30 Rk 91/07t (ON 19), ordnete die Ratskammer die Durchsuchung der Unterlagen an, ohne die Frage eines etwaigen Beweisverbots zu prüfen.

Am 10. September 2007 wies der Untersuchungsrichter einen unter anderem auf die erwähnte Verschwiegenheitspflicht rekurrierenden Antrag des Mag. H* auf Rückgabe konkret bezeichneter Unterlagen ab (ON 20).

Die Ratskammer hinwieder gab mit Beschluss vom 18. Oktober 2007, AZ 30 Rk 102/07k (ON 22), einer sowohl gegen die Erlassung von Hausdurchsuchungsbefehlen (hinsichtlich Mag. H*, Erika H* und die M* GmbH) als auch die zuletzt genannte Verfügung des Untersuchungsrichters gerichteten Beschwerde des Mag. H* keine Folge.

Sie räumte zwar ein, dass sich aus den Hausdurchsuchungsbefehlen „kein Zusammenhang mit der M*s GmbH" erkennen lasse, hielt jedoch den Hinweis auf einen Bestandteil der Akten - nämlich die vorstehend erwähnte ON 2 - für ausreichend (S 55/II). In Betreff des geltend gemachten Beweisverbots verwies sie auf die den Untersuchungsrichter insoweit bindenden Beschlüsse vom 31. August 2007, AZ 30 Rk 88/07a (ON 18), und vom 6. September 2007, AZ 30 Rk 91/07t (ON 19).

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend zeigt die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde Gesetzesverletzungen auf:

Schon vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes BGBl I 2004/19 bestand für gerichtliche Verfügungen nicht bloß prozessleitender Art (mit Ausnahme von Ladungen) generell eine Begründungspflicht (instruktiv: Harbich, RZ 1977, 142; vergleiche für Beschlüsse nunmehr Paragraph 86, Absatz eins, StPO). Dies ging schon aus dem Fairnessgebot des Artikel 6, Absatz eins, MRK hervor (Frowein/Peukert MRK-Kommentar2 Artikel 6, Rz 114; Villinger Handbuch2 Paragraph 21, Pkt römisch vier; Meyer-Ladewig Handkommentar Artikel 6, Rz 42; Grabenwarter EMRK3 Paragraph 24, Rz 66).

Für Hausdurchsuchungsbefehle schrieb Paragraph 140, Absatz 3, erster Satz StPO aF sogar ausdrücklich eine solche fest.

Die kursorische Wiedergabe des Tatverdachts in der eingangs wiedergegebenen Form und die bloß in einer Verweisung auf einen Aktenbestandteil bestehende Begründung genügte dieser Anforderung nicht. Denn solcherart wurde zum Einen nicht klar, wonach konkret gesucht werden sollte vergleiche , Paragraph 139, Absatz eins, StPO aF). Zum Anderen war der vom Hausdurchsuchungsbefehl Betroffene allein aufgrund dessen Inhalts solcherart nicht in der Lage, die Begründung nachzuvollziehen (Paragraph 140, Absatz 3, erster Satz StPO aF).

Auch war der unsubstantiierte Hinweis auf angebliche „Gefahr im Verzug" nicht geeignet, die Anordnung zu begründen, von der in Paragraph 140, Absatz eins, StPO aF verlangten Vernehmung abzusehen vergleiche Paragraph 140, Absatz 2, StPO aF).

Soweit die Ratskammer die Begründung der hinsichtlich Mag. Friedrich H*, Erika H* und die M* GmbH erlassenen Hausdurchsuchungsbefehle als ausreichend beurteilte, verstieß auch deren Beschluss vom 18. Oktober 2007, AZ 30 Rk 102/07k (ON 22), gegen Paragraph 140, Absatz 3, StPO aF.

Gleichermaßen rechtsfehlerhaft hat die Ratskammer in ihren Beschlüssen vom 31. August 2007, AZ 30 Rk 88/07a (ON 18), und vom 6. September 2007, AZ 30 Rk 91/07t (ON 19), die Anordnung des Paragraph 145, Absatz 2, StPO aF missachtet, weil sie es unterließ, das unter Berufung auf Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, StPO aF geltend gemachte Beweisverbot zu prüfen (eingehend EvBl 1992/175; vergleiche auch SSt 62/126). Indem sie diese Prüfung gesetzwidrig dem Untersuchungsrichter überließ, war schließlich dessen Anordnung, Teile der Unterlagen in Ermangelung eines solchen Beweisverbots nicht zurückzustellen, ohne rechtliche Basis.

In Ausübung des dem Obersten Gerichtshof nach Paragraph 292, letzter Satz StPO zustehenden Ermessens waren die Beschlüsse der Ratskammer des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 31. August 2007, AZ 30 Rk 88/07a (ON 18), und vom 6. September 2007, AZ 30 Rk 91/07t (ON 19), aufzuheben und dem nach Paragraph 516, Absatz 2, zweiter Satz StPO (nunmehr) zuständigen Einzelrichter dieses Gerichts (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) aufzutragen, die unterlassene Prüfung nach Paragraph 145, Absatz 2, StPO aF nachzuholen (Paragraph 516, Absatz 2, erster Satz StPO).

Textnummer

E87538

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:E87538

Im RIS seit

13.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20080514_OGH0002_0130OS00046_08A0000_000