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Entscheidung 13 Os 46/19t×

Entscheidung 13 Os 46/19t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os46/19t

Entscheidungsdatum

10.07.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Leitner in der Strafsache gegen Gürsel O***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. März 2019, GZ 22 Hv 4/19w-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gürsel O***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 15. Jänner 2018 in W***** Louise D***** mit Gewalt, indem er sie auf ein Bett drängte, ihre Beine und ihren Oberkörper fixierte, ihre Beine auseinander drückte, ihr Hose und Unterhose herunterriss und trotz ihrer heftigen Gegenwehr sowohl vaginal als auch anal mit seinem Penis in sie einzudringen trachtete, zur Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Entgegen der Mängelrüge ist die Begründung der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen nicht unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall). Denn die Tatrichter haben die Angaben der Zeugin D***** ebenso ausführlich erörtert wie die Verantwortung des Beschwerdeführers (US 5 f). Zu einer Auseinandersetzung mit dem vollständigen Inhalt dieser Aussagen in den Entscheidungsgründen war das Erstgericht mit Blick auf das Gebot zu deren gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642).

Ob das Opfer durch das inkriminierte Verhalten Verletzungen erlitt, ist ebenso wenig erheblich wie der Zeitpunkt der Anzeigeerstattung, weshalb diese Umstände unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit nicht erörtert werden mussten (RIS-Justiz RS0118316).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) sagt nicht deutlich und bestimmt, in Bezug auf welches Element des Tatbildes Feststellungen zur Willenskomponente des Vorsatzes fehlen sollen. Im Übrigen bringen die Konstatierungen zum Wissen des Beschwerdeführers um die eingesetzte Gewalt und zu seiner Absicht, durch diese den Widerstand des Opfers mit dem Ziel des Vaginal- oder des Analverkehrs zu überwinden (US 4), das Verwirklichen-Wollen eines dem gesamten Tatbild der Vergewaltigung entsprechenden Sachverhalts zum Ausdruck (RIS-Justiz RS0088835).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E125625

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00046.19T.0710.000

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Dokumentnummer

JJT_20190710_OGH0002_0130OS00046_19T0000_000