Dem Vorwurf der Mängelrüge, die Feststellung, A habe B den Willen, unverzüglich nach Verzollung Barzahlung zu leisten, nur vorgetäuscht, zumal er bereits überschuldet war und den späteren Käufer auch anwies, für ihn andere Schulden zu begleichen, stehe in einem logischen Widerspruch zu der weiteren Konstatierung, daß er am 4. Oktober 1978 nach Urgenz 20.000 DM bezahlte und einen (allerdings nicht realisierbaren) Wechsel über 35.000 DM übergab (S. 582/II), kann nicht gefolgt werden. Gehört es doch geradezu zur Taktik von Betrügern, bei Andrängen des Getäuschten durch Erbringung von Teilleistungen (weiterhin) Seriosität vorzugeben und den Vertragspartner hinzuhalten. Da das Gericht eben auf Grund dieser Urteilsannahmen dem Angeklagten nur den offenen (also nicht beglichenen) Kaufpreisrest von 35.000 DM als vom Schädigungsvorsatz umfaßt anlastete (S. 595/II), schließen die gerügten Feststellungen einander weder denkgesezlich aus noch stehen sie rechtlich miteinander im Widerspruch.
Das Schwergewicht der Beschwerdeausführungen sowohl zur Mängel- als auch zur Rechtsrüge liegt aber auf der Behauptung, die Verkäuferfirmen hätten genau gewußt, daß der Angeklagte als Autohändler trotz der Vereinbarung der Barzahlung und des Eigentumsvorbehalts den Kaufpreis erst nach Weiterverkauf der Fahrzeuge entrichten könne. Er habe somit in beiden Fakten (I 1 und 2) niemanden getäuscht, vielmehr sei die Usance, auch unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Fahrzeuge sofort weiterzuverkaufen, branchenbekannt. Insoweit mit diesem Vorbringen die Richtigkeit der auf die von den Tatrichtern als glaubwürdig beurteilten (S. 589, 593, 594 in Verbindung mit 568/II) Aussagen der Zeugen Uwe B (S. 95, 97, 214 ff./I und 444/II), Ilona F (ON 4, S. 216/I), Anton Christian C (ON 5, S. 217, 218/I), Peter S*** (ON 3/I, S. 499, 500/II) und Ewald H (ON 22) und die Geschäftsunterlagen gestützten Beweiswürdigung in Zweifel gezogen wird, wird der angesprochene formelle Nichtigkeitsgrund (Z. 5) nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.Das Schwergewicht der Beschwerdeausführungen sowohl zur Mängel- als auch zur Rechtsrüge liegt aber auf der Behauptung, die Verkäuferfirmen hätten genau gewußt, daß der Angeklagte als Autohändler trotz der Vereinbarung der Barzahlung und des Eigentumsvorbehalts den Kaufpreis erst nach Weiterverkauf der Fahrzeuge entrichten könne. Er habe somit in beiden Fakten (römisch eins 1 und 2) niemanden getäuscht, vielmehr sei die Usance, auch unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Fahrzeuge sofort weiterzuverkaufen, branchenbekannt. Insoweit mit diesem Vorbringen die Richtigkeit der auf die von den Tatrichtern als glaubwürdig beurteilten (S. 589, 593, 594 in Verbindung mit 568/II) Aussagen der Zeugen Uwe B (S. 95, 97, 214 ff./I und 444/II), Ilona F (ON 4, S. 216/I), Anton Christian C (ON 5, S. 217, 218/I), Peter S*** (ON 3/I, S. 499, 500/II) und Ewald H (ON 22) und die Geschäftsunterlagen gestützten Beweiswürdigung in Zweifel gezogen wird, wird der angesprochene formelle Nichtigkeitsgrund (Ziffer 5,) nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.
Geht man aber von den mängelfreien Urteilsannahmen zu den beiden Betrugsfakten (I 1 und 2) aus, wonach der Angeklagte weder willens noch in der Lage war, die vereinbarten Barzahlungen zum Zeitpunkt der übernahme der gekauften Fahrzeuge zu leisten, und sich die für den Eintritt des Vermögensschadens auf Verkäuferseite wesentliche übergabe der Lastkraftwagen durch Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlich (S. 582 und 585/II) zeigt sich, daß die umfangreichen Ausführungen zur Rechtsrüge diese vorgegebene Tatsachenbasis verlassen. Es werden fehlende Feststellungen zwecks Subsumtion des Verhaltens unter den Tatbestand der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 StGB moniert (Z. 10) und es wird - ebenfalls urteilsfremd - das Bestehen eines präsenten Deckungsfonds behauptet, woraus dann letztlich der Freispruch gefordert wird (Z. 9 lit a). Damit gelangen Rechtsfragen theoretisch zur Erörterung, denen in diesem Strafverfahren nur dann relevante Bedeutung zukäme, wenn die für die Abgrenzung von Betrug und Veruntreuung essentielle Täuschung zum Zweck der Erlangung der Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge nicht konstatiert wäre (Kienapfel BT II, RN 112, 113 zu § 133 StGB). Es mangelt daher auch der Rechtsrüge, die sich über die ausdrücklichen Urteilsfeststellungen hinwegsetzt, an einer gesetzmäßigen Ausführung.Geht man aber von den mängelfreien Urteilsannahmen zu den beiden Betrugsfakten (römisch eins 1 und 2) aus, wonach der Angeklagte weder willens noch in der Lage war, die vereinbarten Barzahlungen zum Zeitpunkt der übernahme der gekauften Fahrzeuge zu leisten, und sich die für den Eintritt des Vermögensschadens auf Verkäuferseite wesentliche übergabe der Lastkraftwagen durch Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlich (S. 582 und 585/II) zeigt sich, daß die umfangreichen Ausführungen zur Rechtsrüge diese vorgegebene Tatsachenbasis verlassen. Es werden fehlende Feststellungen zwecks Subsumtion des Verhaltens unter den Tatbestand der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 StGB moniert (Ziffer 10,) und es wird - ebenfalls urteilsfremd - das Bestehen eines präsenten Deckungsfonds behauptet, woraus dann letztlich der Freispruch gefordert wird (Ziffer 9, Litera a,). Damit gelangen Rechtsfragen theoretisch zur Erörterung, denen in diesem Strafverfahren nur dann relevante Bedeutung zukäme, wenn die für die Abgrenzung von Betrug und Veruntreuung essentielle Täuschung zum Zweck der Erlangung der Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge nicht konstatiert wäre (Kienapfel BT römisch zwei, RN 112, 113 zu Paragraph 133, StGB). Es mangelt daher auch der Rechtsrüge, die sich über die ausdrücklichen Urteilsfeststellungen hinwegsetzt, an einer gesetzmäßigen Ausführung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich darum teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO, zum größeren Teil aber überhaupt nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO und war deshalb schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wird ein Gerichtstag anberaumt werden (§ 296 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich darum teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, zum größeren Teil aber überhaupt nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO und war deshalb schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wird ein Gerichtstag anberaumt werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).