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Entscheidung 13 Os 46/92×

Entscheidung 13 Os 46/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os46/92-6

Entscheidungsdatum

11.06.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Juni 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Windisch als Schriftführer in der Strafsache gegen Mustafa A***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG, Paragraph 15, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Mustafa A***** und Mustafa U***** und über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes Feldkirch gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 18.Februar 1992, GZ 20 römisch fünf r 1667/91-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Mustafa A***** und Mustafa U***** des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG im Deliktsstadium des Versuches nach dem Paragraph 15, StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) und des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach dem Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG (Punkt 2) schuldig erkannt. Darnach haben sie

zu 1) am 2.Dezember 1991 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer Menge, die zumindest das Fünfundzwanzigfache jener ausmacht, deren Weitergabe geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, nämlich 1.500 Gramm Heroin mit einem Heroinbasegehalt von ca. 400 Gramm, per Bahn aus Vorarlberg in die Schweiz aus- und einzuführen versucht;

zu 2) das genannte Suchtgift, mithin eine Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde, dadurch, daß sie es auf dem Bahnhof Feldkirch unter einem Sitz eines Zugabteils versteckten, vorsätzlich verheimlicht.

Von der Anklage, sie hätten am 1. und 2.Dezember 1991 dieses Suchtgift auch aus der Türkei durch Ungarn und Jugoslawien nach Österreich eingeführt, wurden die Angeklagten gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Die Angeklagten bekämpfen diesen Schuldspruch mit getrennt ausgeführten, jeweils auf die Gründe der Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a,, Mustafa U***** auch auf den der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden. Mit ihren Berufungen streben der Angeklagte Mustafa A***** eine Herabsetzung der "Strafe" an; Mustafa U***** eine Minderung der Freiheits-, Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe und die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft hingegen begehrt eine Erhöhung der über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen. Der Vertreter des Zollamtes Feldkirch hat in der Hauptverhandlung Berufung angemeldet (S 213), diese in der Folge aber nicht ausgeführt.

Den Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht stellte zum Schuldspruch wegen des Vergehens der Abgabenhehlerei nach dem Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG fest, den Angeklagten sei bewußt gewesen, daß sie durch das Verstecken des Heroins unter dem Sitz ihres zuerst benützten Abteils des von Feldkirch in die Schweiz führenden Zuges D 448 eine Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen worden war, verheimlichten, worauf es ihnen auch angekommen sei (US 5). Es begründete dies damit, daß es eine offen zutageliegende Tatsache sei, daß ein in Österreich befindliches Heroin zuvor geschmuggelt worden sein mußte (US 7).

Der in den Mängelrügen (Ziffer 5,) der Angeklagten erhobene Vorwurf, das Erstgericht gebe damit nur eine offenbar unzureichende Begründung, ist unzutreffend. Im Hinblick auf den gerichtsnotorischen Mangel einer selbst illegalen Erzeugung von Heroin in Österreich, ist die Annahme, daß dieses Suchtgift auch in geringen Mengen nur im Wege des Schmuggels nach Österreich gelangt sein kann, denkrichtig (Dorazil-Harbich, Komm. zum FinStrG, Paragraph 37, E 15).

Auch das Vorbringen der Angeklagten in ihren Tatsachenrügen (Ziffer 5, a) ist nicht stichhältig.

Das Gericht stützte den Schuldspruch vor allem auf die Angaben der als Zeugen vernommenen Zollwachebeamten Leopold O*****, Dietmar K***** und Raimund U*****, die den Zug observiert hatten. Der Letztgenannte hatte das Suchtgift, das unter einem Sitz in einem zuvor von den beiden Angeklagten allein belegten Zugabteil versteckt worden war, sichergestellt. Demgegenüber behaupten die beiden Angeklagten, das Gericht sei der Frage nicht nachgegangen, ob sich auf dem Verpackungsmaterial des Suchtgifts oder auf den sichergestellten Gummihandschuhen (die zur "professionellen Manipulation von Suchtgift geeignet" waren, US 8) verwertbare Fingerabdrücke befanden, übergeht dabei aber den im Akt erliegenden Untersuchungsbericht vergleiche S 169). Im übrigen bezeichnet der Angeklagte A***** die Beweiswürdigung des Erstgerichtes als fragwürdig. Der Angeklagte U***** wendet sich in seiner Rüge dagegen, daß das Erstgericht seiner Verantwortung, er habe mit dem Suchtgift nichts zu tun gehabt, nicht folgte, bezeichnet die maßgeblichen Urteilsüberlegungen der Tatrichter als dürftig und nicht geeignet, die Täterschaft nachzuweisen und versucht, aus den Verfahrensergebnissen andere, für ihn günstigere Schlußfolgerungen abzuleiten. Damit vermögen die Beschwerdeführer aber nicht aufzuzeigen, inwieweit der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten. Denn eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen kann keineswegs in dem Vorbringen bestehen, daß das Erstgericht Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt habe. Der Umstand, daß aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der Grund der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO abstellt (13 Os 130/91 ua).

Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,) der Angeklagten entbehren zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Der Angeklagte A***** verweist lediglich auf sein Vorbringen zu den Gründen der Ziffer 5 und 5 a; in diesem Umfange sind seine Ausführungen als Rechtsrüge deshalb unbeachtlich, weil sie sich als ein auf Korrektur der Urteilsfeststellungen gerichtetes Vorbringen erweisen, auf das bereits im Rahmen der Behandlung der Mängel- und Tatsachenrüge eingegangen wurde.

Der Angeklagte U***** behauptet hinsichtlich des Schuldspruches zu Punkt 2 des Urteilssatzes Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite, übergeht dabei aber die oben angeführten Urteilskonstatierungen vergleiche US 5). Aus diesen ergibt sich auch, daß die Angeklagten im Hinblick auf dieses festgestellte vorsätzliche Verhalten Einsicht in das traditionelle Verbot des Schmuggels selbst hatten und um das rechtliche Verbotensein ihres Verhaltens wußten; damit trifft auch das weitere Vorbringen dieses Angeklagten nicht zu, das Urteil enthalte keine Feststellung darüber, daß er das Suchtgift als Schmuggelware angesehen und erkannt habe. Die Rüge geht daher nicht, wie dies zur gesetzmäßigen Darstellung einer Rechtsrüge erforderlich ist, vom festgestellten Urteilssachverhalt aus.

Unter dem Grund der Ziffer 11, bringt der Angeklagte U***** vor, das Erstgericht habe bei der Begründung der nach dem Finanzstrafgesetz verhängten Strafe nur auf die "gefestigte Judikatur" des Oberlandesgerichtes Innsbruck verwiesen und habe dadurch in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen. Dieser Beschwerdeführer übersieht dabei aber die anderen gegebenen Erwägungen zur Strafbemessung vergleiche Urteil S 11) und geht damit auch hier nicht vom Urteilssachverhalt aus. Die Ausführungen im Rahmen der Berufung zum Doppelverwertungsverbot - ein solcher Verstoß könnte Nichtigkeit nach der Ziffer 11,, zweiter Fall, bilden vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3, Paragraph 281, Ziffer 11, ENr. 11) - gehen deshalb fehl, weil der Umstand, daß das Erstgericht bei der Strafzumessung die vielfache Überschreitung der Übermenge als erschwerend wertete, als eine über den "Normalfall", welche die gesetzliche Vertypung im Auge hat, hinausgehende Begehungsart von diesem Doppelverwertungsverbot nicht erfaßt wird (Leukauf-Steininger, Komm.3, Paragraph 32, RN 15).

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO im Zusammenhalt mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufungen wird demnach das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E28574

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0130OS00046.9206.0611.0

Dokumentnummer

JJT_19920611_OGH0002_0130OS00046_9200006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0086318 Rechtssatz 30.11.1988Strafrecht
Hat das Gericht bei der Strafbemessung wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung die Höhe des (strafbestimmenden) Verkürzungsbetrages ausdrücklich als erschwerend gewertet, so bewirkt dieser Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot Nichtigkeit im …
RS0086423 Rechtssatz 27.09.1979Strafrecht
Die Tatsache der Nichtstellung eines importierten Suchtgiftes ist notorisch, weil eine Stellung die Beschlagnahme zur Folge gehabt hätte.
RS0088028 Rechtssatz 09.11.1989Strafrecht
Zwar wirkt schon die "übergroße" Menge qualifikationsbegründend (§ 12 Abs 3 Z 3 SGG). Indes muss die Überschreitung dieses für sich allein schon die Qualifikation herstellenden Quantums bis auf das Einhundertsechzigfache auf den aktuellen Strafausspruch, so …
RS0090977 Rechtssatz 25.08.1983Strafrecht
Eine über den "Normalfall", welchen die gesetzliche Vertypung im Auge hat, hinausgehende Begehungsart ist erschwerend, ohne dass dadurch gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen würde.
RS0099674 Rechtssatz 21.09.1990Strafrecht
Der Umstand, dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der Nichtigkeits …
RS0100555 Rechtssatz 21.07.1988Strafrecht
Eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen kann keineswegs in dem Vorbringen bestehen, dass das Erstgericht Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt habe. Dieser neu …