Die aus Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die aus Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die Einvernahme der Sylvia N***** konnte ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben, weil das Gericht ohnehin die vom Beschwerdeführer behauptete Vorgangsweise bei der Protokollierung der Angaben von Ursula S***** und Maria H***** als erwiesen angenommen hat (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 63 a). Gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin S***** erst im Rechtsmittel (unsubstantiiert) ins Treffen geführte "Hintergründe der Niederschriften" aber bewirken keinen Verfahrensmangel in der Bedeutung der Z 4 (Mayerhofer StPO4 aaO E 41).Die Einvernahme der Sylvia N***** konnte ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben, weil das Gericht ohnehin die vom Beschwerdeführer behauptete Vorgangsweise bei der Protokollierung der Angaben von Ursula S***** und Maria H***** als erwiesen angenommen hat (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, E 63 a). Gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin S***** erst im Rechtsmittel (unsubstantiiert) ins Treffen geführte "Hintergründe der Niederschriften" aber bewirken keinen Verfahrensmangel in der Bedeutung der Ziffer 4, (Mayerhofer StPO4 aaO E 41).
Die bloß unzulässig die Beweiswürdigung bekämpfende Mängelrüge (Z 5) verzichtet (zu IV) darauf, anzugeben, welches konkrete Beweisergebnis unerörtert geblieben ist (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 5 E 63) und zeigt mit der Kritik an der tatrichterlichen Einschätzung der Art, wie S***** und H***** die Wohnung des Angeklagten verlassen haben, keinen Widerspruch zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über deren gerichtliche Aussage und den Vernehmungsprotokollen auf. Ob die "Flucht durch eine Drohung hervorgerufen" wurde, berührt keine entscheidende Tatsache, weil der Angeklagte gar nicht wegen einer derartigen Nötigung verurteilt wurde.Die bloß unzulässig die Beweiswürdigung bekämpfende Mängelrüge (Ziffer 5,) verzichtet (zu römisch vier) darauf, anzugeben, welches konkrete Beweisergebnis unerörtert geblieben ist vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, E 63) und zeigt mit der Kritik an der tatrichterlichen Einschätzung der Art, wie S***** und H***** die Wohnung des Angeklagten verlassen haben, keinen Widerspruch zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über deren gerichtliche Aussage und den Vernehmungsprotokollen auf. Ob die "Flucht durch eine Drohung hervorgerufen" wurde, berührt keine entscheidende Tatsache, weil der Angeklagte gar nicht wegen einer derartigen Nötigung verurteilt wurde.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a; zu II) läßt den nach der Lebenserfahrung die Wahrnehmung anderer Vorgänge erheblich beeinträchtigenden Austausch von Zärtlichkeiten zwischen den Zeugen H***** und S***** außer acht und unterstellt spekulativ ein außergewöhnlich ungeschicktes Vorgehen des Angeklagten, das allein der Kompensation durch "besondere Gelenkigkeit" bedurft hätte.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a; zu römisch zwei) läßt den nach der Lebenserfahrung die Wahrnehmung anderer Vorgänge erheblich beeinträchtigenden Austausch von Zärtlichkeiten zwischen den Zeugen H***** und S***** außer acht und unterstellt spekulativ ein außergewöhnlich ungeschicktes Vorgehen des Angeklagten, das allein der Kompensation durch "besondere Gelenkigkeit" bedurft hätte.
Zu I wird den Urteilsannahmen bloß eine andere Möglichkeit des Geschehensablaufes gegenübergestellt, mithin erneut nur die Beweiswürdigung einer unzulässigen Kritik unterzogen.Zu römisch eins wird den Urteilsannahmen bloß eine andere Möglichkeit des Geschehensablaufes gegenübergestellt, mithin erneut nur die Beweiswürdigung einer unzulässigen Kritik unterzogen.
Die Glaubwürdigkeit des Angeklagten hat das Schöffengericht begründet verneint. Die Grundlage für die Ablehnung seiner (widersprüchlichen) Verantwortung wird von der Beschwerde in Wahrheit nicht bestritten oder durch einen aktenmäßigen Bezug in Frage gestellt. Ein solcher mangelt auch der Kritik am Schuldspruch wegen des Vergehens der Nötigung.
Der Hinweis auf die "Ausübung des Hausrechtes" (der Sache nach Z 9 lit b) verläßt schließlich den Boden der erstgerichtlichen Feststellungen und verfehlt damit eine Ausrichtung an den Verfahrensvorschriften.Der Hinweis auf die "Ausübung des Hausrechtes" (der Sache nach Ziffer 9, Litera b,) verläßt schließlich den Boden der erstgerichtlichen Feststellungen und verfehlt damit eine Ausrichtung an den Verfahrensvorschriften.
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Beratung (§ 285 d Abs 1 StPO) folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Beratung (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO) folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390, a StPO begründet.