Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Entgegen der Mängelrüge ist die Begründung der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen nicht unvollständig (Z 5 zweiter Fall). Denn die Tatrichter haben die Angaben der Zeugin D***** ebenso ausführlich erörtert wie die Verantwortung des Beschwerdeführers (US 5 f). Zu einer Auseinandersetzung mit dem vollständigen Inhalt dieser Aussagen in den Entscheidungsgründen war das Erstgericht mit Blick auf das Gebot zu deren gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642).Entgegen der Mängelrüge ist die Begründung der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen nicht unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall). Denn die Tatrichter haben die Angaben der Zeugin D***** ebenso ausführlich erörtert wie die Verantwortung des Beschwerdeführers (US 5 f). Zu einer Auseinandersetzung mit dem vollständigen Inhalt dieser Aussagen in den Entscheidungsgründen war das Erstgericht mit Blick auf das Gebot zu deren gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642).
Ob das Opfer durch das inkriminierte Verhalten Verletzungen erlitt, ist ebenso wenig erheblich wie der Zeitpunkt der Anzeigeerstattung, weshalb diese Umstände unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit nicht erörtert werden mussten (RIS-Justiz RS0118316).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) sagt nicht deutlich und bestimmt, in Bezug auf welches Element des Tatbildes Feststellungen zur Willenskomponente des Vorsatzes fehlen sollen. Im Übrigen bringen die Konstatierungen zum Wissen des Beschwerdeführers um die eingesetzte Gewalt und zu seiner Absicht, durch diese den Widerstand des Opfers mit dem Ziel des Vaginal- oder des Analverkehrs zu überwinden (US 4), das Verwirklichen-Wollen eines dem gesamten Tatbild der Vergewaltigung entsprechenden Sachverhalts zum Ausdruck (RIS-Justiz RS0088835).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) sagt nicht deutlich und bestimmt, in Bezug auf welches Element des Tatbildes Feststellungen zur Willenskomponente des Vorsatzes fehlen sollen. Im Übrigen bringen die Konstatierungen zum Wissen des Beschwerdeführers um die eingesetzte Gewalt und zu seiner Absicht, durch diese den Widerstand des Opfers mit dem Ziel des Vaginal- oder des Analverkehrs zu überwinden (US 4), das Verwirklichen-Wollen eines dem gesamten Tatbild der Vergewaltigung entsprechenden Sachverhalts zum Ausdruck (RIS-Justiz RS0088835).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.