Zutreffend zeigt die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde Gesetzesverletzungen auf:
Schon vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes BGBl I 2004/19 bestand für gerichtliche Verfügungen nicht bloß prozessleitender Art (mit Ausnahme von Ladungen) generell eine Begründungspflicht (instruktiv: Harbich, RZ 1977, 142; vgl für Beschlüsse nunmehr § 86 Abs 1 StPO). Dies ging schon aus dem Fairnessgebot des Art 6 Abs 1 MRK hervor (Frowein/Peukert MRK-Kommentar2 Art 6 Rz 114; Villinger Handbuch2 § 21 Pkt IV; Meyer-Ladewig Handkommentar Art 6 Rz 42; Grabenwarter EMRK3 § 24 Rz 66).Schon vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes BGBl I 2004/19 bestand für gerichtliche Verfügungen nicht bloß prozessleitender Art (mit Ausnahme von Ladungen) generell eine Begründungspflicht (instruktiv: Harbich, RZ 1977, 142; vergleiche für Beschlüsse nunmehr Paragraph 86, Absatz eins, StPO). Dies ging schon aus dem Fairnessgebot des Artikel 6, Absatz eins, MRK hervor (Frowein/Peukert MRK-Kommentar2 Artikel 6, Rz 114; Villinger Handbuch2 Paragraph 21, Pkt römisch vier; Meyer-Ladewig Handkommentar Artikel 6, Rz 42; Grabenwarter EMRK3 Paragraph 24, Rz 66).
Für Hausdurchsuchungsbefehle schrieb § 140 Abs 3 erster Satz StPO aF sogar ausdrücklich eine solche fest.Für Hausdurchsuchungsbefehle schrieb Paragraph 140, Absatz 3, erster Satz StPO aF sogar ausdrücklich eine solche fest.
Die kursorische Wiedergabe des Tatverdachts in der eingangs wiedergegebenen Form und die bloß in einer Verweisung auf einen Aktenbestandteil bestehende Begründung genügte dieser Anforderung nicht. Denn solcherart wurde zum Einen nicht klar, wonach konkret gesucht werden sollte (vgl § 139 Abs 1 StPO aF). Zum Anderen war der vom Hausdurchsuchungsbefehl Betroffene allein aufgrund dessen Inhalts solcherart nicht in der Lage, die Begründung nachzuvollziehen (§ 140 Abs 3 erster Satz StPO aF).Die kursorische Wiedergabe des Tatverdachts in der eingangs wiedergegebenen Form und die bloß in einer Verweisung auf einen Aktenbestandteil bestehende Begründung genügte dieser Anforderung nicht. Denn solcherart wurde zum Einen nicht klar, wonach konkret gesucht werden sollte vergleiche , Paragraph 139, Absatz eins, StPO aF). Zum Anderen war der vom Hausdurchsuchungsbefehl Betroffene allein aufgrund dessen Inhalts solcherart nicht in der Lage, die Begründung nachzuvollziehen (Paragraph 140, Absatz 3, erster Satz StPO aF).
Auch war der unsubstantiierte Hinweis auf angebliche „Gefahr im Verzug" nicht geeignet, die Anordnung zu begründen, von der in § 140 Abs 1 StPO aF verlangten Vernehmung abzusehen (vgl § 140 Abs 2 StPO aF).Auch war der unsubstantiierte Hinweis auf angebliche „Gefahr im Verzug" nicht geeignet, die Anordnung zu begründen, von der in Paragraph 140, Absatz eins, StPO aF verlangten Vernehmung abzusehen vergleiche Paragraph 140, Absatz 2, StPO aF).
Soweit die Ratskammer die Begründung der hinsichtlich Mag. Friedrich H*, Erika H* und die M* GmbH erlassenen Hausdurchsuchungsbefehle als ausreichend beurteilte, verstieß auch deren Beschluss vom 18. Oktober 2007, AZ 30 Rk 102/07k (ON 22), gegen § 140 Abs 3 StPO aF.Soweit die Ratskammer die Begründung der hinsichtlich Mag. Friedrich H*, Erika H* und die M* GmbH erlassenen Hausdurchsuchungsbefehle als ausreichend beurteilte, verstieß auch deren Beschluss vom 18. Oktober 2007, AZ 30 Rk 102/07k (ON 22), gegen Paragraph 140, Absatz 3, StPO aF.
Gleichermaßen rechtsfehlerhaft hat die Ratskammer in ihren Beschlüssen vom 31. August 2007, AZ 30 Rk 88/07a (ON 18), und vom 6. September 2007, AZ 30 Rk 91/07t (ON 19), die Anordnung des § 145 Abs 2 StPO aF missachtet, weil sie es unterließ, das unter Berufung auf § 152 Abs 1 Z 4 StPO aF geltend gemachte Beweisverbot zu prüfen (eingehend EvBl 1992/175; vgl auch SSt 62/126). Indem sie diese Prüfung gesetzwidrig dem Untersuchungsrichter überließ, war schließlich dessen Anordnung, Teile der Unterlagen in Ermangelung eines solchen Beweisverbots nicht zurückzustellen, ohne rechtliche Basis.Gleichermaßen rechtsfehlerhaft hat die Ratskammer in ihren Beschlüssen vom 31. August 2007, AZ 30 Rk 88/07a (ON 18), und vom 6. September 2007, AZ 30 Rk 91/07t (ON 19), die Anordnung des Paragraph 145, Absatz 2, StPO aF missachtet, weil sie es unterließ, das unter Berufung auf Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, StPO aF geltend gemachte Beweisverbot zu prüfen (eingehend EvBl 1992/175; vergleiche auch SSt 62/126). Indem sie diese Prüfung gesetzwidrig dem Untersuchungsrichter überließ, war schließlich dessen Anordnung, Teile der Unterlagen in Ermangelung eines solchen Beweisverbots nicht zurückzustellen, ohne rechtliche Basis.
In Ausübung des dem Obersten Gerichtshof nach § 292 letzter Satz StPO zustehenden Ermessens waren die Beschlüsse der Ratskammer des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 31. August 2007, AZ 30 Rk 88/07a (ON 18), und vom 6. September 2007, AZ 30 Rk 91/07t (ON 19), aufzuheben und dem nach § 516 Abs 2 zweiter Satz StPO (nunmehr) zuständigen Einzelrichter dieses Gerichts (§ 31 Abs 1 Z 2 StPO) aufzutragen, die unterlassene Prüfung nach § 145 Abs 2 StPO aF nachzuholen (§ 516 Abs 2 erster Satz StPO).In Ausübung des dem Obersten Gerichtshof nach Paragraph 292, letzter Satz StPO zustehenden Ermessens waren die Beschlüsse der Ratskammer des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 31. August 2007, AZ 30 Rk 88/07a (ON 18), und vom 6. September 2007, AZ 30 Rk 91/07t (ON 19), aufzuheben und dem nach Paragraph 516, Absatz 2, zweiter Satz StPO (nunmehr) zuständigen Einzelrichter dieses Gerichts (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) aufzutragen, die unterlassene Prüfung nach Paragraph 145, Absatz 2, StPO aF nachzuholen (Paragraph 516, Absatz 2, erster Satz StPO).